Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
2. Titel - Versuch (§§ 22 - 24) |
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
Rechtsprechung zu § 23 StGB
3.025 Entscheidungen zu § 23 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.02.2024 - 4 StR 287/23
Versuchter Mord durch den Einsatz eines Kfz als Waffe gegen den Geschädigten; ...
- KG, 29.02.2024 - 4 Ws 7/24
Keine Annahmeberufung bei Absehen von Strafe
- SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22 Corona
COVID-19-Pandemie und menschenwürdiges Existenzminimum, § 70 Satz 1 SGB II ...
- OLG Celle, 01.11.2023 - 2 Ws 293/23
Zwangsprostitution; Versuch; Vorbereitung; Beginn; Zum Versuchsbeginn bei der ...
- KG, 12.01.2024 - 3 Ws 1/24 HP - 121 HEs 1/24
Verdeckungsmord bei Polizeiflucht; Konkurrenzen bei Polizeifluchtfällen mit ...
- BGH, 29.11.2022 - 3 StR 238/22
Einschleusen von Ausländern (unmittelbares Ansetzen zum versuchten Hilfeleisten; ...
- BGH, 29.11.2023 - 6 StR 191/23
Schuldspruch wegen veruntreuender Unterschlagung, Vorenthaltens von ...
- OLG München, 11.07.2018 - 6 St 3/12
Zschäpe im NSU-Prozess zu lebenslanger Haft verurteilt
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20
NSU-Urteil gegen Zschäpe und zwei Mitangeklagte rechtskräftig
- BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20
- VG Düsseldorf, 23.09.2019 - 35 K 3745/19
Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis, Reichsbürgerbewegung
§ 23 StGB in Nachschlagewerken
- § 23 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Untauglicher Versuch
- Versuch (Strafrecht)
Querverweise
Auf § 23 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- § 30 (Versuch der Beteiligung)
Redaktionelle Querverweise zu § 23 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 23 I)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 23 III)