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   OLG Brandenburg, 06.06.2001 - 7 U 145/00   

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https://dejure.org/2001,7438
OLG Brandenburg, 06.06.2001 - 7 U 145/00 (https://dejure.org/2001,7438)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.06.2001 - 7 U 145/00 (https://dejure.org/2001,7438)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juni 2001 - 7 U 145/00 (https://dejure.org/2001,7438)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtungsklage; Hauptversammlungsbeschluss; Beschlussfeststellungsklage; Gesellschaftsrecht; Anfechtungsfrist; Frist

  • Judicialis

    AktG § 142; ; AktG § ... 246 Abs. 1; ; AktG § 245 Nr. 1; ; AktG § 67 Abs. 1; ; AktG § 132; ; AktG § 245; ; AktG § 131 Abs. 1; ; AktG § 131 Abs. 3; ; AktG § 136; ; AktG § 136 Abs. 1; ; AktG § 142 Abs. 1; ; AktG § 124 Abs. 4; ; AktG § 133 Abs. 1; ; AktG § 12 Abs. 1; ; AktG § 67 Abs. 2; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 270 Abs. 3; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 101; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 187 Abs. 1; ; BGB § 188 Abs. 2; ; BGB § 193

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AG 2003, 328
  • NZG 2002, 476
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.12.1994 - VIII ZR 153/93

    Beweiskraft des Sendeberichts bei Streit über den Zugang eines Telefaxschreibens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.06.2001 - 7 U 145/00
    Mit der Vorlage wird nicht einmal ein entsprechender Anscheinsbeweis erzeugt (BGH NJW 1995, 665, 666; Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 230 Rn. 2).
  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91

    Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.06.2001 - 7 U 145/00
    Zwar stellt die Rechtsprechung insoweit strenge Anforderungen und mutet es dem Aktionär zu, daß er seine Frage zu einzelnen Beschlußfassungen auch wiederholt stellt, um eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu gewährleisten (BGH NJW 1992, 2760, 2763 f.).
  • LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07

    Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen

    Diese beiden Punkte sind jedoch nicht konstitutiv für die Wirksamkeit des Protokolls, sondern haben lediglich beweissichernde Funktion, was sich beim Widerspruch schon daran zeigt, dass eine Erklärung auch mit anderen Beweismitteln als dem notariellen Protokoll im Einzelfall nachgewiesen werden kann (vgl. OLG Brandenburg NZG 2002, 476, 477; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 78 f. zu § 130).
  • OLG Köln, 26.08.2004 - 18 U 48/04

    Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären; Übertragung der Aktien der

    Gegenanträge zu den Verwaltungsvorschlägen und sachlich ergänzende Anträge wie die Bestellung von Sonderprüfern im Rahmen des Entlastungsantrags, sind jedoch als Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung anzusehen und grundsätzlich (ohne Bekanntmachung) zulässig, § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG (Hüffer, aaO., § 124 Rn 19, Kubis in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, § 124 Rn 73; OLG Brandenburg AG 2003, 328 f.).
  • OLG Jena, 25.02.2004 - 2 U 635/03

    Annahme eines Barabfindungsgebots für Stammnamensstückaktien Zug um Zug gegenüber

    Die konsequente Umsetzung einer Universalsukzession erfordert es zudem, dass sich auch die Erben auf die Eintragung des Erblassers im Aktienregister der Gesellschaft berufen können (ebenso OLG Brandenburg, NZG 2002, 476, 478; Barz , aaO, § 67 Rz. 16; Hefermehl/Bungeroth , aaO, § 67 Rz. 55; Lutter , aaO, § 67 Rz. 34; Wiedemann , aaO, S. 261 f.; Wiesner , aaO, § 14 Rz. 47).

    Die hiermit verbundene Einschränkung der mit dem Aktienregister bezweckten Rechtssicherheit wird jedenfalls dann ausreichend kompensiert, wenn die Erben ihre Rechtsnachfolge im Hinblick auf den im Aktienregister Eingetragenen durch Vorlage des Erbscheins nachweisen ( Hefermehl/Bungeroth , aaO, § 67 Rz. 56; weitergehend wohl OLG Brandenburg, NZG 2002, 476, 478, da wegen des Verhaltens der Gesellschaft auf den Erbschein verzichtend).

  • OLG Frankfurt, 21.03.2006 - 10 U 17/05

    Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft über die Wahl von

    Die ungerechtfertigte Verweigerung einer Auskunft führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 243 I AktG (Hüffer, a.a.O., § 131 Rdn. 44 m. Hinw. auf BGHZ 119, 1, 13 ff. = NJW 1992, 2760; OLG Brandenburg AG 2003, 328, 329 li. Sp.).
  • OLG Frankfurt, 05.07.2011 - 5 U 104/10

    Zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Großbank

    Der Umstand, dass der Aktionär K seine Frage keinem Tagesordnungspunkt zugeordnet hat, ist unschädlich, da die Beklagte eine Generaldebatte zu allen Beschlusspunkten angesetzt hatte (OLG Brandenburg, Urteil vom 6.6.2001, 7 U 145/00, AG 2003, S. 328, zit. nach juris Rn. 35; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 131, Rn. 98 m.w.N.).
  • LG Köln, 05.10.2007 - 82 O 114/06

    Meldepflichten nach WphG bei Umfirmierung bzw. Namensänderung des Aktionärs

    (Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 124 Rn 19; OLG Brandenburg Urt. vom 06.06.2001 - 7 U 145/00, AG 2003, 328, 329; Schröer in: Münchener Kom. zum AktG, Bd. 4, 2. Aufl., 2004, § 124 Rn 73).
  • LG Frankfurt/Main, 12.10.2004 - 5 O 71/04

    Anforderungen an das Barabfindungsangebot für Minderheitsaktionäre bei einem

    Die Kammer folgt insoweit der Ansicht, dass sich das Stimmrechtsverbot des § 136 AktG bereits auf die Frage der Bestellung eines Sonderprüfers zu Klärung von Ansprüchen gegen den dann mit einem Stimmrechtsverbot belasteten bezieht (so auch OLG Brandenburg AG 2003, 328 ; OLG München aaO.).
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