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Rechtsprechung
   BFH, 15.03.2007 - III R 93/03   

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https://dejure.org/2007,48
BFH, 15.03.2007 - III R 93/03 (https://dejure.org/2007,48)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2007 - III R 93/03 (https://dejure.org/2007,48)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2007 - III R 93/03 (https://dejure.org/2007,48)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 61 a S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; BKGG § 1 Abs. 3; BErzGG § 1 Abs. 6; UhVorschG § 1 Abs. 2 a; AufenthG § 23 Abs. 1
    D (A), Kindergeld, Altfälle, Rückwirkung, Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Bürgerkriegsflüchtlinge, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz, Jugoslawen, Erwerbstätigkeit

  • Judicialis

    AufenthG § 60a; ; AufenthG § 101; ; AufenthG § 102; ; AuslG 1990 § 56 Abs. 1; ; AuslG 1990 § 56 Abs. 2; ; EStG § 62 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

  • datenbank.nwb.de

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufenthalt von Ausländern im Inland im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung ? Kein Anspruch auf Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Kindergeld bei ausländerrechtlicher Duldung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch eines Ausländers auf Kindergeld bei ausländerrechtlicher Duldung im Inland; Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung; Vereinbarkeit der Nichtgewährung von Kindergeld mit dem allgemeinen Gleichheitssatz

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Geduldete Ausländer haben weiterhin keinen Anspruch auf Kindergeld

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gesetzesänderung bei Zugewinnausgleich - ist Handlunsbedarf gegeben?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Kindergeld für geduldete ausländische Staatsangehörige

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausländische Staatsangehörige: Anspruch auf Kindergeld nur mit Aufenthaltserlaubnis - In Deutschland geduldete Ausländer ohne Aufenthaltstitel bekommen kein Kindergeld

  • 123recht.net (Pressemeldung, 9.5.2007)

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer // gesetzlicher Ausschluss bestätigt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Kindergeldanspruch bei Ausländern: Nur befristete Duldung reicht nicht aus

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62 Abs 2 S 1, GG Art 3 Abs 1, SozSichAbk YUG Art 28
    Aufenthalt; Ausländer; Kindergeld; Verfassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 443
  • NVwZ-RR 2007, 494
  • FamRZ 2007, 1101 (Ls.)
  • BB 2007, 1153
  • DB 2007, 1122
  • BStBl II 2009, 905
  • BStBl II 2010, 905
 
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Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 93/03
    Diese vom FG für verfassungskonform gehaltene Regelung hielt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für die wortgleiche Regelung in § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl 1, 2353) insoweit für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, als die Gewährung von Kindergeld von der Art des Aufenthaltstitels abhing (BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114).

    a) Der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 zur Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 BKGG i.d.F. des 1. SKWPG steht dem Ausschluss der nur geduldeten Ausländer vom Kindergeld in § 62 Abs. 2 EStG nicht entgegen.

    Ob eine gesetzliche Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 93/03
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 4. Mai 1999 C-262/96 (Slg. 1999, I-2685) habe ein Arbeitnehmer aufgrund der Abkommen über soziale Sicherheit Anspruch auf Kindergeld, auch wenn er nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sei, sondern --wie er-- nur nach § 56 AuslG geduldet sei.

    Auch aus dem vom Kläger zitierten EuGH-Urteil in Slg. 1999, I-2685 lässt sich kein anderes Ergebnis herleiten.

  • BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R

    Anspruch von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina auf Kindergeld

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 93/03
    Da sich das Abkommen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d (BGBl II 1969, 1439) sachlich auf die deutschen Vorschriften über das Kindergeld für Arbeitnehmer bezieht, sind beschäftigte Personen i.S. des Art. 28 des Abkommens nur Arbeitnehmer (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R, BSGE 86, 115; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2004 VIII B 93/04, BFH/NV 2004, 1638, m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen konnten also nur durch eine Beschränkung des sachlichen Kindergeldbereichs auf das "Kindergeld für Arbeitnehmer" im Gleichgewicht gehalten werden (BSG-Urteil in BSGE 86, 115).

  • BFH, 28.06.2004 - VIII B 93/04

    Kindergeld: Sozial-Abkommen mit Jugoslawien

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 93/03
    Da sich das Abkommen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d (BGBl II 1969, 1439) sachlich auf die deutschen Vorschriften über das Kindergeld für Arbeitnehmer bezieht, sind beschäftigte Personen i.S. des Art. 28 des Abkommens nur Arbeitnehmer (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R, BSGE 86, 115; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2004 VIII B 93/04, BFH/NV 2004, 1638, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von § 7 PrStHG - Gegenseitigkeitsverbürgung

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 93/03
    Das im Völkerrecht geltende Prinzip der Gegenseitigkeit (vgl. dazu z.B. Beschluss des BVerfG vom 17. Januar 1991 2 BvR 595/87, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1991, 661) ist ein sachlicher Grund, der die unterschiedliche Behandlung von selbständig und nichtselbständig tätigen Personen rechtfertigt.
  • FG Münster, 17.11.2003 - 4 K 4828/02

    Kindergeldanspruch bei Ausländern, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 93/03
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 273 veröffentlicht.
  • BFH, 22.11.2007 - III R 54/02

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

    Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld haben (Festhalten am Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2007, 1234).

    Der Senat hat mit Urteilen vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFH/NV 2007, 1234, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) sowie III R 54/05 (BFH/NV 2007, 1298) zur Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer entschieden, dass die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, da keine langfristige Integration geduldeter Ausländer und ihrer Familien in der Bundesrepublik beabsichtigt ist.

    Dieses ist, ebenso wie die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 zu § 1 Abs. 3 BKGG 1993 ergangen, nicht aber zu § 62 Abs. 2 EStG n.F. Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf Kindergeld aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Mai 1999 C-262/96 (Slg. 1999, I-2685) herleiten, das den Beschluss des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr. 3/80 betrifft (s. Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1234).

    a) Im Streitfall war der Kläger bis zum 27. Juli 2000 ausländerrechtlich lediglich geduldet; für diesen Zeitraum stand ihm bereits nach den Grundsätzen der Senatsurteile in BFH/NV 2007, 1234 sowie in BFH/NV 2007, 1298 kein Kindergeld zu.

    Betrifft der Sachverhalt --wie im Streitfall-- einen Zeitraum vor 2005, in dem noch das AuslG 1990 galt, sind Aufenthaltsgenehmigungen i.S. des § 5 AuslG 1990 entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 AufenthG als Aufenthaltstitel im Sinne des AufenthG zu behandeln (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1234; FG Düsseldorf vom 20. April 2007 18 K 5530/01 Kg, EFG 2007, 1615).

    Beschäftigte Personen im Sinne dieses Abkommens sind nur Arbeitnehmer (Senatsurteile in BFH/NV 2007, 1234, sowie in BFH/NV 2007, 1298).

  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R

    Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis -

    Der BFH hält die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG 2006 (also die § 1 Abs. 6 BErzGG 2006 entsprechende Vorschrift) für verfassungsrechtlich unbedenklich, und zwar nicht nur, soweit dadurch geduldete Ausländer ohne Aufenthaltstitel von einem Leistungsanspruch von vornherein ausgeschlossen werden (vgl hierzu die Entscheidung des BFH vom 15.3.2007 - III R 93/03 - BFHE 217, 443) .
  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Der BFH ist der Auffassung des FG Köln nicht gefolgt und hält in ständiger Rechtsprechung die Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG und deren rückwirkende Anwendung auf noch offene Fälle für verfassungsgemäß (Urteile vom 15.03.2007, III R 93/03, BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905, BFH/NV 2007, 1234, vom 15.03.2007, III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, vom 22.11.2007, III R 54/02, BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913, BFH/NV 2008, 457, vom 28.05.2009, III R 43/07, BFH/NV 2009, 1641, vom 26.08.2010, III R 47/09, BFHE 230, 563, BStBl II 2011, 589, ständige Rechtsprechung).

    Dies gilt nach der Auffassung des BFH nicht nur, soweit Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, von einem Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen werden (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O., Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02 a.a.O., Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Der Ausschluss eines geduldeten Ausländers vom Kindergeld, auch wenn er sich über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhalte und erwerbstätig sei, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905, Urteil vom 22.11.2007, III R 54/02, BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913, Beschluss vom 14.06.2013, III B 119/12, juris).

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.03.2007 - C-111/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1449
EuGH, 29.03.2007 - C-111/05 (https://dejure.org/2007,1449)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aktiebolaget NN

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels ...

  • EU-Kommission PDF

    Aktiebolaget NN

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels ...

  • EU-Kommission

    Aktiebolaget NN

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Lieferung und Verlegung eines zwei Mitgliedstaaten verbindenden und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegenden Glasfaserkabels als Lieferung von Gegenständen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG; Besteuerung der Lieferung und ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 3 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 5; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6; ; Sechste... Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. a; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de

    Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet ...

  • datenbank.nwb.de

    Ist die Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels umsatzsteuerpflichtig?

  • Der Betrieb

    Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels ist einheitlicher Umsatz ? Ort der Lieferung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Aktiebolaget NN

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Regeringsrätt vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Aktiebolag NN gegen Skatteverk

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 8 Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 3 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst a, Richtlinie 77/... 388/EWG Art 8 Abs 1 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 2 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 3 Abs 1
    Aufteilung; Dienstleistung; Drittland; Gemeinschaftsgebiet; Kabel; Lieferung; Ort; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt - Auslegung der Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und 9 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 1122
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    12 bis 14, vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 28, sowie vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19).

    Da sich zum einen aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und da zum anderen ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, sind zunächst die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Kunden mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, und Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 20).

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine einheitliche Leistung dann vorliegt, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22).

    Unter diesen Voraussetzungen wäre es wirklichkeitsfremd, anzunehmen, dass der Kunde zunächst das Glasfaserkabel erwirbt und dann bei demselben Lieferanten die mit der Verlegung dieses Kabels zusammenhängenden Dienstleistungen (vgl. entsprechend Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 24).

    12 und 14, und Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27).

    Der Beschreibung der Vertragsklauseln in der Vorlageentscheidung ist nämlich zu entnehmen, dass die vom Lieferer auszuführenden Arbeiten sich auf das Verlegen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kabels beschränken und weder dazu dienen, dieses Kabel der Art nach zu verändern oder es den besonderen Bedürfnissen des Kunden anzupassen, noch zu einem solchen Ergebnis führen (vgl. entsprechend Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnrn.

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    12 bis 14, vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 28, sowie vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19).

    Da sich zum einen aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und da zum anderen ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, sind zunächst die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Kunden mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, und Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 20).

    Im Fall eines eine Einheit bildenden komplexen Umsatzes ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, und CPP, Randnr. 30).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, Slg. 1996, I-2395, Randnrn.

    Um sodann festzustellen, ob ein eine Einheit bildender komplexer Umsatz wie derjenige im Ausgangsverfahren als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist, sind dessen wesentliche Bestandteile zu bestimmen (vgl. insbesondere Urteile Faaborg-Gelting Linien, Randnrn.

  • EuGH, 23.05.1996 - C-331/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    Folglich ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, eine Lieferung von Gegenständen, die in seinem Küstenmeer, auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund des Küstenmeers erfolgt, der Mehrwertsteuer zu unterwerfen (vgl. auch in Bezug auf Beförderungsdienstleistungen Urteil vom 23. Mai 1996, Kommission/Griechenland, C-331/94, Slg. 1996, I-2675, Randnr. 10).
  • EuGH, 23.01.1986 - 283/84

    Trans Tirreno Express / Ufficio provinciale IVA

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    Zum Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Vorschriften der Richtlinie mit unbedingter Verbindlichkeit für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 1986, Trans Tirreno Express, 283/84, Slg. 1986, 231, Randnr. 20).
  • EuGH, 13.03.1990 - C-30/89

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsverfahren - Sechste

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    Gleiches gilt erst recht für den Teil der Leistung, der auf hoher See erbracht wird, einem Gebiet, das nach Art. 89 des Seerechtsübereinkommens der Souveränität der Staaten entzogen ist (vgl. auch im Bereich der Beförderungsdienstleistungen Urteil vom 13. März 1990, Kommission/Frankreich, C-30/89, Slg. 1990, I-691, Randnr. 17).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    7 und 8, vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, Slg. 1995, I-2775, Randnrn.
  • EuGH, 06.02.2003 - C-185/01

    Auto Lease Holland

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    13 und 14, vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C-185/01, Slg. 2003, I-1317, Randnrn.
  • EuGH, 12.05.2005 - C-452/03

    RAL (Channel Islands) u.a. - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    Durch diese Bestimmungen sollen auch Kompetenzkonflikte verhindert werden, die sowohl zu einer Doppelbesteuerung als auch zur Nichtbesteuerung von Einnahmen führen könnten (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, Slg. 2005, I-3947, Randnr. 23, und vom 15. September 2005, Köhler, C-58/04, Slg. 2005, I-8219, Randnr. 22).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
    Im Fall eines eine Einheit bildenden komplexen Umsatzes ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, und CPP, Randnr. 30).
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

  • EuGH, 15.09.2005 - C-58/04

    Köhler - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Ort des steuerbaren Umsatzes -

  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Nach dessen Urteil vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 28), könnten bei der Bestimmung der dominierenden Bestandteile einer komplexen Leistung u. a. auch die auf sie entfallenden Kosten relevant sein, während nach dem Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 37), bei der Qualifizierung eines komplexen Umsatzes den Kosten allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen dürfe.

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung vorliegt und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 19, und Aktiebolaget NN, Randnr. 21).

    20 und 22, sowie Aktiebolaget NN, Randnrn.

    12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, Aktiebolaget NN, Randnr. 27, und vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C-88/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Zu dem Begriff der Lieferung liegt eine ständige Rechtsprechung des EuGH vor (neben den genannten Urteilen z.B. auch vgl. EuGH-Urteile vom 6. Februar 2003 C-185/01, Auto Lease Holland BV, Slg. 2003, I-1317, BFH/NV Beilage 2003, 108, BStBl II 2004, 573, Rz 31 ff.; vom 21. April 2005 C-25/03, HE, Slg. 2005, I-3123, BStBl II 2007, 24, Rz 64; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697, UR 2007, 420, Rz 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique

    Diese Feststellung führt dazu, dass die französische Regierung in Fortschreibung des Urteils vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), die zwei Umsätze als einheitliche komplexe Leistung einstuft.

    Die französische Regierung ist nämlich der Ansicht, dass genau wie in der Rechtssache im Urteil Aktiebolaget NN die Installation der gelieferten Anlagen für die Verwirklichung des Zwecks der von Solar Electric Martinique geschlossenen Verträge notwendig erscheint, da die bloße Lieferung der Fotovoltaikpaneele und Solarwarmwasserbereiter nicht für ihre Verwendung ausreicht.

    Die französische Regierung nimmt meiner Meinung nach eine stark vereinfachte Deutung des Urteils vom 29. März 2007 Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), vor.

    Diese Feststellung, die in Rn. 33 des Urteils wiederholt wird und meiner Meinung nach entscheidend ist, bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem die Übertragung des Eigentums am Kabel stattfindet, nämlich vor oder nach der Verlegung des Kabels und der probeweisen Inbetriebnahme, und knüpft zweifellos an die Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2006:575) an.

    Entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung kann daher aus dem Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), nicht gefolgert werden, dass die Lieferung eines körperlichen Gegenstands und seine anschließende Installation durch den gleichen Steuerpflichtigen für die Zwecke der Mehrwertsteuer einen einheitlichen komplexen Umsatz allein deshalb darstellen, weil die Installation notwendig ist , um die Funktionsweise des körperlichen Gegenstands zu gewährleisten.

    Erfolgt der Übergang des Eigentums an den Fotovoltaikpaneelen und Solarwarmwasserbereitern nach ihrer Installation und Inbetriebnahme, könnte meiner Meinung nach wie in dem Sachverhalt, der dem Urteil Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195) zugrunde lag, das Vorliegen eines einheitlichen komplexen Umsatzes festgestellt werden.

    Dies vorausgeschickt, lassen sich dem Urteil Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195) meiner Meinung nach einige nützliche Hinweise entnehmen.

    In diesem letzten Punkt werden die Erwägungen des Gerichtshofs meiner Meinung nach durch die Ausführungen von Generalanwalt Léger in Nr. 52 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2006:575) bestätigt, wonach Art. 5 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie nicht die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. e der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates(30) enthaltene Formulierung wieder aufgreift, nach der der Einbau eines beweglichen Gegenstands in ein Grundstück eine Bauleistung darstellt.

    Angesichts der Umstände, auf die sich der Gerichtshof im Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 40), bei der Feststellung gestützt hat, dass die Lieferung von Glasfaserkabeln den überwiegenden Teil des Umsatzes ausmachte und zur Folge hatte, dass der in jener Rechtssache in Rede stehende komplexe Umsatz als "Lieferung von Gegenständen" anzusehen war, bin ich der Meinung, dass die Merkmale, die Solar Electric Martinique vorgetragen hat, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht zum gleichen Ergebnis führen müssten.

    Überdies lässt sich die Installation der Fotovoltaikpaneele im Gegensatz zur Verlegung der Glasfaserkabel, die in der Rechtssache im Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), in Rede standen, relativ schnell und technisch unkompliziert bewältigen, was meiner Meinung nach erst recht dafür spricht, dass die Lieferung dieser Anlagen den überwiegenden Teil des einheitlichen komplexen Umsatzes darstellt.

    17 Vgl. in diesem Sinne u. a. zu Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie Urteile vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 22), vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere (C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 21), und vom 10. März 2011, Bog u. a. (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53), sowie zu Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie Urteile vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), und vom 8. Dezember 2016, Stock "94 (C-208/15, EU:C:2016:936, Rn. 26).

    24 Vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 27), und vom 10. März 2011, Bog u. a. (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 61).

    27 Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 29).

    29 Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 35).

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Rechtsprechung
   BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1930
BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06 (https://dejure.org/2007,1930)
BFH, Entscheidung vom 16.01.2007 - VII R 4/06 (https://dejure.org/2007,1930)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - VII R 4/06 (https://dejure.org/2007,1930)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO § 251 Abs. 2 Satz 1; BGB § 387; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO § 251 Abs. 2 Satz 1; BGB § 387; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1

  • Judicialis

    AO § 251 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 387; ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 15 Abs. 1; ; UStG § 16 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

  • Der Betrieb

    Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Aufrechnung mit Vorsteuervergütung in der Insolvenz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufrechnung mit Vorsteuervergütung in der Insolvenz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit der Aufrechnung mit einzelnen Vorsteuerbeträgen; Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Aufrechenbarkeit mit einem Vorsteuerabzugsanspruch

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren rechtswidrig

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 218 Abs 2, InsO § 96 Abs 1 Nr 1, InsO § 55 Abs 2, AO 1977 § 226 Abs 1, UStG § 16 Abs 2 S 1
    Aufrechnung; Insolvenzforderung; Masseverbindlichkeit; Umsatzsteuervoranmeldung; Vergütung; Vorsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 385
  • ZIP 2007, 829
  • BB 2007, 930
  • BB 2007, 981
  • DB 2007, 1122
  • BStBl II 2007, 747
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98

    Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Nach dem BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98 (BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423) sei eine Kongruenz der Art, dass der aus dem aus der Masse zu befriedigenden Vergütungsanspruch einschließlich Umsatzsteuer des Sequesters bzw. vorläufigen Vergleichsverwalters herrührende und ebenfalls zur Konkursmasse gehörende Vorsteuererstattungsanspruch des Schuldners in der Masse verbleiben und den Massegläubigern zur Verfügung stehen müsse, nicht gegeben.

    Auch soweit der Senat unter der Geltung der KO entschieden hat, es sei konkursrechtlich unerheblich, dass der Vorsteuerabzugsanspruch umsatzsteuerrechtlich lediglich den Charakter einer unselbständigen Besteuerungsgrundlage habe und keinen rechtlich selbständigen Auszahlungsanspruch darstelle (Senatsurteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423), betraf diese Aussage allein die Frage, ob ein einzelner Vorsteuerabzugsanspruch auf sein vorkonkursliches Begründetsein untersucht werden kann.

    Zu berücksichtigen ist deshalb, dass die Aufrechnung als Teil des Erhebungsverfahrens erst erfolgen kann, wenn die Steuer festgesetzt ist, und die Steuerfestsetzung, zu der im Umsatzsteuerrecht auch die Verrechnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG gehört, nicht beeinflussen kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Dementsprechend hat der BFH bereits entschieden, dass einzelne Vorsteuerbeträge umsatzsteuerrechtlich lediglich unselbständige Besteuerungsgrundlagen darstellen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen (BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612), dass eine Aufrechnung die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634) und dass deshalb das aus § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG folgende umsatzsteuerrechtliche Erfordernis, sämtliche in den Besteuerungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge mit der berechneten Umsatzsteuer zu saldieren, Vorrang hat gegenüber einer Aufrechnung des FA mit anderen Ansprüchen (Senatsurteil vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).

    Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass es hinsichtlich der Aufrechenbarkeit von Forderungen im Insolvenzverfahren nicht darauf ankommt, ob der Anspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern allein darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195, und in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, jeweils m.w.N.), bezieht sich diese Rechtsprechung auf das insolvenzrechtliche Aufrechnungshindernis des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO und die Frage, welcher Zeitpunkt maßgebend dafür ist, ob ein aufrechnender Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.

    Es stehen sich also bei diesem Abzug gemäß § 16 Abs. 2 UStG keine Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber (vgl. Senatsurteile in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, und vom 16. Januar 2007 VII R 7/06, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BFH, 14.05.1998 - V R 74/97

    Vorsteuerabzug für Sequesterleistung

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Dementsprechend hat der BFH bereits entschieden, dass einzelne Vorsteuerbeträge umsatzsteuerrechtlich lediglich unselbständige Besteuerungsgrundlagen darstellen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen (BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612), dass eine Aufrechnung die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634) und dass deshalb das aus § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG folgende umsatzsteuerrechtliche Erfordernis, sämtliche in den Besteuerungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge mit der berechneten Umsatzsteuer zu saldieren, Vorrang hat gegenüber einer Aufrechnung des FA mit anderen Ansprüchen (Senatsurteil vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).

    Aus einer Umsatzsteuerfestsetzung für einen Besteuerungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können daher einzelne Vorsteuerbeträge aus Leistungen, die bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht wurden, nicht ausgeschieden und durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634).

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 7/06

    Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Es stehen sich also bei diesem Abzug gemäß § 16 Abs. 2 UStG keine Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber (vgl. Senatsurteile in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, und vom 16. Januar 2007 VII R 7/06, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dabei spricht aus insolvenzrechtlicher Sicht nichts dagegen, wenn im Rahmen der Saldierung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG dieser Vorsteuerbetrag auch mit Umsatzsteuerschulden, die Masseverbindlichkeiten sind, verrechnet wird, da die Aufrechnungsverbote der §§ 95, 96 InsO nur den Insolvenzgläubiger, nicht aber den Massegläubiger betreffen (Senatsurteil vom 16. Januar 2007 VII R 7/06, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91

    Das FA kann im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Auch soweit der Senat unter der Geltung der KO entschieden hat, es sei konkursrechtlich unerheblich, dass der Vorsteuerabzugsanspruch umsatzsteuerrechtlich lediglich den Charakter einer unselbständigen Besteuerungsgrundlage habe und keinen rechtlich selbständigen Auszahlungsanspruch darstelle (Senatsurteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423), betraf diese Aussage allein die Frage, ob ein einzelner Vorsteuerabzugsanspruch auf sein vorkonkursliches Begründetsein untersucht werden kann.

    Aus § 251 Abs. 2 Satz 1 AO folgt nicht, dass im Insolvenzverfahren hinsichtlich der Frage der Entstehung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis steuerrechtliche Gesichtspunkte ohne jede Bedeutung sind (Beermann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 251 AO Rz 39; ebenso Senatsurteil in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83).

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass es hinsichtlich der Aufrechenbarkeit von Forderungen im Insolvenzverfahren nicht darauf ankommt, ob der Anspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern allein darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195, und in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, jeweils m.w.N.), bezieht sich diese Rechtsprechung auf das insolvenzrechtliche Aufrechnungshindernis des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO und die Frage, welcher Zeitpunkt maßgebend dafür ist, ob ein aufrechnender Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.
  • FG Nürnberg, 11.10.2005 - II 426/03

    Die Aufrechnung von Insolvenzforderungen der Finanzbehörden gegen den

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1139 veröffentlicht.
  • BFH, 24.03.1983 - V R 8/81

    Vorsteuerabzugsanspruch - Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Dementsprechend hat der BFH bereits entschieden, dass einzelne Vorsteuerbeträge umsatzsteuerrechtlich lediglich unselbständige Besteuerungsgrundlagen darstellen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen (BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612), dass eine Aufrechnung die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634) und dass deshalb das aus § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG folgende umsatzsteuerrechtliche Erfordernis, sämtliche in den Besteuerungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge mit der berechneten Umsatzsteuer zu saldieren, Vorrang hat gegenüber einer Aufrechnung des FA mit anderen Ansprüchen (Senatsurteil vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).
  • BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines

    Es weist darauf hin, dass das vom Kläger im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Saldierung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) im Streitfall nicht einschlägig sei, weil es dort nach der Saldierung zu einer Steuerschuld gekommen sei, im Streitfall die Umsatzsteuer-Voranmeldung jedoch eine Erstattung bewirkt habe.
  • BFH, 29.01.2009 - V R 64/07

    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach

    Diese Rechtsprechung bezieht sich, wie der VII. Senat im Urteil vom 16. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) ausdrücklich betont, auf das insolvenzrechtliche Aufrechnungshindernis des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO (zuvor § 55 Nr. 1 KO) und die Frage, welcher Zeitpunkt maßgebend dafür ist, ob ein aufrechnender Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.

    Insoweit geht der VII. Senat des BFH insbesondere davon aus, dass das FA den Anspruch auf Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bereits mit dem Bezug der Leistung und nicht erst mit "Erstellung der Rechnung" schuldig wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423 zu § 55 Nr. 1 KO; in BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; in BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747, und in BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745; vom 4. März 2008 VII R 10/06, BFHE 220, 295, BStBl II 2008, 506 zu § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 1/06

    Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nach Insolvenzeröffnung, wenn der

    Denn diese Rechtsprechung bezieht sich, wie der VII. Senat im Urteil vom 16. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) ausdrücklich betont, auf das insolvenzrechtliche Aufrechnungshindernis des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO (zuvor § 55 Nr. 1 KO) und die Frage, welcher Zeitpunkt maßgebend dafür ist, ob ein aufrechnender Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.
  • BFH, 27.02.2009 - VII B 96/08

    Aufrechnung gegen den Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

    Der Senat hat bereits entschieden, dass das FA weder durch § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO noch durch Nr. 3 dieser Vorschrift gehindert ist, gegen einen aus der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters resultierenden Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners die Aufrechnung mit Insolvenzforderungen zu erklären, soweit sichergestellt ist, dass der Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners ausschließlich auf der in der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgewiesenen Umsatzsteuer bzw. auf anderen, ebenso vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten, Vorsteuerbeträgen beruht (Senatsurteile vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 16. Januar 2007 VII R 4/06, BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747; vom 16. Januar 2007 VII R 7/06, BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745; sowie --betreffend die Vergütung des vorläufigen Vergleichsverwalters-- vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).

    Eine erneute Revisionsentscheidung zu dieser Frage ist auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich, weil das FG Nürnberg mit Urteil vom 11. Oktober 2005 II 426/2003 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1139) eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, denn der beschließende Senat hat zwar die gegen jenes Urteil gerichtete Revision als unbegründet zurückgewiesen, hat sich dabei jedoch nicht der Auffassung des FG Nürnberg angeschlossen, sondern dessen Entscheidung aus anderen Gründen für zutreffend gehalten (Senatsurteil in BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747).

  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 1 K 119/05

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Vorsteuererstattungsanspruch aus Vergütungen

    Für den Vorsteuervergütungsanspruch wird der Rechtsgrund dadurch gelegt, dass ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung für das Unternehmen des zum Vorsteuerabzug Berechtigten erbringt (vgl. BFH-Urt. v. 16. November 2004, VII R 75/03, BStBl II 2006, 193 sowie Urt. v. 5. Oktober 2004, VII R 69/03, BStBl II 2005, 195 und 16. Januar 2007, BStBl II 2007, 747).

    Der Bundesfinanzhof geht in seiner Entscheidung vom 16. November 2004 (a.a.O.) auch für die Insolvenzordnung dementsprechend davon aus, dass eine Aufrechnung von Insolvenzforderungen des Finanzamts gegen Umsatzsteuererstattungsansprüche, die sich aus der in der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters enthaltenen Vorsteuer ergeben, erfolgen kann (so auch BFH-Beschl. v. 17. Januar 2006, VII B 326/04, BFH/NV 2006, 1108 und Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 18, Rn 960 ; offen gelassen allerdings in BFH-Urt. v. 16. Januar 2007 a.a.O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2009 - 2 K 925/06

    Umsatzsteuerfestsetzung zum Massekonto im Insolvenzverfahren: Massevermögen oder

    Allein nach dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des umsatzsteuerlichen Tatbestands entscheidet sich, ob die Besteuerungsgrundlagen zum Massevermögen (§ 55 InSO) oder zu dem den Regelungen über die Anmeldung und Behandlung des Vermögens des Insolvenzschuldners im Insolvenzverfahren unterliegenden Vermögen zählen (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2007 VII R 4/06, BStBl II 2007, 747, dort vor allem die Klarstellungen in den letzten vier Absätzen der Entscheidungsgründe; vom 29.01.2009 V R 64/07, BFH/NV 2009, 1045, dort unter II 1.).

    Diese Frage zu stellen setzt aber notwendigerweise voraus, dass überhaupt ein erfüllbarer zur Insolvenzmasse gehörender Anspruch gegen den Insolvenzgläubiger besteht; erst wenn dies bejaht werden kann, ist zu prüfen, ob nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder erst nach diesem Zeitpunkt gelegt war (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2007 VII R 4/06, BStBl 2007, 747).

  • FG Düsseldorf, 08.07.2014 - 9 K 2384/10
    Diese Rechtsprechung beziehe sich, wie der VII. Senat im Urteil vom 16.01.2007, VII R 4/06 (BStBl II 2007, 747) ausdrücklich betone, auf das Aufrechnungshindernis des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO und die Frage, welcher Zeitpunkt dafür maßgebend sei, ob ein aufrechnender Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei.
  • BFH, 01.09.2010 - VII R 25/09

    Insolvenzbeschlag von Umsatzsteuervergütungsansprüchen, auch wenn sie durch

    Auch das Urteil des BFH vom 16. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) stütze die Auffassung des FG nicht; die dort für eine Aufrechnung als erforderlich angesehene vorherige Saldierung der Umsatzsteuerpositionen sei im Streitfall erfolgt.
  • BFH, 12.08.2008 - VII B 213/07

    Aufrechung mit Steuerforderungen im Insolvenzverfahren

    Das FG-Urteil weicht nicht von den seitens der Beschwerde angeführten Urteilen des beschließenden Senats vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03 (BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195), vom 16. November 2004 VII R 75/03 (BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193), vom 16. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) und vom 16. Januar 2007 VII R 7/06 (BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745) ab.
  • BFH, 14.01.2009 - VII S 24/08

    Aufrechnung mit Steuerforderungen im Insolvenzverfahren

    Erst wenn sich aus der mit der Steueranmeldung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG vorzunehmenden Saldierung ein Guthaben des Steuerpflichtigen ergibt, besteht ein erfüllbarer Anspruch, gegen den die Aufrechnung mit Steuerforderungen erklärt werden kann, sofern die übrigen Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen (Senatsurteile vom 16. Januar 2007 VII R 7/06, BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745, und VII R 4/06, BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747, jeweils m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 7 K 7008/08

    Umsatzsteuerliche Berichtigungsansprüche als Masseforderungen

  • FG Sachsen, 16.03.2010 - 3 K 102/08

    Anfechtungsrechtlicher Begriff der "Rechtshandlung"; Aufrechnung von

  • FG Hessen, 14.04.2010 - 6 K 2122/07

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren aus Vorsteuerabzug wegen der

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Rechtsprechung
   BFH, 17.01.2007 - XI R 5/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3746
BFH, 17.01.2007 - XI R 5/06 (https://dejure.org/2007,3746)
BFH, Entscheidung vom 17.01.2007 - XI R 5/06 (https://dejure.org/2007,3746)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 2007 - XI R 5/06 (https://dejure.org/2007,3746)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; UAG § 4 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; UAG § 4 Abs. 2
    Einkünftequalifikation bei einer Umweltauditorin; Freiberuflichkeit eines Ingenieurs; Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines dem Ingenieur ähnlichen Berufes; Tätigkeitsprofil eines Handelschemikers; Besteuerung eines beratend oder gutachterlich tätigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Einkünftequalifikation bei einer Umweltauditorin; Freiberuflichkeit eines Ingenieurs; Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines dem Ingenieur ähnlichen Berufs; Tätigkeitsprofil eines Handelschemikers

  • Der Betrieb

    Freier Beruf ? Diplom-Chemiker als unabhängiger Umweltgutachter einem freiberuflichen Handelschemiker ähnlich ? Ingenieurähnlichkeit offen gelassen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Einkünfte eines Umweltauditors

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer - Selbstständige Chemikerin als Freiberuflerin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkünfte eines Umweltauditors

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiberufliche Natur der Tätigkeit als Umweltgutachter; Vorliegen einer freiberuflichen und damit nicht gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit; Ausübung einer einem Handelschemiker ähnlichen Tätigkeit; Pflicht zum Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet des Ingenieurwesens; ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Promovierte Chemiker können freiberuflich tätig sein

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Tätigkeit einer Umwelt Auditorin ist selbstständige Tätigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 15, GewStG § 2 Abs 1 S 2
    Abgrenzung; Ähnlicher Beruf; Gewerbebetrieb; Ingenieur; Umwelt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 334
  • BB 2007, 1042
  • DB 2007, 1122
  • BStBl II 2007, 519
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 09.02.2006 - IV R 27/05

    Ingenieurähnliche Tätigkeit - "ähnlicher Beruf" i. S. von § 18 EStG

    Auszug aus BFH, 17.01.2007 - XI R 5/06
    Die Ingenieurtätigkeit umfasst auch die beratende Tätigkeit, soweit sie nicht auf die bloße Absatzförderung gerichtet ist (BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270).

    Eine ingenieurähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn sie in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Ingenieurs in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist (BFH-Urteile vom 11. August 1999 XI R 47/98, BFHE 189, 422, BStBl II 2000, 31; in BFH/NV 2006, 1270).

    Seit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze setzt darum ein dem Ingenieur ähnlicher Beruf eine Ausbildung voraus, die mit der in den Ingenieurgesetzen vorgeschriebenen Ausbildung in Tiefe und Breite verglichen werden kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270).

    Im Übrigen kann der beratend und/oder gutachterlich tätige Chemiker aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit nicht höher besteuert werden als der beratende (vgl. zum Abfallberater BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270) oder der gutachterlich tätige Ingenieur (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 1992 IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1992 IV B 115/92, BFH/NV 1994, 321) oder Arzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31; vom 12. November 1981 IV R 187/79, BFHE 134, 557, BStBl II 1982, 253).

  • BFH, 16.05.2002 - IV R 94/99

    Pilot als Gewerbetreibender

    Auszug aus BFH, 17.01.2007 - XI R 5/06
    Ingenieur i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist, wer nach den landesrechtlichen Ingenieurgesetzen auf Grund seiner Ausbildung berechtigt ist, diese Berufsbezeichnung zu führen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2002 IV R 94/99, BFHE 199, 261, BStBl II 2002, 565; Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 18 Rz 108).

    Wer geltend macht, einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf auszuüben, muss nachweisen, dass er Kenntnisse auf dem Gebiet des Ingenieurwesens besitzt, die in der Breite und Tiefe denjenigen entsprechen, die ein Absolvent einer Hochschule oder einer Fachhochschule erworben hat; außerdem muss er in mindestens einem Hauptbereich des Ingenieurwesens praktisch tätig sein (BFH-Urteil in BFHE 199, 261, BStBl II 2002, 565).

  • BFH, 07.12.1989 - IV R 115/87

    EDV-Berater, der Computer-Anwendungsprogramme entwickelt, übt keinen dem

    Auszug aus BFH, 17.01.2007 - XI R 5/06
    Der Ausbildung zum Ingenieur gleichwertig ist nach diesen Maßstäben vor allem ein abgeschlossenes Studium, das zu dem des Ingenieurwesens in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (ähnlich BFH-Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337).
  • BFH, 04.05.2004 - XI R 9/03

    Entwicklung von Anwendungssoftware freiberuflich?

    Auszug aus BFH, 17.01.2007 - XI R 5/06
    Aufgabe des Ingenieurs ist es, auf der Grundlage natur- und technikwissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen (BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989).
  • BFH, 14.11.1972 - VIII R 18/67

    Ein Probenehmer für Erze, Metalle und Hüttenerzeugnisse übt keine Freiberufliche

    Auszug aus BFH, 17.01.2007 - XI R 5/06
    Der Beruf des vereidigten Probenehmers für Metalle, Erze und Hüttenerzeugnisse erfüllt diese Voraussetzungen nicht (BFH-Urteil vom 14. November 1972 VIII R 18/67, BFHE 108, 26, BStBl II 1973, 183).
  • BFH, 09.07.1992 - IV R 116/90

    Darlegungspflichten bei Erlangung ingenieurmäßiger Kenntnisse

    Auszug aus BFH, 17.01.2007 - XI R 5/06
    Im Übrigen kann der beratend und/oder gutachterlich tätige Chemiker aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit nicht höher besteuert werden als der beratende (vgl. zum Abfallberater BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270) oder der gutachterlich tätige Ingenieur (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 1992 IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1992 IV B 115/92, BFH/NV 1994, 321) oder Arzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31; vom 12. November 1981 IV R 187/79, BFHE 134, 557, BStBl II 1982, 253).
  • BFH, 11.08.1999 - XI R 47/98

    Architekten-ähnliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 17.01.2007 - XI R 5/06
    Eine ingenieurähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn sie in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Ingenieurs in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist (BFH-Urteile vom 11. August 1999 XI R 47/98, BFHE 189, 422, BStBl II 2000, 31; in BFH/NV 2006, 1270).
  • BFH, 22.09.1976 - IV R 20/76

    Arzt - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Erstellung selbständiger

    Auszug aus BFH, 17.01.2007 - XI R 5/06
    Im Übrigen kann der beratend und/oder gutachterlich tätige Chemiker aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit nicht höher besteuert werden als der beratende (vgl. zum Abfallberater BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270) oder der gutachterlich tätige Ingenieur (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 1992 IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1992 IV B 115/92, BFH/NV 1994, 321) oder Arzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31; vom 12. November 1981 IV R 187/79, BFHE 134, 557, BStBl II 1982, 253).
  • BFH, 09.12.1992 - IV B 115/92

    Kfz-Sachverständiger als Freiberufler? (§§ 15 , 18 EStG )

    Auszug aus BFH, 17.01.2007 - XI R 5/06
    Im Übrigen kann der beratend und/oder gutachterlich tätige Chemiker aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit nicht höher besteuert werden als der beratende (vgl. zum Abfallberater BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270) oder der gutachterlich tätige Ingenieur (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 1992 IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1992 IV B 115/92, BFH/NV 1994, 321) oder Arzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31; vom 12. November 1981 IV R 187/79, BFHE 134, 557, BStBl II 1982, 253).
  • BFH, 12.11.1981 - IV R 187/79

    Gutachten über Erwerbsunfähigkeit - Krankheitsbefund - Invalidität -

    Auszug aus BFH, 17.01.2007 - XI R 5/06
    Im Übrigen kann der beratend und/oder gutachterlich tätige Chemiker aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit nicht höher besteuert werden als der beratende (vgl. zum Abfallberater BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270) oder der gutachterlich tätige Ingenieur (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 1992 IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1992 IV B 115/92, BFH/NV 1994, 321) oder Arzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31; vom 12. November 1981 IV R 187/79, BFHE 134, 557, BStBl II 1982, 253).
  • BFH, 22.06.1965 - I 347/60 U

    Verfügung im Sinn des § 96 Abgabenordnung (AO) - Vorliegen einer freiberuflichen

  • FG Köln, 15.12.2005 - 10 K 3800/02

    Umwelt-Auditing eines Diplom-Chemikers freiberuflich

  • BFH, 13.01.2011 - V R 63/09

    Ort der sonstigen Leistung bei Übernahme von radioaktiven Strahlenquellen -

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn auf der Grundlage natur- und technikwissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke geplant, konstruiert, oder ihre Fertigung überwacht wird oder aufgrund dieser Kenntnisse konkrete Probleme gelöst oder entwickelt werden (vgl. z.B. auch BFH-Urteile vom 17. Januar 2007 XI R 5/06, BFHE 216, 334, BStBl II 2007, 519; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270 zu den charakteristischen Merkmalen des Ingenieurberufs).
  • BFH, 19.01.2017 - III R 3/14

    Wissensprüfung bei im EDV-Bereich tätigen Autodidakten

    Eine ingenieurähnliche Tätigkeit setzt in diesen Fällen aber voraus, dass sie in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Ingenieurs gleichwertig ist, und zwar sowohl in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) als auch in Praxis (BFH-Urteile vom 17. Januar 2007 XI R 5/06, BFHE 216, 334, BStBl II 2007, 519; in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989, zur Programmierung von Anwendungssoftware).
  • BFH, 03.05.2016 - VIII R 4/13

    Ähnlichkeitsprüfung bei im EDV-Bereich tätigen Autodidakten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt jede ingenieurähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dafür kumulativ voraus, dass die Tätigkeit in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Ingenieurs in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist (BFH-Urteile vom 17. Januar 2007 XI R 5/06, BFHE 216, 334, BStBl II 2007, 519; in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989, zur Programmierung von Anwendungssoftware).
  • FG München, 19.11.2009 - 5 K 1299/05

    Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit eines Gebäude elektrotechnisch

    Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit; die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Ingenieurs in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; vom 17. Januar 2007 XI R 5/06, BStBl II 2007, 519, m.w.N.).
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