Rechtsprechung
   BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • DFR

    Gentechnikgesetz

  • openjur.de

    Artt. 5 Abs. 3 Satz 1, 1 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG; §§ 16a Abs. 1, 3 Nr. 6, 16a Abs. 3, 16a Abs. 5, 16a Abs. 4, 3 Nr. 3, 16a Abs. 4, 36a, 16a Abs. 3, 16b Abs. 1, 16b Abs. 2 GenTG
    Normenkontrollantrag in Sachen "Gentechnikgesetz" erfolglos

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  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des § 3 Nr. 3, 6 Gentechnikgesetz ( GenTG ), des § 16a Abs. 1 , 3 , 4 und 5 GenTG , des § 16b Abs. 1 bis 4 GenTG und § 36a GenTG; Umfassende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Rechts der Gentechnik in den Teilbereichen Humangentechnik und Gentechnik bzgl. Tieren und Pflanzen; Besondere Sorgfaltspflicht des Gesetzgebers aufgrund eines nur teilweise geklärten Erkenntnisstands der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik; Beachtung von Art. 20a GG durch den Gesetzgeber aufgrund eines Schutzes natürlicher Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen; Schaffung von Transparenz bzgl. eines gezielten Ausbringens von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt als Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess und als eigenständiger legitimer Zweck der Gesetzgebung; Angemessener und ausgewogener Ausgleich der widerstreitenden Interessen durch Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts in § 36a Gentechnikgesetz ( GenTG ); Private Nachbarrechte unter dem Gesichtspunkt eines verträglichen Nebeneinandes konventioneller, ökologischer und mit dem Einsatz von Gentechnik arbeitender Produktionsmethoden

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Normenkontrollantrag in Sachen "Gentechnikgesetz" erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schöne neue Gentechnik

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gentechnikgesetz ist verfassungskonform

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  • tagesschau.de (Pressemeldung, 24.11.2010)

    Klage gegen Gentechnikgesetz abgelehnt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Definition von Inverkehrbringen im Gentechnikgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlungsgliederung für die mündliche Verhandlung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 23. Juni 2010 in Sachen "Gentechnikgesetz"

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    "Kein Sieg über die grüne Gentechnik"


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BVerfG zum Gentechnikgesetz // Zwischen EU, Gentechnikbauern und Öko-Landwirten (Prof. Dr. Wolfgang Voit)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 24.11.2010, Az.: 1 BvF 2/05 (Deutsches Gentechnikgesetz verfassungsgemäß)" von Daniela Winkler, original erschienen in: ZUR 2011, 137 - 139.


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.06.2010)

    EU will Zulassung von Gentechnik beschleunigen

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 128, 1
  • NJW 2011, 441 (Ls.)
  • DVBl 2011, 100
  • DÖV 2011, 79
  • NVwZ 2011, 94



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Wird zitiert von ... (22)  

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175  

    Kein Anspruch bayerischer Imker auf Schutzmaßnahmen gegen die Verunreinigung ihre

    Eine derartige Ausbreitung von GVO, die nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung von Schutzgütern des § 1 Nrn. 1 und 2 GenTG führt, nimmt das Gesetz zugunsten des Einsatzes der "grünen" Gentechnik hin (vgl. BVerfG vom 24.11.2010 BVerfGE 128, 1 RdNr. 230).

    Es führt hierzu aus, bei den in § 16 b Abs. 3 GenTG genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis handele es sich um normative Vorgaben, die ergänzt und konkretisiert werden durch die Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung, die Empfehlungen der Europäischen Union für Koexistenzmaßnahmen und die in der mitzuliefernden Produktinformation vorgegebenen Anwendungsbestimmungen nach § 16 b Abs. 5 GenTG (vgl. BVerfG vom 24.11.2010 BVerfGE 128, 1 RdNr. 230).

    Die Ausbreitung dieser Organismen soll vielmehr durch einen verantwortungsvollen Umgang nur so weit wie möglich vermieden und bei Unvermeidbarkeit auf ein Mindestmaß reduziert werden (BVerfG vom 24.11.2010 BVerfGE 128, 1 RdNrn. 235 f. unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3088, S. 26 f.).

    Was das Ergreifen von sonstigen Vorsorgemaßnahmen betrifft, so ist festzuhalten, dass Vorsorgemaßnahmen umso eher erforderlich und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumutbar sind (vgl. BVerfG vom 24.11.2010 BVerfGE 128, 1 RdNr. 236), je geringer die Entfernungen zwischen den Anbauflächen von gentechnisch verändertem Mais und den Bienenständen von Imkern sind.

    § 36 a GenTG dient in verfassungskonformer Weise der Abwehr von (trotz Einhaltung der Vorsorgepflicht und der guten fachlichen Praxis auftretenden) Eigentumsbeeinträchtigungen und dem Ausgleich damit verbundener Vermögensschäden bei benachbarten Produzenten (vgl. BVerfG vom 24.11.2010 BVerfGE 128, 1 RdNr. 276 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/3088, S. 30).

  • BAG, 16.02.2012 - 6 AZR 553/10  

    Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis

    Vom Schutzbereich dieses Grundrechts sind persönliche oder personenbezogene Daten umfasst, worunter Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen sind (BVerfG 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - BVerfGE 128, 1, 42 f.).

    (3) Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist jedoch durch § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG gerechtfertigt (zu den Anforderungen an die Schranken des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung BVerfG 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - BVerfGE 128, 1, 46).

  • VG Augsburg, 29.03.2011 - Au 1 K 10.937  

    Vernichtung von Maispflanzen der gentechnisch veränderten Linie NK 603; Nachweis

    (aa) Zum rechtlichen Umgang mit der Gentechnik hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 24.11.2010 Az. 1 BvF 2/05 - RdNr. 135) ausgeführt:.

    Er hat hierfür ein umfassendes, an den Zwecken der Gefahrenabwehr und Vorsorge orientiertes Instrumentarium zur Verfügung gestellt, das dem nicht endgültig geklärten Erkenntnisstand der Wissenschaft insbesondere bei der Beurteilung von Ursachenzusammenhängen und langfristigen Folgen des Einsatzes von Gentechnik Rechnung trägt (BVerfG vom 24.11.2010, a. a. O., RdNr. 135).

    Eine Auslegung des GenTG, die den Anbau von nicht zum Anbau zugelassenen GVO dem GenTG entzöge und insofern zu einem Rückgriff auf das allgemeine Sicherheitsrecht zwänge, liefe jedoch Gefahr, den auch verfassungsrechtlich gebotenen Schutzauftrag zu verfehlen (vgl. BVerfG vom 24.11.2010, a. a. O., RdNr. 140).

    Durch das vom Vorsorge- und Risikogedanken geprägte GenTG trägt der Gesetzgeber zugleich dem ihm obliegenden verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der natürlichen Lebensgrundlagen Rechnung (s. o.), da dieser hinsichtlich der Risiken der Gentechnik durch das allgemeine, nicht auf Risikovorsorge, sondern auf Gefahrenabwehr ausgerichtete Polizei- und Ordnungsrecht nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet ist (BVerfG vom 24.11.2010, a. a. O., RdNr. 140).

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