Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
(1) Zeigt der Kommissionär die Ausführung der Kommission an, ohne ausdrücklich zu bemerken, daß er selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung, daß die Ausführung durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des Kommittenten erfolgt sei.
(2) Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär, daß die Erklärung darüber, ob die Kommission durch Selbsteintritt oder durch Abschluß mit einem Dritten ausgeführt sei, später als am Tage der Ausführungsanzeige abgegeben werden dürfe, ist nichtig.
(3) Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Widerruf dem Kommissionär zu, bevor die Ausführungsanzeige zur Absendung abgegeben ist, so steht dem Kommissionär das Recht des Selbsteintritts nicht mehr zu.
Rechtsprechung zu § 405 HGB
11 Entscheidungen zu § 405 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 9/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 14/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
- OLG Karlsruhe, 04.03.2019 - 22 U 3/18
- OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 17.11.1949 - I ZS 14/49
- RG, 06.03.1906 - II 343/05
Selbsteintritt des Kommissionärs. H. G. B. § 405 Abs. 1.
- RG, 07.05.1919 - I 136/19
- RG, 28.01.1903 - I 296/02
Kommission zum Einkauf von Wertpapieren.
- RG, 16.03.1921 - I 367/20
Selbsteintritt des Kommissionärs
- BGH, 20.06.1968 - II ZR 79/67
Haftung einer Schiffsbesatzung wegen Beschädigung einer Dalbe - Hafenlotse als ...
- RG, 16.10.1918 - I 110/18
Kommission oder Propergeschäft