Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21) |
(1) 1Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. 2Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
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Rechtsprechung zu § 16 StGB
1.032 Entscheidungen zu § 16 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.10.2022 - 4 StR 168/21
Irrtum über Tatumstände (irrige Annahme von Umständen, die ein milderes Gesetz ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 24.07.2026 - 5 U 17/24
- OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 50/23
- OLG Karlsruhe, 26.08.2026 - 6 U 77/22
- BGH, 08.06.2026 - 1 StR 497/24
- BGH, 28.10.2025 - 3 StR 458/25
Rechtswidrigkeit der Zueignung als normatives Tatbestandsmerkmal des Raubes; Zur ...
- BGH, 13.02.2025 - 4 StR 327/24
Beweiswürdigung (Bewertung der Einlassung des Angeklagten; lückenhafte ...
- LG Heilbronn, 22.04.2024 - 2 KLs 35 Js 5260/23
Jugendstrafverfahren in einem Raserfall: Illegales Kraftfahrzeug-Alleinrennen ...
- BGH, 10.10.2024 - 4 StR 304/24
Erlaubnistatumstandsirrtum (Vorstellungsausfälle aufgrund psychischer Erkrankung; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 16 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 35 II (Entschuldigender Notstand)