Kündigungsschutzgesetz

   3. Abschnitt - Anzeigepflichtige Entlassungen (§§ 17 - 22a)   
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Textdarstellung

  

§ 20
Entscheidungen der Agentur für Arbeit

(1) 1Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). 2Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.

(2) 1Der Ausschuß setzt sich aus dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden. 2Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.

(3) 1Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. 2Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA - DRAnpGBA) vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1457), in Kraft getreten am 26.07.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.07.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA - DRAnpGBA)19.07.2007BGBl. I S. 1457
27.11.2004Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze19.11.2004BGBl. I S. 2902
01.05.2004Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung23.04.2004BGBl. I S. 602
01.01.2004Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt23.12.2003BGBl. I S. 2848

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