Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder | |
| 2. | einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. |
(2) 1Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. 2Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14.09.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.09.2021 | Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen | 14.09.2021 | |
| 01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 |
feindliche Sabotage § 89Verfassungs-
feindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat § 89cTerrorismus-
finanzierung § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90bVerfassungs-
feindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 90cVerunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union § 91Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat § 91aAnwendungsbereich
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Rechtsprechung zu § 86a StGB
834 Entscheidungen zu § 86a StGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 24.06.2026 - 1 ORs 3 SRs 70/25
Hakenkreuze und Davidstern - Vergleich zwischen Israel und NS-Regime nicht ...
- OLG Oldenburg, 22.09.2026 - 1 ORs 166/26
Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; Private Chatgruppe
- VG Wiesbaden, 16.04.2025 - 28 L 149/24
Vorläufige Dienstenthebung, Polizeichatgruppe "Itiotentreff", ...
- LG Berlin I, 17.12.2025 - 502 KLs 13/25
Strafbar: "From the river to the sea" ist Kennzeichen der Terrororganisation ...
- BayObLG, 29.11.2023 - 202 StRR 88/23
Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Verwendens einer ein Hakenkreuz enthaltenden ...
- BGH, 25.06.2026 - 3 StR 311/25
Mangels Vereinsverbots - IS-Werbung ist keine strafbare Terrorpropaganda
- OLG Zweibrücken, 25.08.2026 - 1 ORs 4 SRs 32/25
Vereinsgesetz, Versammlung, vereinsinterner Zweck. privater Zweck, erlaubter ...
- OLG Zweibrücken, 01.06.2026 - 1 ORs 3 SRs 77/25
Nicht jedes Verwenden ist ein Verbreiten
- VG Frankfurt/Main, 17.07.2026 - 5 L 3475/26
Auftritts- und Redeverbot auf pro-palästinensischer Versammlung rechtswidrig
- VG Düsseldorf, 13.11.2025 - 18 L 3700/25
Versammlungsrechtliche Beschränkungen, Verbot der Nutzung von Parolen, Leugnung ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 86a StGB
| 30.11.2020 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | BGBl. I S. 2600 |
§ 86a StGB in Nachschlagewerken
- § 86a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Horst-Wessel-Lied
Reichskriegsflagge
Symbole und Zeichen, die von Rechtsextremen benutzt werden
Uniformen der SS
Keltenkreuz
Hitlergruß
§ 86a StGB
Querverweise
Auf § 86a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 49 (Besondere Mittel der Datenerhebung)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 20 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)