Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.
(2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
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Rechtsprechung zu § 385 HGB
33 Entscheidungen zu § 385 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.09.2020 - XI ZR 39/19
Kommissionsgeschäft: Haftung des Kommissionärs im Falle der Aufhebung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Flensburg, 25.05.2018 - 3 O 333/17
Wertpapier-Kommissionsgeschäft: Haftung eines Kommissionärs aufgrund eines nicht ...
- OLG Schleswig, 20.12.2018 - 5 U 279/18
Der Kommissionär haftet bei einem Wertpapiergeschäft in der Regel allein für die ...
- LG Flensburg, 25.05.2018 - 3 O 333/17
- LG Düsseldorf, 04.09.2025 - 8 O 329/21
Zur Frage der Haftung eines Online-Brokers wegen vermeintlicher Vereitelung eines ...
- LG Köln, 21.07.2000 - 32 O 51/00
- BGH, 20.03.2003 - I ZR 225/00
Formularmäßige Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsvertrag; ...
- BGH, 13.04.1988 - IVa ZR 300/86
Pflichten eines Spediteurs - Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der ...
- LG Hamburg, 14.10.2011 - 330 O 545/09
Kommissionsvertrag: Schadenersatzanspruch des Kommittenten wegen ...
- LAG Berlin, 19.10.2001 - 19 Sa 1368/01
Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes; Begriff des ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2010 - 2 M 1/10
Verstoß gegen das Sonntagsöffnungsverbot bei Geschäften eines Vereins mit seinen ...