Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a) |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 |
feindliche Sabotage § 89Verfassungs-
feindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat § 89cTerrorismus-
finanzierung § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten § 90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole § 90bVerfassungs-
feindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen § 90cVerunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union § 91Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat § 91aAnwendungsbereich
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Rechtsprechung zu § 90 StGB
36 Entscheidungen zu § 90 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 09.06.2026 - 13 U 45/25
Veröffentlichung heimlicher Aufnahmen aus einem Schlachthofbetrieb auf Instagram ...
- VG Bremen, 19.08.2026 - 4 V 1995/26
Türkei, Asyl - Asyl Türkei, Präsidentenbeleidigung, Terrorpropaganda
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- VG Düsseldorf, 25.04.2024 - 28 L 714/24
- VG Augsburg, 29.06.2022 - Au 3 K 20.31411
Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebung, Asylantrag, Einkommen, Bescheid, ...
- BGH, 25.02.2021 - 3 StR 365/20
Störung öffentlicher Betriebe (Begriff der Anlage; ...
- OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21
Wahlplakat; Beseitigungsverfügung; Meinungsäußerung; Volksverhetzung
- VG Trier, 17.10.2023 - 9 K 720/23
Türkei: Keine politische Verfolgung wegen Regierungskritik
- VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
Strafverfolgung Präsidentenbeleidigung
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30125
Türkei: Ablehnung des Antrags auf Zulassung zur Berufung; keine grundsätzliche ...
- VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30125
§ 90 StGB in Nachschlagewerken
- § 90 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verunglimpfung
Verunglimpfung des Bundespräsidenten
Querverweise
Auf § 90 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92b (Einziehung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
Redaktionelle Querverweise zu § 90 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen) (zu § 90 IV)
- Besonderer Teil
- Beleidigung
- §§ 185 ff. (Beleidigung)