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   LAG Hamburg, 19.11.2008 - 4 Ta 20/08   

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LAG Hamburg, 19.11.2008 - 4 Ta 20/08 (https://dejure.org/2008,16083)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 4 Ta 20/08 (https://dejure.org/2008,16083)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 19. November 2008 - 4 Ta 20/08 (https://dejure.org/2008,16083)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte - Beendigung Geschäftsführerdienstvertrag - konkludente Auflösung und kein Wiederaufleben eines früheren Arbeitsverhältnisses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordentlicher Rechtsweg für Streit um Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages bei fehlenden Anzeichen für das Wiederaufleben eines früheren Arbeitsverhältnisses; Annexkompetenz zur Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses bei Geschäftsführerbestellung

  • Judicialis

    GmbHG § 35; ; GmbHG § ... 35 Abs. 1; ; GmbHG § 43; ; GmbHG § 46 Nr. 5; ; GmbHG § 52; ; GmbHG § 64 Abs. 2; ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; ; GVG § 71 Abs. 1; ; GVG § 95 Abs. 1 Nr. 4 lit. a); ; ArbGG § 5 Abs. 1; ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3; ; ArbGG § 48 Abs. 1; ; ArbGG § 78; ; ZPO § 569; ; ZPO § 571; ; BGB § 126; ; BGB § 181; ; BGB §§ 305 ff; ; BGB § 305c Abs. 2; ; BGB § 623

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordentlicher Rechtsweg für Streit um Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages bei fehlenden Anzeichen für das Wiederaufleben eines früheren Arbeitsverhältnisses; Annexkompetenz zur Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses bei Geschaftsführerbestellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 774/06

    Auflösungsvertrag - Geschäftsführerdienstvertrag

    Auszug aus LAG Hamburg, 19.11.2008 - 4 Ta 20/08
    aa) Nach der vom Arbeitsgericht zutreffend zur Anwendung gebrachten nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 05.06.2008 - 2 AZR 754/06 - NZA 2008, 1002; BAG 19.07.2007 - 6 AZR 774/06 - AP Nr. 18 zu § 35 GmbHG; 24.11.2005 - 2 AZR 46/04 - BAGE 116, 254) wird dann, wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Geschäftsführerdienstvertrag schließt, vermutet, dass hierdurch zugleich das bisherige Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Beginns des Geschäftsführerdienstverhältnisses aufgelöst wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist.

    Auch wenn die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft wegen fortbestehender weitreichender Weisungsgebundenheit arbeitsvertraglicher Natur sein sollten, hätte das der Geschäftsführerbestellung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis ungeachtet der vertraglichen Vereinbarungen schon aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten eines Gesellschaftsvertrages einen neuen Inhalt" (so BAG 19.07.2007 - 6 AZR 774/06 - AP Nr. 18 zu § 35 GmbHG).

    Hierbei handelt es sich nicht um eine Lückenfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, sondern um die Feststellung des Inhalts des vertraglich Vereinbarten durch Auslegung des Vertrags selbst." (so ausdrücklich BAG 19.07.2007 - 6 AZR 774/06 - AP Nr. 18 zu § 35 GmbHG).

    Deshalb genügt ein schriftlicher Geschäftsführerdienstvertrag auch der Schriftform gemäß § 623 BGB, da er die von dieser Regelung bezweckte Warnfunktion ausfüllt (BAG 19.07.2007 - 6 AZR 774/06 - AP Nr. 18 zu § 35 GmbHG).

    Ein Arbeitnehmer, der mit der Unterzeichnung des Geschäftsführerdienstvertrages und der Bestellung zum Geschäftsführer die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten übernimmt und damit Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, muss - soweit nichts anderes vereinbart ist - davon ausgehen, dass mit der vereinbarten Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer sein Arbeitsverhältnis endet (so zu Recht BAG 19.07.2007 - 6 AZR 774/06 - AP Nr. 18 zu § 35 GmbHG).

  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 754/06

    Außerordentliche Kündigung - Geschäftsführer

    Auszug aus LAG Hamburg, 19.11.2008 - 4 Ta 20/08
    aa) Nach der vom Arbeitsgericht zutreffend zur Anwendung gebrachten nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 05.06.2008 - 2 AZR 754/06 - NZA 2008, 1002; BAG 19.07.2007 - 6 AZR 774/06 - AP Nr. 18 zu § 35 GmbHG; 24.11.2005 - 2 AZR 46/04 - BAGE 116, 254) wird dann, wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Geschäftsführerdienstvertrag schließt, vermutet, dass hierdurch zugleich das bisherige Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Beginns des Geschäftsführerdienstverhältnisses aufgelöst wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist.

    Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Juni 2008 (2 AZR 754/06 - NZA 2008, 1002, Rz 22): "Schließt ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber einen schriftlichen Dienstvertrag, der Grundlage für eine Bestellung zum Geschäftsführer ist, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass damit zugleich das zuvor begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.

    Ein wirksam aufgehobenes früheres Arbeitsverhältnis lebt durch die Abberufung als Geschäftsführer nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - wieder auf, ebenso wenig entsteht ein neues Arbeitsverhältnis (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 754/06 - NZA 2008, 1002 m.w.N. der Rspr.).

    Für ein anderes Auslegungsergebnis müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass entweder neben dem Geschäftsführerdienstvertrag noch ein Arbeitsvertrag - ruhend - fortbestanden hat und nach der Abberufung wieder aufleben soll oder dass nach der Abberufung ein Arbeitsverhältnis neu begründet worden ist (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 754/06 - NZA 2008, 1002).

    Im Übrigen lag auch der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur vorliegenden Problematik (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 754/06 - NZA 2008, 1002) ein Sachverhalt zugrunde, demzufolge das Arbeitsverhältnis zuvor mehr als vier Jahre und nicht bloß wenige Wochen oder Monate bestanden hatte.

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 169/90

    Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Änderungen des Dienstvertrages

    Auszug aus LAG Hamburg, 19.11.2008 - 4 Ta 20/08
    Die besondere Sachnähe wird beispielsweise für jegliche Änderungen der Anstellungsbedingungen oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages bejaht (BGH vom 25.03.1991 - II ZR 169/90 - DStR 1991, 751; 27.03.1995 - II ZR 140/93 - ZIP 1995, 643).
  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 140/93

    Aufnahme eines in der Revisionsinstanz unterbrochenen Rechtsstreits durch den

    Auszug aus LAG Hamburg, 19.11.2008 - 4 Ta 20/08
    Die besondere Sachnähe wird beispielsweise für jegliche Änderungen der Anstellungsbedingungen oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages bejaht (BGH vom 25.03.1991 - II ZR 169/90 - DStR 1991, 751; 27.03.1995 - II ZR 140/93 - ZIP 1995, 643).
  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 614/04

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 19.11.2008 - 4 Ta 20/08
    aa) Nach der vom Arbeitsgericht zutreffend zur Anwendung gebrachten nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 05.06.2008 - 2 AZR 754/06 - NZA 2008, 1002; BAG 19.07.2007 - 6 AZR 774/06 - AP Nr. 18 zu § 35 GmbHG; 24.11.2005 - 2 AZR 46/04 - BAGE 116, 254) wird dann, wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Geschäftsführerdienstvertrag schließt, vermutet, dass hierdurch zugleich das bisherige Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Beginns des Geschäftsführerdienstverhältnisses aufgelöst wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist.
  • BAG, 12.09.1996 - 5 AZR 104/95

    Status einer Lehrerin am Abendgymnasium

    Auszug aus LAG Hamburg, 19.11.2008 - 4 Ta 20/08
    Kommt es für die rechtliche Qualifizierung eines Dienstverhältnisses als Arbeitsverhältnis nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien an (BAG 12.09.1996 - 5 AZR 104/95 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten), so gilt dies umgekehrt im gleichen Maße.
  • BAG, 10.12.1992 - 8 AZB 6/92

    Rechtswegverweisung

    Auszug aus LAG Hamburg, 19.11.2008 - 4 Ta 20/08
    Über eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten betreffenden Beschluss wendet, kann ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch das Landesarbeitsgericht entschieden werden (BAG 10.12.1992 - 8 AZB 6/92 - AP Nr. 4 zu § 17a GVG).
  • BAG, 03.02.2009 - 5 AZB 100/08

    Rechtsweg - Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis

    Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. November 2008 - 4 Ta 20/08 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Düsseldorf, 19.07.2022 - 3 Ta 90/22

    Rechtsweg für Zahlungsklage eines abberufenen Geschäftsführers; formwirksame

    Denn insoweit ist von einer Annexvertretungskompetenz der Gesellschafterversammlung und ihrer Vertreter auszugehen (Anschluss an LAG Hamburg vom 19.11.2008 - 4 Ta 20/08).

    Mit der zutreffenden Rechtsansicht des LAG Hamburg ist vielmehr in diesen Fällen von einer Annexvertretungskompetenz der Gesellschafterversammlung und ihrer Vertretung auszugehen (LAG Hamburg vom 19.11.2008 - 4 Ta 20/08, juris, Rz. 32 ff. m.w.N., auch insoweit bestätigt durch BAG vom 03.02.2009 - 5 AZB 100/08, juris; vgl. ferner hierzu Kliemt in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage, § 5 Rn. 280a m.w.N.).

  • LAG Hessen, 14.03.2011 - 17 Sa 1673/10

    Annexkompetenz - Geschäftsführer - ruhendes Arbeitsverhältnis - Zuständigkeit der

    Dies führt dazu, die Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung wegen der besonderen Sachnähe zur Bestellungskompetenz gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG auch auf die Beendigung des zuvor mit der GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses des Geschäftsführers auszudehnen (LAG Hamburg 19. November 2008 - 4 Ta 20/08 - ZinsO 2009, 1783, Volltext: juris; bestätigt durch BAG 03. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - aaO) , jedenfalls dann, wenn diese Beendigung eben auf der Annahme einer integrierten Aufhebungsvereinbarung beruht.
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