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   OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08   

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OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08 (https://dejure.org/2008,3832)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2008 - 4 Bf 69/08 (https://dejure.org/2008,3832)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - 4 Bf 69/08 (https://dejure.org/2008,3832)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für die beiden deutschen Kinder bei Bestehen einer Ausweisung; Aufhebung der Sperrwirkung einer Ausweisung durch die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis; Beendigung der Sperrwirkung der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 11 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 104 a Abs. 1; AufenthG § 9 a; RL 2003/109/EG Art. 4 Abs. 1; VwGO § 91 Abs. 1; VwGO § 68; VwGO § 75 Abs. 1
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, deutsche Kinder, Ausübung der Personensorge, Wirkungen der Ausweisung, Sperrwirkung, Ausreisehindernis, Verbrauch, Altfallregelung, Aufenthaltszweck, Spezialprävention, Generalprävention, Ermessen, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 397
  • DÖV 2009, 339
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.1990 - 18 A 170/87

    Abschiebungsandrohung; Aussetzung der Vollziehung einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08
    Denn in einem solchen Fall unterliegt es regelmäßig keinem Zweifel, dass der durch Auslegung des Antrags entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermittelnde Wille des Ausländers stets auch auf die für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung unerlässliche Befristung gerichtet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.1991, Bs VII 67/91, juris-Rn. 9; Beschl. v. 5.12.2006, 3 So 161/05; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2005, § 11 Rn. 18; Vormeier in: GK-AuslG, Stand April 2001, § 8 Rn. 113; Renner, Ausländerrecht, § 11 Rn. 5; Oberhäuser in: HK-AuslR, § 11 Rn. 13; Marx, Ausländerrecht, 2. Auflage, Seite 580; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländerrecht, 2. Auflage, Seite 47; a.A. OVG Münster, Urt. v. 2.10.1990, 18 A 170/87, NWVBL 1991, 97; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand Juli 2006, § 11 Rn. 48).
  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08
    Der Hilfsantrag ist insofern sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, als der Streitstoff trotz Änderung des Streitgegenstandes im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung grundsätzlich die endgültige Beilegung des Streits fördern und dazu beitragen kann, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess, hier insbesondere die nach dem Vorbringen der Beklagten zu erwartende sofortige erneute Klageerhebung mit demselben Antrag, vermieden wird (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerwG, Urt. v. 22.7.1999, 2 C 14/98, NVwZ-RR 2000, 172, 173; Urt. v. 3.7.1987, 4 C 12/84, NJW 1988, 1228; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn 19).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94

    Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08
    Es handelt sich bei dem Erfordernis einer Antragstellung um eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.1995, 5 C 11/94, BVerwGE 99, 158; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.4.2008, 11 S 683/08, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 75 Rdn. 7).
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08
    Weiter reicht auch der Schutz beispielsweise von Art. 6 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997, 1 C 9/95, BVerwGE 105, 35, juris- Rn. 35f zu der mit Art. 6 GG zu vereinbarenden Beschränkung auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG im Fall des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wonach der Wechsel von der Aufenthaltsbewilligung zur Aufenthaltserlaubnis erst nach Ausreise und Ablauf eines Jahres möglich war).
  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12.84

    Einwilligungserklärung - Beweiskraft - Wasserrecht - Nießbrauch -

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08
    Der Hilfsantrag ist insofern sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, als der Streitstoff trotz Änderung des Streitgegenstandes im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung grundsätzlich die endgültige Beilegung des Streits fördern und dazu beitragen kann, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess, hier insbesondere die nach dem Vorbringen der Beklagten zu erwartende sofortige erneute Klageerhebung mit demselben Antrag, vermieden wird (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerwG, Urt. v. 22.7.1999, 2 C 14/98, NVwZ-RR 2000, 172, 173; Urt. v. 3.7.1987, 4 C 12/84, NJW 1988, 1228; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08
    Maßgebliches Kriterium für die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und damit für die hier maßgebliche Frage, ob die Ausweisung auch weiterhin einem Aufenthaltstitel entgegenstehen soll, sind die ordnungsrechtlichen Zwecke der Ausweisung, die durch die den Ausländer belastende Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG gesichert und effektiviert werden (VGH Mannheim, Urt. v. 26.3.2003, InfAuslR 2003, 333, 336).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2008 - 11 S 683/08

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08
    Es handelt sich bei dem Erfordernis einer Antragstellung um eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.1995, 5 C 11/94, BVerwGE 99, 158; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.4.2008, 11 S 683/08, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 75 Rdn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2000 - 13 S 1726/99

    Aufenthaltsbefugnis für rechtskräftig ausgewiesenen, aber auf unabsehbare Zeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08
    Dabei darf sich die Ausländerbehörde an den Voraussetzungen orientieren, unter denen die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen wären (Burr in: GK-AufenthG, Stand Juni 2007, § 25 Rn. 183f.; Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand August 2007, Kommentar zu § 25 AufenthG, Rn. 26cb; VGH Mannheim, Urt. v. 5.7.2000, 13 S 1726/99, juris, Rn. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2001 - 11 S 700/01

    Aufenthaltssperre des AuslG 1990 § 8 Abs 2 S 1 als fortdauernder Versagungsgrund

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08
    Dies wird zwar im Schrifttum weitgehend vertreten (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, Seite 124; Vormeier in: GK-AuslR, April 2001, § 8 AuslG Rn. 68; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 11 AufenthG Rn. 3; Hailbronner, Ausländerrecht, März 1999, § 30 AuslG Rn. 43; Fränkel in: HK-AuslR, § 25 AufenthG Rn. 6 und 55; Oberhäuser in: HK-AuslR, § 11 AufenthG Rn. 15 sowie ANA-ZAR 2007, 9; a.A. Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand August 2007, Kommentar zu § 25 AufenthG, Rn. 26c; Maaßen, in Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, § 4 Aufenthalt Rn. 673; Wenger, in Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 31.5.2001, 11 S 700/01, juris Rn. 4; VG Oldenburg, Beschl. v. 16.4.2007, 11 B 716/07, juris Rn. 7).
  • VG Oldenburg, 16.04.2007 - 11 B 716/07

    Sperrwirkung der Abschiebung bei mit einer deutschen Staatsangehörigen

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08
    Dies wird zwar im Schrifttum weitgehend vertreten (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, Seite 124; Vormeier in: GK-AuslR, April 2001, § 8 AuslG Rn. 68; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 11 AufenthG Rn. 3; Hailbronner, Ausländerrecht, März 1999, § 30 AuslG Rn. 43; Fränkel in: HK-AuslR, § 25 AufenthG Rn. 6 und 55; Oberhäuser in: HK-AuslR, § 11 AufenthG Rn. 15 sowie ANA-ZAR 2007, 9; a.A. Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand August 2007, Kommentar zu § 25 AufenthG, Rn. 26c; Maaßen, in Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, § 4 Aufenthalt Rn. 673; Wenger, in Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 31.5.2001, 11 S 700/01, juris Rn. 4; VG Oldenburg, Beschl. v. 16.4.2007, 11 B 716/07, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 5.09

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltserlaubnis aus familiären

    - Hamburgisches OVG - 18.12.2008 - AZ: OVG 4 Bf 69/08.
  • VG Stuttgart, 08.09.2011 - 12 K 5080/10

    Regelfall nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG; Fristbeginn; Ausreise;

    Selbst bei Drittstaatsangehörigen wie dem Kläger kann es ausnahmsweise geboten sein, eine Befristung auszusprechen, die keine vorherige Ausreise des Ausländers erfordert (BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, BVerwGE 129, 226; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 InfAuslR 2009, 189).
  • VG Stuttgart, 15.12.2015 - 11 K 3637/15

    Feststellung der Deutschen Staatsangehörigkeit; statthafte Klageart; Erfordernis

    Denn selbst dann wäre das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren unzulässig, weil die Antragstellung bei der Behörde keine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1973 - II C 10.73 - Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6; Urt. v. 24.02.1982 - 6 C 8/77 - BVerwGE 65, 87; Urt. v. 27.06.1986 - 6 C 131/80 - BVerwGE 74, 30 und Beschl. v. 01.12.1993 - 2 B 115/93 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 110; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.04.1999 - 6 S 420/97 - a.a.O.; Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 - NVwZ 2001, 101; Beschl. v. 30.05.2000 - A 6 S 281/00 - AuAS 2000, 201; Beschl. v. 28.04.2008 - 11 S 683/08 - VBlBW 2008, 490 und Urt. v. 03.07.2014 - 5 S 2429/12 - juris - OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 - 4 Bf 69/08 - InfAuslR 2009, 189).
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2009 - 8 LB 158/06

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie auf eine Befristung der

    Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers so verstanden, dass es vorrangig um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG gehe und es nach Stattgabe dieses Begehrens - wohl auf Grund der umstrittenen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 - 4 Bf 69/08 -, DVBl. 2009, 397, m. w. N) Annahme, damit entfielen alle Wirkungen der Ausweisung - keiner Entscheidung über den weiteren Antrag mehr bedürfe, der damit konkludent wie ein Hilfsantrag behandelt worden ist.
  • VG Stuttgart, 01.03.2012 - 11 K 3569/11

    Ausweisung; Befristungsentscheidung; Prognose hinsichtlich voraussichtlicher

    Nicht nur bei Unionsbürgern, sondern selbst bei Drittstaatsangehörigen - wie dem Kläger - kann es ausnahmsweise geboten sein, eine Befristung auszusprechen, die keine vorherige Ausreise des Ausländers erfordert (BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, BVerwGE 129, 226; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - BVerwGE 111, 369; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 InfAuslR 2009, 189; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 a.a.O., jeweils ).Im vorliegenden Fall liegt durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Kläger eine der Fallgruppen vor, in denen eine Ausreise aus Rechtsgründen nicht verlangt werden kann.
  • OVG Niedersachsen, 06.01.2010 - 8 ME 217/09

    Vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, familiäre

    Je nach Ausweisungsgrund ist zu fragen, ob vom Ausländer noch eine konkrete und schwere Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht oder ob der mit der Ausweisung verfolgte Zweck, der auch Aspekte der Generalprävention umfassen kann, bereits erreicht ist (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 18.12.2008 - 4 Bf 69/08 - juris, Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 5.7.2000 - 13 S 1726/99 -, juris, Rn. 16; GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 25 Rn. 183 f.).
  • VG Stade, 12.02.2009 - 3 A 1641/07

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unter

    Ebenso sprechen systematische Erwägungen gegen einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, denn der Zweck des Aufenthalts (§§ 7, 8 Abs. 2 AufenthG; vgl. hierzu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18.12.2008, Aktenzeichen: 4 Bf 69/08, juris) auf der Grundlage des Abschnitts 6 des Gesetzes ist ein anderer als der auf der Grundlage des 5. Abschnitts.
  • VGH Bayern, 25.05.2011 - 19 ZB 09.73

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen trotz der Sperrwirkung der

    In Fällen, in denen die durch Art. 6 geschützten Rechtsgüter von besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen bedroht sind, kann es allerdings auch bei Drittstaatsangehörigen ausnahmsweise geboten sein, eine Befristung auszusprechen, die eine vorherige Ausreise des Ausländers nicht erfordert (BVerwG vom 4. September 2007 BVerwGE 129, 226, Abschnitt 4 der Entscheidungsgründe, und vom 13. April 2010 BVerwGE 136, 284 a.E.; Hamburgisches OVG vom 18.12.2008 InfAuslR 2009, 189, Abschnitt I.1.c der Entscheidungsgründe; ähnlich bereits OVG Bremen vom 30.10.2001 InfAuslR 2002, 119/192).
  • VG Osnabrück, 08.09.2009 - 5 B 51/09

    Anordnung; Anordnungsanspruch; Anspruch; Aufenthalt; Beziehung; Erlaubnis;

    Ebenso sprechen systematische Erwägungen gegen einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, denn der nach §§ 7, 8 Abs. 2 AufenthG erteilungs- bzw. verlängerungserhebliche Zweck des Aufenthalts (vgl. hierzu auch OVG Hbg., Urteil vom 18.12.2008 - 4 Bf 69/08 -, InfAuslR 2009, 189) ist auf der Grundlage des Abschnitts 6 des Aufenthaltsgesetzes ein anderer als der auf der Grundlage des 5. Abschnitts.
  • VG Oldenburg, 31.05.2011 - 11 B 1163/11

    Zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Drittstaatsangehöriger nach dem

    Je nach Ausweisungsgrund ist zu fragen, ob vom Ausländer noch eine konkrete und schwere Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht oder ob der mit der Ausweisung verfolgte Zweck bereits erreicht ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 8 ME 217/09 - Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 Bf 69/08 - juris, Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2000 - 13 S 1726/99 -, juris, Rn. 16; Burr, in: GK-AufenthG, § 25 Rn. 183 f.).
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 23.01.2009 - 5 Bs 240/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6151
OVG Hamburg, 23.01.2009 - 5 Bs 240/08 (https://dejure.org/2009,6151)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2009 - 5 Bs 240/08 (https://dejure.org/2009,6151)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. Januar 2009 - 5 Bs 240/08 (https://dejure.org/2009,6151)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtswegzuständigkeit für Verfahren bei Auslieferung in Staaten der EU; Bindungswirkung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Rechtsweg

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union; Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für innerstaatliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union; ...

  • Judicialis

    IRG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; IRG § 79 Abs. 2 Satz 3; ; IRG § 79 Abs. 3; ; IRG § 29; ; IRG § 33; ; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; ; EGGVG § 23; ; GVG § 17a Abs. 5; ; GVG § 17a Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 458 (Ls.)
  • DVBl 2009, 397
  • DÖV 2009, 340
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.01.2009 - 5 Bs 240/08
    Die Neukonzeption des Auslieferungsbewilligungsverfahrens durch Einbeziehung einer der Zulässigkeitsprüfung vorgeschalteten und der Überprüfung durch das Oberlandesgericht unterliegenden Entscheidung, ob Bewilligungshindernisse geltend gemacht werden sollen (§ 79 Abs. 2 IRG), einschließlich der Möglichkeit der Überprüfung nach § 79 Abs. 3 i.V.m. § 33 IRG dürfte ferner dazu führen, dass die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zum EuHbG 2004 (Urt. v. 18.7.2005, BVerfGE 113, 273, 314), die Auslieferungsbewilligung sei "als klassischer Verwaltungsakt einzuordnen", jedenfalls für die Bewilligung nach dem EuHbG 2006 nicht mehr zutrifft.

    Auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum EuHbG 2004 (Urt. v. 18.7.2005, BVerfGE 113, 273, 311 f.) lässt sich eine Bestätigung dieser Auffassung entnehmen, wenn es dort heißt, Auslieferungen seien als Teil der auswärtigen Beziehungen einzuordnen.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht das EuHbG 2004 für nichtig erklärt hatte (Urt. v. 18.7.2005, BVerfGE 113, 273 ff.), wurde das Verfahren, das sich an den Eingang eines Auslieferungsersuchens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anschließt, neu konzipiert.

    Zwar wurde diese Regelung zu einer Zeit geschaffen, als es allgemeine Ansicht war, die Auslieferungsbewilligung selbst sei unanfechtbar (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 18.7.2005, BVerfGE 113, 273, 312 und 317), doch sprechen Wortlaut und systematische Stellung der Vorschrift sowie die Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung des EuHbG 2006 für die Auslegung, dass alle innerstaatlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union von den Oberlandesgerichten entschieden werden sollen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.1963 - II A 833/62
    Auszug aus OVG Hamburg, 23.01.2009 - 5 Bs 240/08
    Das Oberverwaltungsgericht folgt hierzu der Auffassung der Oberverwaltungsgerichte Münster (Urt. v. 9.4.1963, DVBl. 1963, 731; Beschl. v. 22.12.1980, OVGE MüLü 35, 186, 187) und Berlin (Beschl. v. 26.3.2001, DVBl. 2001, 1004, 1005).

    Die Auslieferung gehört nicht zur Strafrechtspflege im Sinne dieser Vorschrift, sondern zu den zwischenstaatlichen Beziehungen (Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl. 2008, § 23 EGGVG Rn. 44 und 60; Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 23 EGGVG Rn. 56; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 23 EGGVG Rn. 4; OVG Berlin, Beschl. v. 26.3.2001, a.a.O; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 9.4.1963, a.a.O. allerdings mit der Begründung, die damals für die Bewilligung zuständige Bundesregierung sei keine Justizbehörde).

  • BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.01.2009 - 5 Bs 240/08
    Das ist keine Besonderheit des Auslieferungsverfahrens, sondern gilt z.B. auch für den Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Verwaltungsakten, wo Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt nur außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden können (vgl. § 18 Abs. 1 VwVG des Bundes; § 75 Abs. 2 HmbVwVG), oder für die Bindung der Ausländerbehörden und der Gerichte, die deren Entscheidungen überprüfen, an bestimmte Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 42 Satz 1 AsylVfG; vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.11.2005, NVwZ 2006, 711 ff.).
  • OVG Berlin, 26.03.2001 - 2 S 2.01
    Auszug aus OVG Hamburg, 23.01.2009 - 5 Bs 240/08
    Das Oberverwaltungsgericht folgt hierzu der Auffassung der Oberverwaltungsgerichte Münster (Urt. v. 9.4.1963, DVBl. 1963, 731; Beschl. v. 22.12.1980, OVGE MüLü 35, 186, 187) und Berlin (Beschl. v. 26.3.2001, DVBl. 2001, 1004, 1005).
  • BVerwG, 10.10.1975 - VII C 26.73

    Klagebegehren - Gerichtliche Überprüfbarkeit - Justitiabilität - Antrag auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.01.2009 - 5 Bs 240/08
    Ist aber die gerichtliche Überprüfbarkeit einer Maßnahme zweifelhaft, hat über diese Frage dasjenige Gericht zu entscheiden, das bei Bejahung der Justiziabilität sachlich zuständig ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.1975, BVerwGE 49, 221, 223).
  • VG Berlin, 12.04.2005 - 34 A 98.04

    Eilantrag eines Al-Qaida-Verdächtigten gegen Auslieferungsbewilligung erfolglos

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.01.2009 - 5 Bs 240/08
    Der gegenteiligen Auffassung des OVG Berlin (Beschl. v. 26.3.2001, a.a.O., S. 1005) und - sich hierauf beziehend - des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschl. v. 12.4.2005, 34 A 98.04, juris, Rn. 11) ist jedenfalls für die jetzt geltende Rechtslage nicht zu folgen.
  • BVerwG, 18.05.2010 - 1 B 1.10

    Auslieferung; Bewilligung der Auslieferung; Auslieferungsverfahren; Europäischer

    Zur Begründung hat es sich auf seine Ausführungen in einem zuvor ergangenen Beschluss im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zwischen den Beteiligten bezogen (OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2009 - 5 Bs 240/08 - juris).
  • OVG Hamburg, 11.12.2009 - 5 So 194/09

    Rechtliche Ausgestaltung der Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten an

    Auf die Beschwerde des Klägers hob das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2009 (5 Bs 240/08) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2008 auf, erklärte den Verwaltungsrechtsweg für das Rechtsschutzbegehren des Klägers für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Hanseatische Oberlandesgericht.

    Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. Januar 2009 (5 Bs 240/08), der in einem früheren Stadium der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten um die Zulässigkeit der Auslieferung des Klägers ergangen ist, ausgeführt:.

  • VG Köln, 07.12.2010 - 5 K 7161/08

    Klage des Deutsch-Libanesen El-Masri abgewiesen

    vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. Juni 2004 -1 A 142.04 - OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1993 - 1 VAs 13/93 - OVG Berlin, Urteil vom 26. März 2001 - 2 S 2.01 -, aaO; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2009 - 5 Bs 240/08-; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 1989 - 4 VAs 9/89 -.
  • VG München, 15.01.2019 - M 30 E 18.5442

    Rechtsweg für Streit um Rückabwicklung einer Auslieferung

    Dieses sieht für Auslieferungssachen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3, § 29, § 33 IRG jedoch eine ausschließliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte und damit eine abdrängende Sonderzuweisung i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO vor, soweit nicht ausdrücklich eine Zuweisung zu den Amtsgerichten in §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 IRG erfolgt ist (s. B.v. 15.1.2019 im isolierten PKH-Verfahren M 30 K0 18.4658; BVerwG, B.v. 18.5.2010 - 1 B 1.10 - BVerwGE 137, 52 sowie beck-online; OVG Hamburg, B.v. 23.1.2009 - 5 Bs 240/08 - juris Rn 17 ff.; a.A. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn 665 - beck-online - sowie OVG Berlin, B. 26.3.2001 - 2 S 2.01 - juris).
  • VG Hamburg, 29.10.2009 - 19 K 2462/09

    Eröffnung des allgemeinen Verwaltungsrechtswegs bei innerstaatlichen

    Zur weiteren Begründung wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2009 - dem die Kammer folgt - Bezug genommen (5 Bs 240/08, ).
  • VG München, 15.01.2019 - M 30 K0 18.4658

    Mangels Rechtswegzuständigkeit erfolgloser (isolierter) PKH-Antrag

    Dabei betrifft § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG letztlich nicht nur Klagen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Auslieferungen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Rechtsstreitigkeiten über die Bewilligung der Auslieferung (BVerwG, B.v. 18.5.2010 - 1 B 1.10 - BVerwGE 137, 52 sowie beck-online; OVG Hamburg, B.v. 23.1.2009 - 5 Bs 240/08 - juris Rn 17 ff.; a.A. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn 665 - beck-online sowie OVG Berlin, B. 26.3.2001 - 2 S 2.01 - juris), falls diesbezüglich überhaupt ein Rechtsweg als eröffnet angesehen wird (vgl. insoweit verneinend Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn 129).
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 08.12.2008 - 7 ME 144/08   

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https://dejure.org/2008,4787
OVG Niedersachsen, 08.12.2008 - 7 ME 144/08 (https://dejure.org/2008,4787)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.12.2008 - 7 ME 144/08 (https://dejure.org/2008,4787)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Dezember 2008 - 7 ME 144/08 (https://dejure.org/2008,4787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Sperrwirkung des § 12 GewO bei sofort vollziehbarer Gewerbeuntersagung oder strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Sperrwirkung des § 12 Gewerbeordnung (GewO) bei einem unter Anordnung des Sofortvollzuges und im Zeitpunkt eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens untersagten Gewerbe

  • Judicialis

    GewO § 12

  • rechtsportal.de

    GewO § 12
    Zur Sperrwirkung des § 12 GewO bei sofort vollziehbarer Gewerbeuntersagung oder strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten: Gewerbeuntersagung; Insolvenz; Insolvenzverfahren; Sperrwirkung; Verurteilung, strafgerichtliche

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sperrwirkung des § 12 Gewerbeordnung (GewO) bei einem unter Anordnung des Sofortvollzuges und im Zeitpunkt eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens untersagten Gewerbe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 397
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2003 - 7 LA 140/02

    Berufsverbot; Bindungswirkung; Gewerbe; Gewerbetreibender; Gewerbeuntersagung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2008 - 7 ME 144/08
    Hingegen fehlt es an einem die Anwendbarkeit des GewO § 12 rechtfertigenden Zusammenhang, wenn die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf Vorgängen beruht, die mit seiner ungeordneten Vermögenslage nichts zu tun haben (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2003 - 7 LA 140/02 -, GewArch 2003, 383).
  • VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260

    Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit - Maßgeblicher

    Allerdings könnte - worauf Vertreter der Gegenansicht hinweisen - eine Ausdehnung der Sperrwirkung auf die Phase der Verwaltungsvollstreckung dazu führen, dass gegen einen nicht rechtstreuen Gewerbetreibenden, der eine vor dem Ergehen insolvenzrechtlicher Maßnahmen im Sinn des § 12 GewO sofort vollziehbar oder bestandskräftig gewordene Gewerbeuntersagung beharrlich missachtet, keine Zwangsmaßnahmen (z.B. in dem vom NdsOVG mit Beschluss vom 8.12.2008 - 7 ME 144/08 - GewArch 2009, 162 entschiedenen Fall: Festsetzung eines Zwangsgelds) ergriffen werden könnten.

    Ein solches Ergebnis sei zu vermeiden, so dass Maßnahmen zur Vollstreckung einer Gewerbeuntersagung nicht als "Anwendung von Untersagungsvorschriften" angesehen werden dürften und somit eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Gewerbeuntersagung ungeachtet eines inzwischen eingeleiteten Insolvenzverfahrens zwangsweise durchgesetzt werden könnte, weil die "Anwendung" der Untersagungsvorschriften bereits abgeschlossen sei (NdsOVG, B.v. 8.12.2008, a.a.O., Rn. 4 unter Hinweis auf Hahn, GewArch 2000, 361 und Landmann/Rohmer, GewO, § 12 Rn. 14; Krumm, GewArch 2010, 465).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2011 - 4 A 1449/08

    Zulässigkeit der Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens gegen eine

    So auch Hess. VGH, Urteil vom 21. November 2002 - 8 UE 3195/01 -, NVwZ 2003, 626; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. November 2010 - 7 L 1045/10 -, juris; VG München, Urteil vom 31. August 2006 - M 16 K 05.6153 -, juris; Heß, in: Friauf, GewO, Stand März 2011, § 12 Rn. 14, 15; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Mai 2008, § 12 Rn. 16; Schmidt, GewArch 2003, 326 (327); Tettinger, GewO, 7. Auflage 2004, § 12 Rn. 10; zweifelnd Nds. OVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 7 ME 144/08 , juris; a.A. Krumm, GewArch 2010, 465 (468).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2010 - 6 A 10676/10

    Gewerbetreibender; Insolvenz; gewerbebezogene Unzuverlässigkeit; steuerrechtliche

    In Literatur und Rechtsprechung besteht im Grundsatz Einigkeit darüber, dass Verstöße gegen Verhaltensvorschriften dann der Sperrwirkung des § 12 GewO unterfallen, wenn sie gewerbebezogen sind und in einem engen Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Unzulänglichkeiten stehen, die das Insolvenzverfahren ausgelöst haben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 7 ME 144/08 -, GewArch 2009, 162; Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 E 1182/09 -, juris; Heß, a.a.O., § 12 Rn. 7 f.; Hahn, GewArch 2000, 361 [362]; Marcks, a.a.O., § 12 Rn. 11).
  • VGH Bayern, 05.05.2009 - 22 BV 07.2776

    Gewerbeuntersagung; Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Das Gewerbe "Zeichen und Planungsbüro" wurde vom Kläger zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (ca. Februar 2005, vgl. Bl. 127 und 131 der Akten des Landratsamts) ausgeübt, und zwar rechtmäßig, da trotz des angeordneten Sofortvollzugs die Frist für die Abwicklung des Geschäftsbetriebs (und damit für das Betreiben des Gewerbes) laut Nr. 11 des Bescheids vom 16. Juni 2004 erst zwei Monate nach Bestandskraft der (erweiterten) Gewerbeuntersagung endete (vgl. auch das Schreiben des Landratsamts vom 14.8.2006, Bl. 28 f. der Akten des Verwaltungsgerichts; zum Fall einer nicht rechtmäßigen, weil sofort vollziehbar untersagten gewerblichen Betätigung vgl. Nds. OVG vom 8.12.2008 GewArch 2009, 162).
  • OVG Niedersachsen, 11.08.2009 - 7 LA 232/07

    Gewerbeuntersagung während der Dauer eines Insolvenzverfahrens; Berücksichtigung

    Die Sperrwirkung des § 12 GewO tritt daher bei einer auf die Verurteilung wegen derartiger Straftaten gestützten Gewerbeuntersagung, die dem Schutz aktueller und potentieller Kunden dient, nicht ein (Fortführung von Nds. OVG, Beschl. v. 13.05.2003 - 7 LA 140/02 -, GewArch 2003, 383, 384 wie schon Beschl. v. 08.12.2008 - 7 ME 144/08 -, GewArch 2009, 162).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2009 - 1 S 19.09

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; (erweiterte) Gewerbeuntersagung;

    Ziel des § 12 GewO ist es indes nicht, dem Gewerbetreibenden die Fortführung eines unerlaubt betriebenen Gewerbes zu ermöglichen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 7 ME 144/08 - juris Rn. 4; Hahn, GewArch 2000, 361, 365).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2011 - 4 B 1707/10

    Ausübung eines Gewerbes wird nicht wegen Unmöglichkeit zum Nachkommen von

    vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 7 ME 144/08 -, juris, der nach Auffassung des Senats für den Fall des angeordneten Sofortvollzuges allerdings zu weit gehen dürfte.
  • VGH Bayern, 14.02.2011 - 22 CS 11.34

    Sofort vollziehbare erweiterte Gewerbeuntersagung

    Dieser Ansicht liegt zu Grunde, dass demjenigen Gewerbetreibenden, der die in der Gewerbeuntersagung ihm eingeräumte Frist bis zur Einstellung seiner gewerblichen Tätigkeit ausnutzt, insbesondere nicht ohne Weiteres eine "Flucht in die Insolvenz" vorgeworfen werden und ihm gegenüber auch nicht der im Beschluss des OVG Lüneburg vom 8. Dezember 2008 (Az. 7 ME 144/08) argumentativ verwendete - und später in Rechtsprechung und Rechtslehre wiederholt aufgegriffene - Einwand erhoben werden kann, aus dem rechtswidrigen Missachten des angeordneten Sofortvollzugs dürfe dem Unzuverlässigen gegenüber dem (wenigstens insoweit) Rechtstreuen kein Vorteil erwachsen; denn Ziel des § 12 GewO sei es nicht, dem Gewerbetreibenden die Fortführung eines unerlaubt betriebenen Gewerbes zu ermöglichen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2010 - 4 E 1182/09

    Untersagung eines Gewerbes im Falle "doppelter" Unzuverlässigkeit; Unterbrechung

    - 7 ME 144/08 -, GewArch 2009, 162, und vom.
  • VGH Bayern, 01.02.2012 - 22 C 11.2679

    Prozesskostenhilfe; Widerruf der Gaststättenerlaubnis und Gewerbeuntersagung;

    Dieser Ansicht liegt zu Grunde, dass demjenigen Gewerbetreibenden, der die in der Gewerbeuntersagung ihm eingeräumte Frist bis zur Einstellung seiner gewerblichen Tätigkeit ausnutzt, insbesondere nicht ohne Weiteres eine "Flucht in die Insolvenz" vorgeworfen werden und ihm gegenüber auch nicht der im Beschluss des OVG Lüneburg vom 8. Dezember 2008 (Az. 7 ME 144/08) argumentativ verwendete - und später in Rechtsprechung und Rechtslehre wiederholt aufgegriffene - Einwand erhoben werden kann, aus dem rechtswidrigen Missachten des angeordneten Sofortvollzugs dürfe dem Unzuverlässigen gegenüber dem (wenigstens insoweit) Rechtstreuen kein Vorteil erwachsen; denn Ziel des § 12 GewO sei es nicht, dem Gewerbetreibenden die Fortführung eines unerlaubt betriebenen Gewerbes zu ermöglichen.
  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2010 - 7 L 1045/10

    Gewerbeuntersagung, Festsetzung Zwangsgeld, Insolvenz, Freigabe, Sperrwirkung

  • VG München, 12.05.2009 - M 16 K 09.923

    Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis trotz Insolvenzverfahren;

  • VG Saarlouis, 11.07.2011 - 1 K 303/10

    Einzelfall eines wegen der Aussetzung des Widerspruchverfahrens gemäß § 12 GewO

  • VG Gelsenkirchen, 25.11.2009 - 7 K 3090/08

    Gewerbeuntersagung; Insolvenzverfahren

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 04.12.2008 - 4 Bs 229/08   

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https://dejure.org/2008,6253
OVG Hamburg, 04.12.2008 - 4 Bs 229/08 (https://dejure.org/2008,6253)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2008 - 4 Bs 229/08 (https://dejure.org/2008,6253)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - 4 Bs 229/08 (https://dejure.org/2008,6253)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zur Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers mit ungeklärter Staatsangehörigkeit

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3 HmbVwVfG auf die durch die Ausländerbehörde an einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zuvor angedrohte Ankündigung der Abschiebung; Ausschluss der Abschiebung eines Ausländers mit ungeklärter Staatsangehörigkeit wegen der möglichen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 60 a Abs. 5 S. 4; AufenthG § 58 Abs. 1; AufenthG § 59 Abs. 2; VwVfG § 14 Abs. 3
    D (A), Abschiebung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Abschiebungsankündigung, Prozessbevollmächtigte, Realakt, Abschiebungszielstaat, Ermessen, Guinea, aufnahmebereiter Drittstaat, Einreiseverweigerung, Zumutbarkeit, Abschiebungsversuch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 397
  • DÖV 2009, 338
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 15.12.2003 - 24 B 03.1049

    Kostentragungspflicht nach § 82 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) bei nicht

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.12.2008 - 4 Bs 229/08
    Denn zum einen ist unstreitig, dass die in § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG für den Fall einer längerfristigen Aussetzung der Abschiebung eines an sich vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, der dieser Pflicht nicht freiwillig nachkommt, vorgesehene Ankündigung der Abschiebung in einen aufnahmebereiten Staat selbst kein (anfechtbarer) Verwaltungsakt, sondern - wie die Abschiebung selbst - ein schlichter Realakt ist (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 10.9.2004, SächsVBl 2005, 13, 14; VGH München, Beschl. v, 12.8.2004, 24 CE 04.1958, juris; VGH München, Urt. v. 15.12.2003, InfAuslR 2004, 252 f.; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 60 a Rdn. 254, m.w.N.).

    Die Abschiebung ist ein spezialgesetzlich geregelter Fall unmittelbaren Zwangs (in Form eines Realakts), mit der die vollziehbare Ausreisepflicht eines Ausländers, der dieser Pflicht nicht freiwillig nachkommt, zwangsweise durchgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1987, EZAR 1988, 137 Nr. 10; VGH München, Urt. v. 15.12.2003, InfAuslR 2004, 252 f.).

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2005 - 8 OB 57/05

    Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ohne Nebenbestimmungen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.12.2008 - 4 Bs 229/08
    Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. z.B. Beschl. v. 26.3.2004, 3 Bs 93/04; Beschl. v. 28.12.2004, 3 Bs 575/04, juris, Leitsatz NordÖR 2005, 346; Beschl. v. 26.3.2007, 4 Bs 71/07; Beschl. v. 27.4.2007, 4 Bs 59/07), dass die Abschiebung eines Ausländers mit ungeklärter Staatsangehörigkeit nicht wegen der Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass ihm bei seiner Ankunft im Zielstaat der Abschiebung von den dortigen Behörden (etwa wegen fehlender bzw. nicht ausreichender Personalersatzpapiere) die Einreise in das Land verweigert wird und somit der Rücktransport des Ausländers nach Deutschland erfolgen muss.
  • OVG Sachsen, 10.09.2004 - 3 BS 266/04

    Unterlassung der Abschiebung, Duldung, Sachliche Zuständigkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.12.2008 - 4 Bs 229/08
    Denn zum einen ist unstreitig, dass die in § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG für den Fall einer längerfristigen Aussetzung der Abschiebung eines an sich vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, der dieser Pflicht nicht freiwillig nachkommt, vorgesehene Ankündigung der Abschiebung in einen aufnahmebereiten Staat selbst kein (anfechtbarer) Verwaltungsakt, sondern - wie die Abschiebung selbst - ein schlichter Realakt ist (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 10.9.2004, SächsVBl 2005, 13, 14; VGH München, Beschl. v, 12.8.2004, 24 CE 04.1958, juris; VGH München, Urt. v. 15.12.2003, InfAuslR 2004, 252 f.; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 60 a Rdn. 254, m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 28.12.2004 - 3 Bs 575/04

    Rechtmäßigkeit des Abschiebungsversuchs eines Ausländers mit ungeklärter

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.12.2008 - 4 Bs 229/08
    Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. z.B. Beschl. v. 26.3.2004, 3 Bs 93/04; Beschl. v. 28.12.2004, 3 Bs 575/04, juris, Leitsatz NordÖR 2005, 346; Beschl. v. 26.3.2007, 4 Bs 71/07; Beschl. v. 27.4.2007, 4 Bs 59/07), dass die Abschiebung eines Ausländers mit ungeklärter Staatsangehörigkeit nicht wegen der Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass ihm bei seiner Ankunft im Zielstaat der Abschiebung von den dortigen Behörden (etwa wegen fehlender bzw. nicht ausreichender Personalersatzpapiere) die Einreise in das Land verweigert wird und somit der Rücktransport des Ausländers nach Deutschland erfolgen muss.
  • VGH Bayern, 12.08.2004 - 24 CE 04.1958
    Auszug aus OVG Hamburg, 04.12.2008 - 4 Bs 229/08
    Denn zum einen ist unstreitig, dass die in § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG für den Fall einer längerfristigen Aussetzung der Abschiebung eines an sich vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, der dieser Pflicht nicht freiwillig nachkommt, vorgesehene Ankündigung der Abschiebung in einen aufnahmebereiten Staat selbst kein (anfechtbarer) Verwaltungsakt, sondern - wie die Abschiebung selbst - ein schlichter Realakt ist (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 10.9.2004, SächsVBl 2005, 13, 14; VGH München, Beschl. v, 12.8.2004, 24 CE 04.1958, juris; VGH München, Urt. v. 15.12.2003, InfAuslR 2004, 252 f.; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 60 a Rdn. 254, m.w.N.).
  • VG Schleswig, 28.04.2020 - 11 B 16/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Dies ist auch nicht nach dem oben genannten Sinn und Zweck dieser Vorschrift geboten (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.12.2008 - 4 Bs 229/08 -, juris Rn. 7, 8).

    Bei der Abschiebungsankündigung handelt es sich jedoch nicht um eine insoweit bevorstehende oder vollzogene Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, welche eine Beteiligung der Bevollmächtigten gebietet (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.12.2008 - 4 Bs 229/08 -, juris Rn. 8).

    Das stellt sicher, dass im Fall einer bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung die verfassungsrechtlich gebotene "Waffengleichheit" gewahrt ist und der Ausländer etwaige Gründe gegen die Abschiebungsandrohung mit anwaltlicher Hilfe fristgerecht vorbringen und gegebenenfalls den Vollzug der Abschiebungsandrohung durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufhalten kann (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.12.2008 - 4 Bs 229/08 -, juris Rn. 8).

    Durch diesen bloßen Realakt wird die Abschiebungsandrohung lediglich faktisch vollzogen; sie selbst enthält keine Regelung im Sinne von § 106 Satz 1 LVwG SH, bei deren Gestaltung ein etwaiger Bevollmächtigter nicht übergangen werden dürfte (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.12.2008 - 4 Bs 229/08 -, juris Rn. 9).

    Im Übrigen steht es einem Ausländer, dem die Abschiebung nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG unter Beachtung der Monatsfrist angekündigt worden ist, frei, eine bereits bevollmächtigte Person bzw. einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, etwaige Gründe gegen die Abschiebung gegenüber der Ausländerbehörde vorzubringen und/oder beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Abschiebungsschutz nachzusuchen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.12.2008 - 4 Bs 229/08 -, juris Rn. 10).

    Soweit es jedoch nur um den tatsächlichen Vollzug einer durch vorangegangenen Verwaltungsakt geregelten Vollstreckungsmaßnahme geht, sieht auch das allgemeine Vollstreckungsrecht eine vorherige Ankündigung des Vollstreckungsvollzugs gegenüber einem etwaigen Bevollmächtigen des Pflichtigen nicht vor (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.12.2008 - 4 Bs 229/08 -, juris Rn. 11).

  • VG Hamburg, 25.05.2020 - 6 K 1928/15

    Heranziehung zur Zahlung von Abschiebungskosten; Verzichtserklärung nach Schluss

    Ein Ausländer kann grundsätzlich in jeden zu seiner Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat abgeschoben werden (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG; auch OVG Hamburg, Beschl. v. 4.12.2008, 4 Bs 229/08, juris Rn. 13; VGH München, Beschl. v. 25.7.2014, 10 ZB 14/633, juris Rn. 6).

    Abgesehen davon, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Entscheidung von der togoischen Staatsangehörigkeit des Klägers ausgehen durfte, bedarf es für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung grundsätzlich keiner Bindung des Ausländers zu dem jeweiligen Zielstaat (vgl. - auch zum Folgenden - OVG Hamburg, Beschl. v. 4.12.2008, 4 Bs 229/08, juris Rn. 13; VGH München, Beschl. v. 25.7.2014, 10 ZB 14/633, juris Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2010 - 8 ME 2/10

    Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung i.S.d. § 60a Abs. 2 S. 1

    Denn die Ausländerbehörde darf grundsätzlich zunächst versuchen, auch einen Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit beispielsweise mittels von Deutschland oder der EU ausgestellter Heimreisepapiere in den Staat abzuschieben, dem er nach seinen Angaben angehört, es sei denn ein solcher Abschiebungsversuch erscheint von vorneherein aussichtslos (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 4.12.2008 - 4 Bs 229/08 -, juris, Rn. 15; GK-AufenthG, Stand: Mai 2009, § 60a Rn. 218).
  • VG München, 19.03.2014 - M 23 K 13.877
    Diese Ankündigung stellt keinen Verwaltungsakt dar (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, März 2013, § 59 Rn. 33 und 15; zur Ankündigung nach 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG OVG Hamburg, B. v. 4.12.2008 - 4 Bs 229/08 - juris).

    Da die Abschiebungsankündigung nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG keinen Verwaltungsakt darstellt (s.o.), war sie nicht (auch) gemäß Art. 14 Abs. 3 BayVwVfG i.V.m. Art. 8 BayVwZVG an die Bevollmächtigte des Klägers zu übersenden (vgl. zur insoweit gleichlautenden Regelung des HmbVwVfG im Zusammenhang mit einer Ankündigung nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG: OVG Hamburg, B. v. 4.12.2008 - 4 Bs 229/08 - juris; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage, § 14 Rn. 25, a. A. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar Aufenthaltsgesetz, Oktober 2011, § 60a Rn. 255).

  • VG Hamburg, 04.06.2014 - 10 AE 2414/14

    Beginn der Überstellungsfrist in Dublin-II-Verfahren - maßgebend ist die

    Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 4.12.2008, 4 Bs 229/08, Rn. 15, m. w. Nachw.; Beschl. v. 28.12.2004, 3 Bs 575/04, Rn. 3 - zitiert nach juris), der sich die Kammer anschließt (vgl. bereits Beschl. v. 20.5.2009, 10 E 1295/09 - nicht veröffentlicht), dass Abschiebungsschutz nicht bereits deshalb zu gewähren ist, weil die Möglichkeit besteht, dass dem betreffenden Ausländer die Einreise in den Zielstaat der Abschiebung verweigert wird.
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 06.12.2008 - 3 AS 15/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8091
OVG Hamburg, 06.12.2008 - 3 AS 15/08 (https://dejure.org/2008,8091)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06.12.2008 - 3 AS 15/08 (https://dejure.org/2008,8091)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2008 - 3 AS 15/08 (https://dejure.org/2008,8091)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Berufung eines nach den Vorschriften in §§ 1896 ff. BGB bestellten Betreuers von Volljährigen zum ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuer als ehrenamtlicher Richter

  • Judicialis

    VwGO § 22 Nr. 5; ; VwGO § 24; ; BGB §§ 1896 ff

  • rechtsportal.de

    VwGO § 22 Nr. 5; VwGO § 24; BGB §§ 1896 ff

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 362
  • FamRZ 2009, 1004
  • DVBl 2009, 397
  • DÖV 2009, 339
 
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