Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) 1Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
2§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) 1Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
2§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) 1Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. 2§ 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
verfahren § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 49 BVwVfG
6.229 Entscheidungen zu § 49 BVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Schwerin, 12.08.2026 - 3 A 1500/23
Widerruf und Rückforderung einer Dezemberhilfe
Zum selben Verfahren:
- VG Schwerin, 20.08.2026 - 3 A 1500/23 Corona
Widerruf und Rückforderung einer Dezemberhilfe
- VG Schwerin, 20.08.2026 - 3 A 1500/23 Corona
- VG Halle, 16.07.2026 - 4 A 144/24
- VG Aachen, 01.09.2026 - 10 K 2382/24
Anhörungsmangel; Hochwasserhilfe; Zuwendung; Zweckverfehlung; Nachweis, ...
- OLG Düsseldorf, 07.07.2026 - 3 Kart 1040/25
- OVG Niedersachsen, 28.09.2026 - 10 LA 77/25
Offensichtlicher Irrtum; Rechtsirrtum; Tatsachenirrtum; Offensichtlichkeit; ZILE; ...
- BVerwG, 19.09.2018 - 8 C 16.17
Analogie; Aufstellungsort; Bistrobereich; Geeignetheitsbestätigung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2016 - 4 A 466/14
Widerruf von möglicherweise von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakten; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2016 - 4 A 466/14
- VGH Bayern, 21.09.2026 - 22 ZB 26.1526
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Widerruf einer Maklererlaubnis, ...
- VG Düsseldorf, 09.07.2026 - 9 K 997/25 Corona
Corona, Neustarthilfe, vorläufiger Bewilligungsbescheid, Vorbehalt, ...
§ 49 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 49 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufhebung (Verwaltungsakt)
Widerruf (Verwaltungsakt)
Querverweise
Auf § 49 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Aufgaben und allgemeine Vorschriften
- § 304 (Widerruf der Erlaubnis)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d (Befugnisse)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
- § 35 (Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 4 (Erlaubnis)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 6 (Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt)
- Schwarmfinanzierungsdienstleister
- § 32b (Zuständigkeit der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Frequenzordnung
- § 102 (Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzzugang, Messstellenbetrieb
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 29 (Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung)
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 49d (Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 57a (Überprüfungsverfahren)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 18 (Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17b (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung)
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 14 (Widerruf der Registrierung)
Redaktionelle Querverweise zu § 49 BVwVfG:
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz
- § 17 (Widerruf)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 21 (Widerruf der Genehmigung)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 12 (Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen) (zu 49 II 1 Nr. 1)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- I. - Verkehrsvorschriften
- § 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 1 [Verwaltungsrechtsweg] (zu § 49 VI 3)