Kündigungsschutzgesetz
3. Abschnitt - Anzeigepflichtige Entlassungen (§§ 17 - 22a) |
(1) 1Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). 2Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.
(2) 1Der Ausschuß setzt sich aus dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden. 2Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
(3) 1Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. 2Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA - DRAnpGBA) vom 19.07.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.07.2007 | Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA - DRAnpGBA) | 19.07.2007 | |
27.11.2004 | Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.11.2004 | |
01.05.2004 | Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung | 23.04.2004 | |
01.01.2004 | Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | 23.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 20 KSchG
169 Entscheidungen zu § 20 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10
Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 10.11.2010 - 12 Sa 1321/10
Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Massenentlassungsanzeige
- LAG Düsseldorf, 10.11.2010 - 12 Sa 1321/10
- BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 233/19
Massenentlassungsanzeige iSd. der Richtlinie 98/59/EG und damit iSv. § 17 Abs. 1 ...
- BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 10 Sa 490/16
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- LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 10 Sa 491/16
Massenentlassung - Konsultationsverfahren - beherrschendes Unternehmen
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 10 Sa 284/16
- BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 15/22
Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste Betriebsstruktur
- BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 16/22
Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air ...
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- LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 5 Sa 981/21
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- LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 5 Sa 981/21
Querverweise
Auf § 20 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Anzeigepflichtige Entlassungen
- § 21 (Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit)