Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) 1Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. 2Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) 1Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. 2Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) 1Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 2Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) 1Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. 2Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. 3§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) vom 21.06.2002
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.06.2002 | Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) | 21.06.2002 |
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Rechtsprechung zu § 49a BVwVfG
1.434 Entscheidungen zu § 49a BVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Halle, 16.07.2026 - 4 A 144/24
- VG Köln, 17.07.2026 - 16 K 5594/25 Corona
Soforthilfe; Schlussbescheid; Schriftform; elektronische Form; qualifizierte ...
- VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20
Zinsforderung wegen Überschreitung der Verwendungsfrist
- VG Aachen, 01.09.2026 - 10 K 2382/24
Anhörungsmangel; Hochwasserhilfe; Zuwendung; Zweckverfehlung; Nachweis, ...
- VG Köln, 04.09.2026 - 16 K 3529/24 Corona
- BVerwG, 10.06.2026 - 8 C 4.25
Rechtswidrige Rückforderung von Beihilfen für Flughafen Frankfurt Hahn
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2024 - 6 A 10425/24
Rücknahme und Rückforderung von EU-Fördermitteln
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2024 - 6 A 10425/24
- VG Aachen, 15.09.2026 - 10 K 2810/24
Hochwasserhilfe; Zuwendung; Zweckverfehlung; Nachweis; gesetzmäßige Verwendung; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.12.2021 - 2 L 92/20
Forderung von Zwischenzinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von ...
- BVerwG, 08.06.2017 - 10 B 11.16
Erstattung; Erstattungsforderung; Erstattungsschuldner; Festsetzung; ...
§ 49a BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 49a BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Querverweise
Auf § 49a BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17b (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 49a BVwVfG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 347 (Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt) (zu § 49a III 1)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu 49a II)