Rechtsprechung
OLG Köln, 09.03.2000 - 1 U 81/99 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachbarrecht; Geschäftsführung ohne Auftrag ; Abstützungsmaßnahmen ; Giebelwand ; Grenzwand; Miteigentum; Unterhaltungskosten ; Schadensersatz
- Judicialis
BGB § 683; ; BGB § ... 677; ; BGB § 922 Satz 3; ; BGB § 922; ; BGB § 921; ; BGB § 946; ; BGB § 93; ; BGB § 94 Abs. 2; ; BGB § 1004; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 951; ; BGB § 242; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 921, 922, 946, 1004
Anbau einer Giebelwand an bestehende Grenzwand - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 24.06.1999 - 15 O 70/99
- OLG Köln, 09.03.2000 - 1 U 81/99
Papierfundstellen
- ZfBR 2000, 557
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 28.11.1980 - V ZR 148/79
Beeinträchtigung der Kommunmauer durch Abriß eines angebauten Hauses
Auszug aus OLG Köln, 09.03.2000 - 1 U 81/99
Sie war daher gehindert, die im gemeinsamen Eigentum stehende Wand ohne Zustimmung des Beklagten abzureißen, oder ihre Standfestigkeit zu beeinträchtigen (vgl. BGH NJW 1981, 866; NJW 1989, 2541).Eine im Miteigentum stehende Giebelmauer bleibt nämlich nach gefestigter Rechtsprechung auch nach dem Abriss eines der Häuser im gemeinsamen Eigentum (BGH NJW 1981, 866; BGHZ 57, 245).
- BGH, 08.05.1963 - V ZR 173/61
Auszug aus OLG Köln, 09.03.2000 - 1 U 81/99
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 36, 46 (49 f.); BGH NJW 1963, 1868) wird durch den Anbau einer Giebelwand an eine vorhandene Giebelmauer aber dann gemeinschaftliches Eigentum gemäß §§ 946, 93, 94 BGB begründet, wenn zwischen den beiden Mauern ein räumlicher Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass sie dem unbefangenen Betrachter künftig als eine einheitliche Sache erscheinen und die angebaute Wand ohne die benachbarte Giebelmauer keine Standsicherheit besitzt (BGHZ 36, 46 (52)).Gemeinsames Eigentum entsteht unabhängig davon, ob die gemeinsame Sache öffentlich rechtlich erlaubt oder unerlaubt geschaffen worden ist (BGH NJW 1963, 1868 (1869)).
- BGH, 29.04.1977 - V ZR 71/75
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
Auszug aus OLG Köln, 09.03.2000 - 1 U 81/99
Eine verschuldensunabhängige Ausgleichspflicht entsteht danach insbesondere dann, wenn die Geltendmachung eines Abwehranspruchs aus § 1004 BGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf das nachbarliche Zusammenleben auszuschließen ist (BGH NJW 1977, 1447 (1448)).
- BGH, 21.04.1989 - V ZR 248/87
Beeinträchtigung einer Grenzeinrichtung bei Abriß eines Hauses
Auszug aus OLG Köln, 09.03.2000 - 1 U 81/99
Sie war daher gehindert, die im gemeinsamen Eigentum stehende Wand ohne Zustimmung des Beklagten abzureißen, oder ihre Standfestigkeit zu beeinträchtigen (vgl. BGH NJW 1981, 866; NJW 1989, 2541). - BGH, 19.11.1971 - V ZR 100/69
Gemeinsame Giebelmauer; Zusammenhang behördlicher Anordnung mit fehlerhafter …
Auszug aus OLG Köln, 09.03.2000 - 1 U 81/99
Eine im Miteigentum stehende Giebelmauer bleibt nämlich nach gefestigter Rechtsprechung auch nach dem Abriss eines der Häuser im gemeinsamen Eigentum (BGH NJW 1981, 866; BGHZ 57, 245). - BGH, 26.02.1964 - V ZR 59/61
Anbau an Mauer jenseits der Grenze
Auszug aus OLG Köln, 09.03.2000 - 1 U 81/99
Wird an eine solche angebaut, entsteht grundsätzlich weder Miteigentum noch eine gemeinsame Grenzeinrichtung (vgl. BGHZ 41, 177). - BGH, 25.10.1961 - V ZR 30/60
Halbscheidige Giebelmauer
Auszug aus OLG Köln, 09.03.2000 - 1 U 81/99
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 36, 46 (49 f.); BGH NJW 1963, 1868) wird durch den Anbau einer Giebelwand an eine vorhandene Giebelmauer aber dann gemeinschaftliches Eigentum gemäß §§ 946, 93, 94 BGB begründet, wenn zwischen den beiden Mauern ein räumlicher Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass sie dem unbefangenen Betrachter künftig als eine einheitliche Sache erscheinen und die angebaute Wand ohne die benachbarte Giebelmauer keine Standsicherheit besitzt (BGHZ 36, 46 (52)). - OLG Frankfurt, 15.11.1991 - 10 U 2/91
Auszug aus OLG Köln, 09.03.2000 - 1 U 81/99
Aus der von der Kommentierung zur Begründung herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW-RR 92, 464) ergibt sich nichts anderes. - OLG Düsseldorf, 28.03.1972 - 4 U 261/71
Auszug aus OLG Köln, 09.03.2000 - 1 U 81/99
Den Neubau unter Einbeziehung der vorhandenen gemeinsamen Giebelwand zu errichten, entsprach ihrer auf Bewahrung des gemeinsamen Eigentums gerichteten rechtlichen Verpflichtung (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1972, 948).
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 839 BGB, Art 34 GG, § 116 SGB 10
Amtshaftung: Haftung für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zufügt - Wolters Kluwer
Zivildienst; Ersatzdienst; Amtshaftung; Bundesrepublik Deutschland; Schädigung; Zivildienstleistender
- Judicialis
SGB X § 116; ; BGB § 839; ; BGB § 839 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 831
- rechtsportal.de
SGB X § 116; BGB § 839 § 839 Abs. 1 S. 2 § 831
Amtshaftung für Zivildienstleistende - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 22.03.1999 - 5 O 210/98
- OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99
Amtspflichtverletzung eines Zivildienstleistenden
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99
Haftende Körperschaft i.S.v. Art. 34 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden, sondern die Bundesrepublik Deutschland (BGH NJW 1992, 2882; NJW 1997, 2109; BGH NVwZ 2000, 963).Letztlich hat nicht der Träger der Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik dem Dienstleistenden den Aufgabenbereich, innerhalb dessen die Pflichtverletzung erfolgt ist, anvertraut (BGH NVwZ 2000, 963, 964 m.w.Nachw.).
Denn der konkrete Einsatz des Zivildienstleistenden fiel letzten Endes in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Bundes (BHGH NVwZ 2000, 963, (964», so daß der Zeuge B. auch nicht als Erfüllungsgehilfe des J. e.V. angesehen werden kann.
- BGH, 04.06.1992 - III ZR 93/91
Amtshaftung bei Schäden durch Ersatzdienstleistenden
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99
Haftende Körperschaft i.S.v. Art. 34 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden, sondern die Bundesrepublik Deutschland (BGH NJW 1992, 2882; NJW 1997, 2109; BGH NVwZ 2000, 963).Die eigene Aufgabenstellung der mit der Durchführung des Zivildienstes betrauten Einrichtung hat insoweit nur Bedeutung, als sie den Zielen des Zivildienstes entsprechen muß (BGH NJW 1992, 2882 (2883)).
- BGH, 26.03.1997 - III ZR 295/96
Anspruch gegen einen Privat-Kfz-Haftpflichtversicherer als anderweitige …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99
Haftende Körperschaft i.S.v. Art. 34 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden, sondern die Bundesrepublik Deutschland (BGH NJW 1992, 2882; NJW 1997, 2109; BGH NVwZ 2000, 963).Aus den genannten Gründen scheidet eine anderweitige Ersatzmöglichkeit auch hinsichtlich eines Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer des Transportfahrzeuges aus (BGH NJW 1997, 2109).
- BGH, 27.01.1977 - III ZR 173/74
Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei dienstlicher Teilnahme am …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99
Auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Geschädigten kann sich die Beklagte schon deshalb nicht erfolgreich berufen, weil im Falle des vorliegenden Unfalls der Frau G. der anerkannte Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer gilt (OLG Köln, OLG-Report 16/1998, 265) und eine Verweisung auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit deshalb ausscheidet (BGHZ 68, 217; NJW 79, 1602). - BGH, 15.03.1979 - III ZR 140/77
Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme am allgemeinen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99
Auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Geschädigten kann sich die Beklagte schon deshalb nicht erfolgreich berufen, weil im Falle des vorliegenden Unfalls der Frau G. der anerkannte Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer gilt (OLG Köln, OLG-Report 16/1998, 265) und eine Verweisung auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit deshalb ausscheidet (BGHZ 68, 217; NJW 79, 1602).