Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
| 1. | sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; | |
| 2. | neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; | |
| 3. | Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind. |
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) 1Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
verfahren § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 51 BVwVfG
9.506 Entscheidungen zu § 51 BVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 28.09.2026 - 10 ZB 26.486
Haltungsuntersagung, Aufhebung eines sog. Negativzeugnis, Abgrenzung von ...
- BVerwG, 20.04.2023 - 1 C 4.22
Unbegründeter Antrag auf Wiederaufgreifen eines vertriebenenrechtlichen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2026 - 19 B 662/26
Ablehnungsbescheid; Aufnahmekapazität; Bestandskraft; Rechtsschutz; Rangfolge; ...
- VG Frankfurt/Main, 16.09.2025 - 7 K 3685/24
Rückerstattung geleisteter Sonderabgaben bei fehlender Gewährleistung fortdauernd ...
- BVerwG, 20.11.2025 - 1 C 28.24
Sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für das Wiederaufgreifen der ...
- VG Köln, 17.07.2026 - 16 K 5594/25 Corona
Soforthilfe; Schlussbescheid; Schriftform; elektronische Form; qualifizierte ...
- OVG Niedersachsen, 31.08.2026 - 4 LA 72/25
Nachträgliche Divergenz; Grundsatzrüge; Wiederaufgreifen des Verfahrens; isoliert ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2026 - 7 N 3.26
Berufungszulassungsantrag, ernstliche Richtigkeitszweifel, Verfahrensrüge, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2026 - 4 E 546/24
- BSG, 08.09.2026 - B 4 AS 20/25 R
Steht in Fallgestaltungen, in denen sowohl gegen einen Ausgangsbescheid als auch ...
Querverweise
Auf § 51 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Besondere Verfahrensarten
- Planfeststellungsverfahren
- § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17b (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung)