Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. 2Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. 3Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) 1Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. 2Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
verbindlichkeiten § 91Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs § 92Gesamtschaden § 93Persönliche Haftung der Gesellschafter § 94Erhaltung einer Aufrechnungslage § 95Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren § 96Unzulässigkeit der Aufrechnung § 97Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners § 98Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 99Postsperre § 100Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 101Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 102Einschränkung eines Grundrechts
Rechtsprechung zu § 97 InsO
536 Entscheidungen zu § 97 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17
Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen insolvenzrechtliches Verwendungsverbot ...
- VG Lüneburg, 01.03.2017 - 1 A 343/15
Auskunftsanspruch; Insolvenzverwalter; Steuerkontoauszug
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19
Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über ...
- OVG Niedersachsen, 20.06.2019 - 11 LC 121/17
Übergang des Auskunftsanspruchs bezüglich personenbezogener Daten von ...
- BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19
- AG Köln, 03.09.2020 - 74 IN 7/15
Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Versagung der Restschuldbefreiung, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2017 - 15 A 29/17
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erteilung steuerlicher Auskünfte gemäß § 4 ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2017 - 15 A 162/17
Erteilung der begehrten steuerlichen Auskünfte über Informationen der ...
- VG Köln, 01.12.2016 - 13 K 4797/15
- VG Köln, 01.12.2016 - 13 K 5152/15
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2017 - 15 A 162/17
- BGH, 12.04.2018 - IX ZB 60/16
Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht ...
Querverweise
Auf § 97 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 74a (Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren)