Weitere Entscheidung unten: EuGH, 05.10.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 16.09.1999 - C-435/97   

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https://dejure.org/1999,224
EuGH, 16.09.1999 - C-435/97 (https://dejure.org/1999,224)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.1999 - C-435/97 (https://dejure.org/1999,224)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 1999 - C-435/97 (https://dejure.org/1999,224)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

  • Europäischer Gerichtshof

    WWF u.a.

  • EU-Kommission PDF

    WWF u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits

  • EU-Kommission

    WWF u.a.

  • Wolters Kluwer

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; Projekt der Umstrukturierung eines Flughafens; Besondere Gesetzgebungaskte zur Genehmigung eines Projektes unter Abwägung des Gesichtspunktes der Umweltverträglichkeit; Überschreiten des ...

  • Judicialis

    Richtlinie 85/337/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts, Autonome Sektion für die Provinz Bozen - Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2001, 224 (Ls.)
  • DVBl 2000, 214 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-435/97
    Dieses Ermessen wird jedoch durch die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (siehe Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 50, und vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-301/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6135, Randnr. 45).

    Außerdem hat der Gerichtshof in dem Urteil Kraaijeveld u. a. in Randnummer 53 festgestellt, daß ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, daß in der Praxis eine gesamte Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, die Grenzen des Ermessens überschreiten würde, über das er nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, daß bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

    Zu Änderungen solcher Projekte hat der Gerichtshof im Urteil Kraaijeveld u. a. in Randnummer 40 ausgeführt, die bloße Tatsache, daß in der Richtlinie die Änderung von Projekten des Anhangs II im Gegensatz zur Änderung von Projekten des Anhangs I nicht ausdrücklich erwähnt werde, lasse nicht den Schluß zu, daß eine solche Änderung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle.

    Daher erfasse die Richtlinie unter dem Begriff "Änderung eines Projekts" auch Projekte des Anhangs II. Würde nämlich der Begriff "Änderung des Projekts" in der Weise bestimmt, daß bei einigen Arbeiten oder Werken die Verpflichtung, eine Untersuchung der Auswirkungen vorzunehmen, entfiele, obwohl bei ihnen aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen wäre, so würde die Erreichung dieses Zwecks beeinträchtigt (siehe Urteil Kraaijeveld u. a., Randnr. 39).

    22 bis 24, und Urteil Kraaijeveld u. a., Randnr. 56).

    Ist dieses Ermessen überschritten und haben daher die nationalen Bestimmungen insoweit außer Betracht zu bleiben, so ist es folglich Sache der Träger öffentlicher Gewalt des Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, um die Projekte im Hinblick darauf zu überprüfen, ob bei ihnen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind, und sie bejahendenfalls einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen sind (siehe Urteil Kraaijeveld u. a., Randnr. 61).

  • EuGH, 01.12.1998 - C-326/96

    Levez

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-435/97
    Was das Bestreiten einiger Tatsachen durch die Airport Bolzano Bozen AG angeht, so ist der Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (siehe u. a. Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 16, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-326/96, Levez, Slg. 1998, I-7835, Randnr. 25).

    In diesem Rahmen ist es nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteil vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331, Randnr. 12, Urteil AC-ATEL Electronics, Randnr. 17, und Urteil Levez, Randnr. 26).

  • EuGH, 01.02.1977 - 51/76

    Verbond nederlandse ondernemingen / Inspecteur der invoerrechten en accijnzen

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-435/97
    Insbesondere in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde deren praktische Wirksamkeit abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht nicht auf sie berufen und die nationalen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung der Richtlinie zu wählen, innerhalb des in der Richtlinie vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist (siehe Urteil vom 1. Februar 1977 in der Rechtssache 51/76, Verbond van Nederlandse Ondernemingen, Slg. 1977, 113, Randnrn.
  • EuGH, 22.10.1998 - C-301/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-435/97
    Dieses Ermessen wird jedoch durch die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (siehe Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 50, und vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-301/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6135, Randnr. 45).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-435/97
    Was das Bestreiten der Zuständigkeit des nationalen Gerichts nach nationalem Recht betrifft, so ist der Gerichtshof nach der Verteilung der Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Entscheidung, durch die er angerufen worden ist, den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht (siehe Urteil vom 3. März 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92, Eurico Italia u. a., Slg. 1994, I-711, Randnr. 13).
  • EuGH, 02.06.1994 - C-30/93

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-435/97
    Was das Bestreiten einiger Tatsachen durch die Airport Bolzano Bozen AG angeht, so ist der Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (siehe u. a. Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 16, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-326/96, Levez, Slg. 1998, I-7835, Randnr. 25).
  • EuGH, 29.04.1982 - 17/81

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-435/97
    In diesem Rahmen ist es nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteil vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331, Randnr. 12, Urteil AC-ATEL Electronics, Randnr. 17, und Urteil Levez, Randnr. 26).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-133/94

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-435/97
    Der Gerichtshof hat demgemäß in bezug auf die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen bestimmte Klassen der im Anhang II der Richtlinie aufgezählten Projekte insgesamt von der Verpflichtung zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen waren, im Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323, Randnr. 42) entschieden, daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen ist es nicht ihr Zweck, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen.
  • EuGH, 11.10.1990 - C-196/89

    Strafverfahren gegen Nespoli und Crippa

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-435/97
    Was diese Anträge angeht, so hat das nationale Gericht in diesem Zusammenhang keine Frage vorgelegt; diese Anträge sind folglich nicht zu prüfen (siehe Urteile vom 15. Juni 1972 in der Rechtssache 5/72, Grassi, Slg. 1972, 443, Randnr. 3, und vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-196/89, Nespoli und Crippa, Slg. 1990, I-3647, Randnr. 23).
  • EuGH, 15.06.1972 - 5/72

    Grassi / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-435/97
    Was diese Anträge angeht, so hat das nationale Gericht in diesem Zusammenhang keine Frage vorgelegt; diese Anträge sind folglich nicht zu prüfen (siehe Urteile vom 15. Juni 1972 in der Rechtssache 5/72, Grassi, Slg. 1972, 443, Randnr. 3, und vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-196/89, Nespoli und Crippa, Slg. 1990, I-3647, Randnr. 23).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 31, und Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 43), während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil Eckelkamp u. a., C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 52).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. u. a. Urteil vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 32).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts ist, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 32, und vom 11. November 2010, Danosa, C-232/09, Slg. 2010, I-11405, Randnr. 33).
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Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.1999 - C-175/98, C-177/98   

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EuGH, 05.10.1999 - C-175/98, C-177/98 (https://dejure.org/1999,1172)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.1999 - C-175/98, C-177/98 (https://dejure.org/1999,1172)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1999 - C-175/98, C-177/98 (https://dejure.org/1999,1172)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission PDF

    Lirussi

    EWG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits - Anwendung der vom Gerichtshof ausgelegten Vorschriften

  • EU-Kommission

    Lirussi

  • Wolters Kluwer

    Ordnungswidrige Lagerung von Abfällen; Umsetzung der Richtlinien über Abfälle, über gefährliche Abfälle und über Verpackungen und Verpackungsabfälle; Kriterien für die Unterscheidung zwischen zeitweiliger Lagerung und Zwischenlagerung (oder Ansammlung) von Abfällen am ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; Richtlinie 75/442/EWG; ; Richtlinie 91/156/EWG; ; Richtlinie 91/689/EWG; ; Richtlinie 94/31/EG; ; Decreto legislativo Nr. 22/97 (Italien)

  • rechtsportal.de

    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits - Anwendung der vom Gerichtshof ausgelegten Vorschriften

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Udine - Auslegung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32) - Begriff der zeitweiligen Lagerung - Begriff der Bewirtschaftung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 57
  • DVBl 2000, 214 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-175/98
    Der Gerichtshof ist somit nicht befugt, über den Sachverhalt desAusgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegtenGemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheitenanzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalenGerichts fallen (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68,Salgoil, Slg. 1968, 679, vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74, Van derHulst, Slg. 1975, 79, Randnr. 12, und vom 8. Februar 1990 in der RechtssacheC-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11).
  • EuGH, 19.12.1968 - 13/68

    Salgoil / Ministero del commercio con l'estero

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-175/98
    Der Gerichtshof ist somit nicht befugt, über den Sachverhalt desAusgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegtenGemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheitenanzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalenGerichts fallen (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68,Salgoil, Slg. 1968, 679, vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74, Van derHulst, Slg. 1975, 79, Randnr. 12, und vom 8. Februar 1990 in der RechtssacheC-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-235/95

    Dumon und Froment

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-175/98
    In einem Verfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag, der auf einer klarenAufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht,ist für jede Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gerichtzuständig (Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit, Slg.1979, 3439, Randnr. 12, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95,Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25).
  • EuGH, 15.11.1979 - 36/79

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-175/98
    In einem Verfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag, der auf einer klarenAufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht,ist für jede Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gerichtzuständig (Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit, Slg.1979, 3439, Randnr. 12, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95,Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25).
  • EuGH, 23.01.1975 - 51/74

    Van der Hulst / Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-175/98
    Der Gerichtshof ist somit nicht befugt, über den Sachverhalt desAusgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegtenGemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheitenanzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalenGerichts fallen (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68,Salgoil, Slg. 1968, 679, vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74, Van derHulst, Slg. 1975, 79, Randnr. 12, und vom 8. Februar 1990 in der RechtssacheC-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-253/03

    CLT-UFA - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Steuern auf die Gewinne von

    35 Insoweit ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Artikel 234 EG-Vertrag, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, für die Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig ist (Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit Futtermittel, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95, Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25, vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und C-177/98, Lirussi und Bizzaro, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 37, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-282/00, RAR, Slg. 2003, I-4741, Randnr. 46).

    36 Der Gerichtshof ist somit nicht befugt, über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegten Gemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68, Salgoil, Slg. 1968, 680, vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74, Van der Hulst, Slg. 1975, 79, Randnr. 12, vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11, Lirussi und Bizzaro, Randnr. 38, sowie RAR, Randnr. 47).

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    165 Es ist daran zu erinnern, dass die Verpflichtung, Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt zu beseitigen, zu den Zielen der Politik der Gemeinschaft im Umweltbereich gehört und dass Artikel 4 der Richtlinie insbesondere eine Umsetzung des in Artikel 174 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 EG niedergelegten Grundsatzes der Vorbeugung bezweckt, wonach es der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten obliegt, durch den Erlass von Maßnahmen, die geeignet sind, die bekannten Risiken auszuschalten, Umweltbelastungen an der Quelle vorzubeugen, sie zu verringern und nach Möglichkeit zu beseitigen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und C-177/98, Lirussi und Bizarro, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 51, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 94).

    179 Nach Artikel 8 der Richtlinie, der insbesondere die Durchführung des Grundsatzes der Vorsorge sicherstellt, haben die Mitgliedstaaten zu überprüfen, ob die Besitzer von Abfällen diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergeben, das die Abfallbeseitigung und -verwertung vornimmt, oder ob sie die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie selbst vornehmen (Urteil Lirussi und Bizarro, Randnr. 52).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    69 Dabei ist zu beachten, dass der Gerichtshof nicht befugt ist, über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegten Gemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68, Salgoil, Slg. 1968, 680, 690, vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74, Van der Hulst, Slg. 1975, 79, Randnr. 12, vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11, vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und C-177/98, Lirussi und Bizzaro, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 38, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-282/00, RAR, Slg. 2003, I-4741, Randnr. 47).
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