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Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21)   
Gliederung
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§ 17
Verbotsirrtum

1Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. 2Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 17 StGB

1.432 Entscheidungen zu § 17 StGB in unserer Datenbank:

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Alle 1.432 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 17 StGB

08.01.1976Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 17 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975)BGBl. I S. 48

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 17 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen)
          § 204 (Verwertung fremder Geheimnisse)
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