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Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16   

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https://dejure.org/2017,5435
BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16 (https://dejure.org/2017,5435)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2017 - I ZB 43/16 (https://dejure.org/2017,5435)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16 (https://dejure.org/2017,5435)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 85 Abs. 2, § 233 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Fristwahre Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax im Falle einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Ist das Gerichtsfaxgerät defekt, muss Anwalt nicht an Pressesprecher faxen

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Ist das Gerichtsfaxgerät defekt, muss Anwalt nicht an Pressesprecher faxen

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Fristwahrung per Fax - keine Recherche nach weiterer Nummer

  • RA Kotz

    Faxgerät des Gerichtes gestört - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 Gd
    Fristwahre Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax im Falle einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233
    Fristwahre Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax im Falle einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtsfax defekt: Schriftsatz muss nicht an Pressesprecher geschickt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristfax - und die technische Störung bei Gericht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung eines Telefax

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Berufungsbegründung per Telefax

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 629
  • MDR 2017, 476
  • MDR 2017, 750
  • FamRZ 2017, 819
  • AnwBl 2017, 557
  • AnwBl Online 2017, 261
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    Dieser Sicherheitszuschlag beträgt ungefähr 20 Minuten (BVerfG, DStR 2014, 420, 421).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rn. 8; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, FamRZ 2016, 1076 Rn. 9).
  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 565/98

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen einer dem

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    Gerade in den Abend- und Nachtstunden muss damit gerechnet werden, dass wegen drohenden Fristablaufs weitere Schriftstücke fristwahrend per Telefax übermittelt werden sollen (BVerfG, NJW 2000, 574).
  • BGH, 08.04.2014 - VI ZB 1/13

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Telefaxübermittlung der

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rn. 8; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, FamRZ 2016, 1076 Rn. 9).
  • BGH, 07.03.2013 - I ZB 67/12

    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Verschulden des

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    Dieser gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 6, mwN; Beschluss vom 19. März 2014 - I ZB 32/13, GRUR-RR 2014, 470 Rn. 6 - Sozius).
  • BGH, 05.09.2012 - VII ZB 25/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vergeblicher Versuch der Übermittlung des

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass verlangt werden kann, dass der Prozessbevollmächtigte, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, aus einer allgemein zugänglichen Quelle - wie etwa der Startseite des Internetauftritts des Berufungsgerichts - eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung bringt und den Schriftsatz an dieses Empfangsgerät versendet (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11).
  • BGH, 27.11.2014 - III ZB 24/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung der Berufungsbegründung per

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rn. 8; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, FamRZ 2016, 1076 Rn. 9).
  • BGH, 19.03.2014 - I ZB 32/13

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Prüfungsumfang des

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    Dieser gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 6, mwN; Beschluss vom 19. März 2014 - I ZB 32/13, GRUR-RR 2014, 470 Rn. 6 - Sozius).
  • BGH, 23.10.2018 - III ZB 54/18

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    bb) Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr am Tage des Fristablaufs gerechnet werden konnte (Senatsbeschluss vom 27. November 2014 aaO S. 323 f Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972, 1973 Rn. 9; vom 16. Dezember 2015 aaO; vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946, 1947 Rn. 7; vom 6. Dezember 2017 aaO Rn. 14 und vom 19. Dezember 2017 aaO).

    Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung zu stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 27. November 2014 aaO S. 324 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 aaO Rn. 10; vom 4. November 2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027, 1029 Rn. 20; vom 16. Dezember 2015 aaO Rn. 14; vom 26. Januar 2017 aaO S. 629 f Rn. 10; vom 6. Dezember 2017 aaO und vom 19. Dezember 2017 aaO Rn. 10; BVerfG, NJW 2000, 574 und NVwZ 2014, 1084 Rn. 36 mwN).

    Dieser zeitliche "Sicherheitszuschlag" wird allgemein, wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht, mit ungefähr 20 Minuten bemessen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 aaO S. 630 Rn. 10 mwN; BVerfG, NVwZ 2014, 1084 Rn. 38).

  • BGH, 25.01.2024 - I ZB 51/23

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer auf technischen Gründen beruhenden

    Dieser gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 [juris Rn. 7] mwN).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - U (Kart) 15/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

    Grundsätzlich kann die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung oder Störung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (BGH, Beschl. v. 26.1.2017 - I ZB 43/16 ).
  • BGH, 19.12.2017 - XI ZB 14/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei

    Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden können (BVerfGE 135, 126, 139 Rn. 33; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO, vom 16. Dezember 2015, aaO und vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10).

    Dabei muss eine Partei nach ständiger Rechtsprechung Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (BVerfGE 135, 126, 139 f. Rn. 34; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10, vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 14 und vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5).

    Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, die verschiedentlich Gegenstand der Rechtsprechung war und der der Anwalt im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen muss (BVerfGE 135, 126, 139 f. Rn. 34 mwN; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO, vom 16. Dezember 2015, aaO und vom 26. Januar 2017, aaO).

    Dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist, ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss (vgl. BVerfGE 135, 126, 140 Rn. 36; BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 862/13, juris Rn. 3, vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14, juris Rn. 3 f. und vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO und vom 26. Januar 2017, aaO; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18/10, juris Rn. 6; BVerwG, NVwZ-RR 2015, 392 Rn. 2; BFH, BFH/NV 2004, 519, 520, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5 und BFH/NV 2016, 214 Rn. 6).

  • BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines

    Nutzt er dazu das Internet, muss er über den Aufruf der Internetstartseite des Gerichts oder, wenn dort keine Telefaxnummer angegeben ist, einer von dort leicht zugänglichen Internetseite, auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Telefaxverkehr mit Rechtssuchenden hinterlegt sind, hinaus keinen Versuch unternehmen, um über die Internetseiten des Gerichts eine weitere Telefaxnummer zu ermitteln (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017, I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es einem Prozessbevollmächtigten, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, dennoch grundsätzlich zumutbar sein, dass er aus einer allgemein zugänglichen Quelle eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung bringt und den Schriftsatz an dieses Empfangsgerät versendet (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11; Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 15).

    Ein Prozessbevollmächtigter muss aber nur nach einer Telefaxnummer suchen, die das Berufungsgericht erklärtermaßen oder erkennbar für den Telefaxverkehr mit den Rechtssuchenden bereitstellt, und ist nicht gehalten, nach weiteren Telefaxnummern zu suchen, die zwar ebenfalls vom Gericht auf seinen Internetseiten angegeben sind, die aber nicht zweifelsfrei erkennbar für den allgemeinen Telefaxverkehr bestimmt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 18).

  • BGH, 15.09.2020 - VI ZB 60/19

    Was muss bei einer Fax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes beachtet

    Dieser Sicherheitszuschlag beträgt etwa 20 Minuten (BVerfGE 135, 126, 139 f., Rn. 36 ff; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19, NJW 2020, 2194 Rn. 8; vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10; vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 14; vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18/10, Rn. 6).
  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZB 45/21

    Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des

    Maßgeblich ist hier der geringfügige Aufwand, der zur Nutzung der Übermittlungsalternative erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, aaO Rn. 11; vom 17. Dezember 2020 - III ZB 31/20, aaO Rn. 25; vom 29. September 2021 - VII ZB 12/21, aaO Rn. 30; vom 2. Dezember 2021 - III ZB 42/21, aaO), etwa die Ermittlung einer anderen Telefaxnummer des Gerichts aus einer allgemein zugänglichen Quelle wie der Internetstartseite oder einer von dort leicht zugänglichen Internetseite (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 15; vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, aaO Rn. 14 bis 16).
  • KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltsverschulden bei Übermittlung

    Dies mag im Hinblick auf die Aufgabe des Pressesprechers, die spruchrichterliche Tätigkeit nach außen hin zu verlautbaren, vertretbar erscheinen, wenn auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar, wonach der Pressesprecher keine rechtsprechende Tätigkeit ausübt, sondern Teil der Gerichtsverwaltung ist (Beschluss vom 26.1.2017 - I ZB 43/16 Rn. 20 zitiert nach Juris), so dass ein Prozessbevollmächtigter, dem es infolge einer technischen Störung des Empfangsgerätes des Gerichts nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, nicht gehalten ist, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer auf der Internetseite ausfindig zu machen und den Schriftsatz an diese Nummer zu versenden (Leitsatz a.a.O. und Rn. 14 ff.).

    Denn wenn er solche Nummern nicht benutzen muss (BGH, Beschluss vom 26.1.2017 a.a.O. Rn. 18), folgt daraus im Umkehrschluss, dass andere Nummern, die für die Kontaktaufnahme mit rein verwaltenden organisatorischen Einheiten des Gerichtes bereitgestellt werden, wie hier für die Kontaktaufnahme mit der Referendarabteilung, dafür nicht geeignet sind.

  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 124/16

    Zuzurechnendes Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Hinreichende

    Es kann daher offen bleiben, ob dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er erst um 23.41 Uhr des letzten Tages der Frist damit begonnen hat, eine 39-seitige Berufungsbegründungsschrift per Telefax zu übermitteln (vgl. zu einem Sicherheitszuschlag BVerfGE 135, 126 Rn. 36; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, ZInsO 2017, 730 Rn. 10; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 8).
  • OVG Thüringen, 06.03.2019 - 2 EO 768/18

    Fristversäumnis; Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

    Daher müssen Rechtsschutzsuchende einen über die voraussichtliche Übermittlungsdauer des eigentlichen Telefaxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2014 - 2 B 93/13 - Juris, Rn. 11-13; Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18/15 - Juris, Rn. 12 f.; BVerfG, Erster Senat, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - Juris, Rn. 36-38; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16 - Juris, Rn. 10; BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII B 147/14 - Juris, Rn. 8).
  • OLG Rostock, 22.04.2020 - 5 U 272/19

    Fristeinhaltung bei gestörtem Gerichtsfaxgerät

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Rechtsprechung
   BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,4536
BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16 (https://dejure.org/2017,4536)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2017 - VI ZB 30/16 (https://dejure.org/2017,4536)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16 (https://dejure.org/2017,4536)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,4536) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 1 ZPO, § 511 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist bei wirtschaftlichen Unvermögen; Erfordernis der Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch eine rechtsschutzversicherte Partei

  • verkehrslexikon.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung der Berufungsfrist bei wirtschaftlichem Unvermögen

  • IWW

    § 115 VVG, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist bei wirtschaftlichen Unvermögen; Erfordernis der Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch eine rechtsschutzversicherte Partei

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen wirtschaftlichen Unvermögens

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233 D
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist bei wirtschaftlichen Unvermögen; Erfordernis der Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch eine rechtsschutzversicherte Partei

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhile - und die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prozesskostenhile und die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1179
  • MDR 2017, 418
  • FamRZ 2017, 819
  • VersR 2017, 781
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90

    Bedürftigkeit eines rechtsschutzversicherten Rechtsmittelführers

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16
    Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14).

    Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Partei rechtsschutzversichert ist, wenn sie ab Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ohne vermeidbare Verzögerungen um Deckungsschutz nachsucht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).

    Wer die Kosten eines Rechtsmittels nicht aufbringen kann, darf wie ein anderer die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausnutzen, er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann den allerdings vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe einzureichen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, aaO, Rn. 10).

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZA 15/14

    Fristversäumung für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Verschulden der angeblich

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16
    Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14).

    Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Partei rechtsschutzversichert ist, wenn sie ab Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ohne vermeidbare Verzögerungen um Deckungsschutz nachsucht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).

  • BGH, 24.11.2015 - VI ZR 567/15

    Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist für eine

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16
    Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es - anders als in den den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2015 und 20. Juli 2016 zugrunde liegenden Fallgestaltungen, in denen entsprechende Prozesskostenhilfeanträge nicht vorlagen (VI ZR 567/15, VersR 2016, 209 sowie VIII ZR 114/16, juris) - darauf, ob der Kläger eine Deckungszusage seiner Versicherung früher hätte erhalten können, nicht an.
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 114/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16
    Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es - anders als in den den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2015 und 20. Juli 2016 zugrunde liegenden Fallgestaltungen, in denen entsprechende Prozesskostenhilfeanträge nicht vorlagen (VI ZR 567/15, VersR 2016, 209 sowie VIII ZR 114/16, juris) - darauf, ob der Kläger eine Deckungszusage seiner Versicherung früher hätte erhalten können, nicht an.
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57

    Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).
  • BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gleichzeitige Beantragung von

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 22.09.2020 - II ZB 25/20

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur

    Da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzubringen, mit seinem am 20. Dezember 2019 eingereichten Antrag noch vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht hat und vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, ist die Versäumung dieser Frist unverschuldet im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11; Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/17, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 20.08.2019 - IX ZR 129/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11 mwN).

    Sie war nicht verpflichtet, sich um eine Deckungszusage zu kümmern, bevor sie sich zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entschied (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017, aaO Rn. 14).

  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZB 22/18

    Beschränken des Antrags einer Prozesspartei auf Bewilligung von

    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 8; vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11).
  • BGH, 13.04.2021 - VIII ZB 80/20

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig

    Allerdings ist eine bedürftige Partei, die - wie hier der Beklagte - innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, bis zur Entscheidung über den Antrag unverschuldet an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7; jeweils mwN).
  • VGH Bayern, 20.10.2020 - 11 ZB 20.2046

    Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung wegen versäumter Begründungsfrist

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in diesem Fall nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen (insbesondere mit der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist (BVerwG, B.v. 28.1.2004 - 6 PKH 15.03 - NVwZ 2004, 888 = juris Rn. 6 f.; BSG, B.v. 26.7.2017 - B 12 R 28/17 B - juris Rn. 6; BGH, B.v. 24.1.2017 - VI ZB 30/16 - juris Rn. 11; B.v. 16.12.1997 - VI ZB 48/97 - NJW 1998, 1230 = juris Rn. 7 jeweils m.w.N.; vgl. auch Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60 Rn. 17, 35).
  • OLG Dresden, 18.11.2022 - 22 U 1797/21
    Ein vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe hindert nicht den Ablauf der Rechtsmittelfrist, sondern erlaubt die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 61/14 -, NJW-RR 2015, 703 und vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16 -, VersR 2017, 781 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2022 - 1 B 892/22

    Beurteilung der zuständigen personalbewirtschaftenden Stelle der Bundeswehr zum

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00 -, juris, Rn. 1, und BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 -, juris, Rn. 3, und vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, juris, Rn. 5; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2022 - 4 B 731/22 -, juris, Rn. 3, vom 24. März 2021 - 13 B 248/21 -, n. v., BA Seite 2, vom 14. Juli 2005 - 8 E 875/05 -, n. v., BA Seite 2, und vom 19. Januar 2004 - 13 B 97/04 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N., sowie Hamb. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 3 Bs 179/09, 3 So 158/09 -, juris, Rn. 6 f.; ebenso BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16 -, juris, Rn. 11, und vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 -, juris, Rn. 11; aus der Literatur vgl. etwa Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 60 Rn. 17 und 35, Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 38, Peters, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 62. Edition, Stand: 1. Juli 2022, § 60 Rn. 13, sowie Rohwetter-Kühl, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in: NJW 2021, 2005 ff. (2007 = Rn. 10 bis 13), alle m. w. N.
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Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2017 - XII ZB 448/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,8411
BGH, 01.03.2017 - XII ZB 448/16 (https://dejure.org/2017,8411)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2017 - XII ZB 448/16 (https://dejure.org/2017,8411)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2017 - XII ZB 448/16 (https://dejure.org/2017,8411)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 113 Abs 1 FamFG, § 233 ZPO, § 238 Abs 2 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung des statthaften Rechtsmittels gegen die gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

  • IWW

    § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ ... 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 63 Abs. 1 FamFG, § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 234 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG, § 238 Abs. 2 ZPO, §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Statthaftes Rechtsmittel gegen die gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch; Verwerfung der Beschwerde in einer Unterhaltssache

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung des statthaften Rechtsmittels gegen die gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Familienrecht

  • rechtsportal.de

    FamFG § 113 Abs. 1; ZPO §§ 233 B, 238 Abs. 2
    Statthaftes Rechtsmittel gegen die gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch; Verwerfung der Beschwerde in einer Unterhaltssache

  • rechtsportal.de

    Statthaftes Rechtsmittel gegen die gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch; Verwerfung der Beschwerde in einer Unterhaltssache

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung des statthaften Rechtsmittels gegen die gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch - und ihre Rechtskraft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Statthaftes Rechtsmittel gegen gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Rechtsmittel gegen Wiedereinsetzung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gesonderte Entscheidung über Wiedereinsetzungsgesuch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1554
  • MDR 2017, 723
  • FamRZ 2017, 819
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 448/16
    Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016, I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507).

    aa) Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH Beschlüsse vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - NJW 2002, 2397, 2398 und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163; BeckOK ZPO/Wendtland [Stand: 1. Dezember 2016] § 238 Rn. 18; Musielak/Voit/Grandel ZPO 12. Aufl. § 238 Rn. 7).

    Allerdings ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft - soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt - nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist (BGH Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507 Rn. 14).

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZB 825/81

    Berufung - Verwerfung - Sofortige Beschwerde - Versäumung der

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 448/16
    aa) Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH Beschlüsse vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - NJW 2002, 2397, 2398 und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163; BeckOK ZPO/Wendtland [Stand: 1. Dezember 2016] § 238 Rn. 18; Musielak/Voit/Grandel ZPO 12. Aufl. § 238 Rn. 7).
  • BGH, 16.04.2002 - VI ZB 23/00

    Anfechtung der Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 448/16
    aa) Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH Beschlüsse vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 - NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 - NJW 2002, 2397, 2398 und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163; BeckOK ZPO/Wendtland [Stand: 1. Dezember 2016] § 238 Rn. 18; Musielak/Voit/Grandel ZPO 12. Aufl. § 238 Rn. 7).
  • BGH, 07.02.2018 - IV ZB 17/17

    Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    a) Eine gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch, die das Berufungsgericht hier nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen hat, muss mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (BGH, Beschlüsse vom 1. März 2017 - XII ZB 448/16, NJW 2017, 1554 Rn. 8; vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, 2398; jeweils m.w.N.).

    Allerdings ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist, soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrundes zu laufen beginnt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2017 aaO Rn. 9; vom 8. Januar 2016 aaO Rn. 14).

    Zum anderen ist die Gegenvorstellung gegenüber dem ordentlichen Rechtsbehelf, hier der Rechtsbeschwerde, nachrangig (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 448/16, NJW 2017, 1554 Rn. 11 m.w.N.).

    Schließlich entfällt die Bindung an den Beschluss vom 27. März 2017 nicht deshalb, weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidung über die Verwerfung der Berufung die Gründe, warum eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei, wiederholt und ergänzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2017 aaO Rn. 12).

  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 303/20

    Heilung des Vertretungsmangels auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der

    Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 448/16 - FamRZ 2017, 819 Rn. 8 mwN).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.07.2017 - VGH B 18/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf

    Denn die rechtskräftige Entscheidung über die beantragte und abgelehnte Wiedereinsetzung ist für das Beschwerdeverfahren bindend (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 448/16 -, juris Rn. 8).
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