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   BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81   

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BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81 (https://dejure.org/1981,386)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1981 - 3 StR 94/81 (https://dejure.org/1981,386)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81 (https://dejure.org/1981,386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) §§ 266, 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 52

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tateinheit - Geschäftsführer - GmbH - Rechtsgeschäftliches Handeln - Vermögensbestandteile der Gesellschaft - Beiseiteschaffen

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 127
  • NJW 1981, 1793
  • MDR 1982, 683
  • NStZ 1981, 437 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78

    Anforderungen an die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81
    »Zur Möglichkeit von Tateinheit zwischen Untreue und Bankrott, wenn der Geschäftsführer einer GmbH durch rechtsgeschäftliches Handeln als deren gesetzlicher Vertreter Vermögensbestandteile der Gesellschaft beiseite schafft (Ergänzung zu BGHSt 28, 371 ).«.

    Zwar durfte er auch unter diesen Umständen weder sich noch anderen willkürlich Vermögen der Gesellschaft zuschieben (BGH, Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78; Urteil vom 13. Dezember 1979 - 5 StR 814/78; BGHSt 28, 371, 372).

    Das würde nach der ständigen, auch in BGHSt 28, 371 nicht aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GA 1963, 307; BGH NJW 1969, 1494 ; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 799/76 und 2 StR 800/76; Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78; Beschluß vom 16. Januar 1979 - 5 StR 467/78; Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78; Beschluß vom 11. März 1980 - 5 StR 56/80; Urteil vom 11. März 1980 - 5 StR 731/79; Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80) voraussetzen, daß er die Tathandlungen für die GmbH und (wenigstens auch) in deren Interesse vorgenommen hätte.

    b) Allerdings hat der Senat in der vom Landgericht angeführten Entscheidung BGHSt 28, 371 (374) offengelassen, ob der Geschäftsführer einer GmbH bei ausschließlich eigennützigen rechtsgeschäftlichen Handlungen, die den Tatbestand der Untreue erfüllen, auch wegen Bankrotts bestraft werden kann.

  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 27/69

    Strafrechtliche Beurteilung von Vermögensverschiebungen des Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81
    Er hat sich aber darauf berufen, daß die ihm vorgeworfenen Entnahmen zur Erfüllung von ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten der GmbH gerechtfertigt gewesen seien (vgl. BGH NJW 1969, 1494 ), und die Ausführungen, mit denen das Landgericht diese Einlassung für unbegründet erachtet hat (UA S. 18 f), geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß.

    Das würde nach der ständigen, auch in BGHSt 28, 371 nicht aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GA 1963, 307; BGH NJW 1969, 1494 ; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 799/76 und 2 StR 800/76; Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78; Beschluß vom 16. Januar 1979 - 5 StR 467/78; Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78; Beschluß vom 11. März 1980 - 5 StR 56/80; Urteil vom 11. März 1980 - 5 StR 731/79; Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80) voraussetzen, daß er die Tathandlungen für die GmbH und (wenigstens auch) in deren Interesse vorgenommen hätte.

    Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BGH NJW 1969, 1494 ; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 799/76 und 2 StR 800/76; Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78) hat der Angeklagte ausschließlich eigennützig gehandelt, weil er die Vermögenswerte ohne Rücksicht auf die Belange der GmbH an sich brachte, nur um aus deren von ihm befürchteten Zusammenbruch "nicht mit leeren Taschen hervorzugehen".

  • BGH, 07.11.1978 - 5 StR 314/78

    Revision gegen Verurteilung wegen Bankrotts - Ablehnung eines Beweisantrags -

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81
    Das würde nach der ständigen, auch in BGHSt 28, 371 nicht aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GA 1963, 307; BGH NJW 1969, 1494 ; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 799/76 und 2 StR 800/76; Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78; Beschluß vom 16. Januar 1979 - 5 StR 467/78; Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78; Beschluß vom 11. März 1980 - 5 StR 56/80; Urteil vom 11. März 1980 - 5 StR 731/79; Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80) voraussetzen, daß er die Tathandlungen für die GmbH und (wenigstens auch) in deren Interesse vorgenommen hätte.

    Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BGH NJW 1969, 1494 ; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 799/76 und 2 StR 800/76; Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78) hat der Angeklagte ausschließlich eigennützig gehandelt, weil er die Vermögenswerte ohne Rücksicht auf die Belange der GmbH an sich brachte, nur um aus deren von ihm befürchteten Zusammenbruch "nicht mit leeren Taschen hervorzugehen".

  • BGH, 15.04.1977 - 2 StR 799/76

    Rechtliche Würdigung von eigennützigen Handlungen eines Geschäftsführers zum

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81
    Das würde nach der ständigen, auch in BGHSt 28, 371 nicht aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GA 1963, 307; BGH NJW 1969, 1494 ; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 799/76 und 2 StR 800/76; Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78; Beschluß vom 16. Januar 1979 - 5 StR 467/78; Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78; Beschluß vom 11. März 1980 - 5 StR 56/80; Urteil vom 11. März 1980 - 5 StR 731/79; Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80) voraussetzen, daß er die Tathandlungen für die GmbH und (wenigstens auch) in deren Interesse vorgenommen hätte.

    Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BGH NJW 1969, 1494 ; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 799/76 und 2 StR 800/76; Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78) hat der Angeklagte ausschließlich eigennützig gehandelt, weil er die Vermögenswerte ohne Rücksicht auf die Belange der GmbH an sich brachte, nur um aus deren von ihm befürchteten Zusammenbruch "nicht mit leeren Taschen hervorzugehen".

  • BGH, 15.04.1977 - 2 StR 800/76

    Rechtliche Würdigung von eigennützigen Handlungen eines Geschäftsführers zum

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81
    Das würde nach der ständigen, auch in BGHSt 28, 371 nicht aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GA 1963, 307; BGH NJW 1969, 1494 ; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 799/76 und 2 StR 800/76; Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78; Beschluß vom 16. Januar 1979 - 5 StR 467/78; Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78; Beschluß vom 11. März 1980 - 5 StR 56/80; Urteil vom 11. März 1980 - 5 StR 731/79; Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80) voraussetzen, daß er die Tathandlungen für die GmbH und (wenigstens auch) in deren Interesse vorgenommen hätte.

    Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BGH NJW 1969, 1494 ; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 799/76 und 2 StR 800/76; Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78) hat der Angeklagte ausschließlich eigennützig gehandelt, weil er die Vermögenswerte ohne Rücksicht auf die Belange der GmbH an sich brachte, nur um aus deren von ihm befürchteten Zusammenbruch "nicht mit leeren Taschen hervorzugehen".

  • BGH, 11.03.1980 - 5 StR 56/80

    Strafbarkeit wegen einer fortgesetzten Untreue - Anforderungen an das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81
    Das würde nach der ständigen, auch in BGHSt 28, 371 nicht aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GA 1963, 307; BGH NJW 1969, 1494 ; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 799/76 und 2 StR 800/76; Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78; Beschluß vom 16. Januar 1979 - 5 StR 467/78; Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78; Beschluß vom 11. März 1980 - 5 StR 56/80; Urteil vom 11. März 1980 - 5 StR 731/79; Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80) voraussetzen, daß er die Tathandlungen für die GmbH und (wenigstens auch) in deren Interesse vorgenommen hätte.

    Tateinheit zwischen Untreue und Bankrott kommt nach alledem bei einem nur gesellschaftsfremden Zwecken dienenden, das heißt ausschließlich eigennützigen oder im Interesse eines Dritten liegenden Verhalten des GmbH-Geschäftsführers nicht in Betracht, selbst wenn es rechtsgeschäftlicher Art ist, er dabei nach außen als Gesellschaftsorgan auftritt und sein Handeln wegen der Vertretungsmacht zum Beispiel im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zur Übernahme unangemessener vertraglicher Verpflichtungen durch die GmbH führt (vgl. BGH, Beschluß vom 11. März 1980 - 5 StR 56/80).

  • BGH, 03.03.1977 - 2 StR 390/76

    Unerlaubter gewerbsmäßiger Waffenhandel - Verwertung einer Niederschrift über

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81
    Auch Ablichtungen und Abschriften können Gegenstand des Urkundenbeweises sein (BGHSt 27, 135, 137; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 249 Rdn 3).
  • BGH, 20.12.1968 - 1 StR 508/67

    Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr - "Tat" im

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81
    Die "Tat" im auslieferungsrechtlichen Sinne bestimmt sich nach dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO ; sie ist also der einheitliche geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen ein Beschuldigter einen Straftatbestand verwirklicht hat (BGHSt 22, 307, 308).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 407/80

    Abschluß eines fingierten Sicherungsübereignungsvertrages als Bankrotthandlung

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81
    Das würde nach der ständigen, auch in BGHSt 28, 371 nicht aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GA 1963, 307; BGH NJW 1969, 1494 ; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 799/76 und 2 StR 800/76; Beschluß vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78; Beschluß vom 16. Januar 1979 - 5 StR 467/78; Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78; Beschluß vom 11. März 1980 - 5 StR 56/80; Urteil vom 11. März 1980 - 5 StR 731/79; Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80) voraussetzen, daß er die Tathandlungen für die GmbH und (wenigstens auch) in deren Interesse vorgenommen hätte.
  • BGH, 13.02.1979 - 5 StR 814/78

    Fortgesetzter Bankrott infolge fortgesetzter Verletzungen der Buchführungs- und

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81
    Zwar durfte er auch unter diesen Umständen weder sich noch anderen willkürlich Vermögen der Gesellschaft zuschieben (BGH, Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78; Urteil vom 13. Dezember 1979 - 5 StR 814/78; BGHSt 28, 371, 372).
  • BGH, 16.01.1979 - 5 StR 467/78

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Bankrott - Vornahme von

  • BGH, 11.03.1980 - 5 StR 731/79

    Strafbarkeit wegen Bankrotts - Anforderungen an das Vorliegen einer

  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

    a) Der Bundesgerichtshof ist bislang - die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urteil vom 29. März 1909 - III 877/08, RGSt 42, 278, 282; aA indes RG, Urteil vom 22. Dezember 1938 - 2 D 581/38, RGSt 73, 68, 70) fortführend - in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer einer GmbH sich wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur strafbar machen könne, wenn er die Tathandlung für die GmbH und (zumindest auch) in deren Interesse vorgenommen hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128; vom 5. Oktober 1954 - 2 StR 447/53, BGHSt 6, 314, 316 f.; vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223; Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206, 207, jeweils mwN; s. auch LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 79 ff.; Arloth, NStZ 1990, 570 ff.).

    Nach der Interessentheorie ist er nicht des Bankrotts schuldig, obwohl er die Insolvenz gezielt herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128 f.; kritisch dazu LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 80, 85).

    Ähnliches gilt bei nicht eigennützigem Verhalten, etwa bei der Zerstörung von Vermögensbestandteilen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 StGB), da ein solches bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 18 19 - 11 - 1981 - 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128 mwN) weder im Interesse des Vertreters noch des Vertretenen liegt (vgl. Brand, NStZ 2010, 9, 11).

    Dabei kann zwischen rechtsgeschäftlichem und sonstigem Handeln zu differenzieren sein (vgl. MünchKommStGB/Radtke, 2. Aufl., § 14 Rn. 65 ff.; S/S-Perron, StGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 26; ausdrücklich anders noch BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 129).

  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Strafrechtlich ohne Bedeutung und wirkungslos ist indes jedenfalls die gesetzwidrige oder selbst ungetreue Zustimmung von Organen des Geschäftsherrn, und zwar auch, wenn es sich um den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH handelt (ständige Rspr. BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH wistra 1986, 262; 1984, 71; 1983, 71,NStZ 1982, 465; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 -, vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81 - S. 7, insoweit nicht in BGHSt 30, 127 abgedruckt; ferner Hübner a.a.O. Rdn: 87 m.w.N.; Dreher-Tröndle StGB 43. Aufl. § 266 Rdn. 14; Lackner StGB 17. Aufl. § 266 Anm. 7; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 2.2. Aufl. § 266 Rdn. 21; differenzierend Kohlmann - Festschrift für Werner 1984 S. 387 ff. -, der die Zustimmung der Gesellschafter "als Organ" der GmbH als tatbestandsausschließend ansieht, sofern das Stammkapital nicht angegriffen wird).

    Der Senat braucht nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Interessen der Gläubiger der eigenen Rechtspersönlichkeit GmbH, die durch die Untreuehandlungen selbst den Nachteil erleidet, unmittelbar nach § 266 StGB geschützt sind (vgl. Lenckner a.a.O. und Kohlmann Werner-Festschrift a.a.O. S. 398) oder ob der strafrechtliche Schutz der Gläubiger der GmbH in §§ 283 ff. StGB abschließend geregelt ist (vgl. auch BGHSt 30, 127; 28, 371) [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78].

    Wiederholt sind Fälle, und zwar ohne daß auf die Liquidität der GmbH oder deren späteren Konkurs abgehoben wurde, als Untreue beurteilt worden, in denen der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH sich oder anderen willkürlich Vermögen der Gesellschaft zuschob (BGHSt 28, 371, 372 [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78]; BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81 - S. 7, insoweit nicht in BGHSt 30, 127 abgedruckt; BGH in GA 1979, 311, 313; BGH, Urteile vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78 - undvom 13. Februar 1979 - 5 StR 814/78 sowie BGH, Beschluß - nicht Urteil - vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80).

  • BGH, 10.02.2009 - 3 StR 372/08

    Bankrott (Ankündigung der beabsichtigten Aufgabe der Interessentheorie);

    Liegen ausschließlich eigennützige Motive vor, so kann eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hingegen aus (sog. Interessentheorie, BGHSt 30, 127, 128 f.; 34, 221, 223; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH NStZ 2000, 206, 207; zustimmend Schünemann in LK 12. Aufl. § 14 Rdn. 50; Fischer, StGB 56. Aufl. § 283 Rdn. 4 b; im Ergebnis auch Kindhäuser in NK-StGB 2. Aufl. vor § 283 Rdn. 56; aA Tiedemann aaO vor § 283 Rdn. 80; Hoyer in SK-StGB 116. Lfg.

    Ob eine Handlung wenigstens auch im Interesse des Vertretenen vorgenommen worden ist, bestimmt sich nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BGHSt 30, 127, 128 f.).

    Das Einverständnis der Angeklagten mit der Rechnungsstellung und ihrer Begleichung war nicht ausreichend (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 118, 119; JR 1988, 254, 255 f.; vgl. die Nachweise bei Labsch wistra 1985, 1, 7); die Zustimmung der Gesellschafter einer juristischen Person löst - anders als bei einer Kommanditgesellschaft (vgl. BGHSt 34, 221, 223 f.) - den Interessenwiderstreit zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft nicht auf.

    Nach der Interessentheorie ist er nicht des Bankrotts schuldig, obwohl er die Insolvenz gezielt herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; kritisch dazu Tiedemann aaO vor § 283 Rdn. 80, 85).

  • BGH, 15.09.2011 - 3 StR 118/11

    Anfrageverfahren zur Aufgabe der Interessentheorie; GmbH; Bankrott; Untreue

    Liegen ausschließlich eigennützige Motive vor, so kann eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hingegen aus (sog. Interessentheorie - vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128 f.; Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223; Urteil vom 17. Dezember 1991 - 5 StR 361/91, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206, 207; zustimmend LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 14 Rn. 50; im Ergebnis auch NK-StGB-Kindhäuser, 3. Aufl., vor § 283 Rn. 56; aA LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., vor § 283 Rn. 85; SK-StGB/Hoyer, § 283 Rn. 103 f. (Stand: März 2002); S/S-Perron StGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 26; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 283 Rn. 4d; differenzierend MünchKommStGB/Radtke, vor § 283 Rn. 55).

    Nach der Interessentheorie ist er nicht des Bankrotts schuldig, obwohl er die Insolvenz gezielt herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128 f.; kritisch dazu LK/Tiedemann aaO vor § 283 Rn. 80, 85).

    Der Senat gibt deshalb seine entgegenstehende Rechtsprechung (Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127) auf.

  • BGH, 14.12.1999 - 5 StR 520/99

    Untreue; Bankrott; Buchführungspflicht; Vorsatz; Bilanzierungspflicht; Konkrete

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Tatbestand des Beseiteschaffens von Vermögenswerten nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB entschieden (BGHSt 30, 127, 129 f.).

    Hierzu kann aber ein Vergehen der Verletzung der Bilanzierungspflicht nur dann in Tateinheit vorliegen, wenn der Angeklagte wenigstens auch für die GmbH handeln wollte (BGHSt 30, 127, 129 f.; 28, 371, 372 ff.).

  • BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86

    Eigennütziges Handeln des Geschäftsführers

    Zwar fällt nach ständiger Rechtsprechung der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft nur dann unter § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn er wenigstens auch im Interesse der Gesellschaft tätig wird; handelt er nur aus Eigennutz, so greift diese Vorschrift nicht ein (BGHSt 30, 127 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 10. Juli 1979 - 4 StR 270/79).

    Bei einem - aus wirtschaftlicher Sicht zu wertenden (BGHSt 30, 127 f.) - vollständigen Widerstreit der Interessen der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter und des organschaftlichen Vertreters bzw. des Beauftragten ist dieses Merkmal nicht erfüllt.

  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue - Fehlende

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Sachverhalt im zweiten Tatkomplex im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB geprüft; aus dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Ausstellung des Überweisungsträgers auch im Interesse der GmbH gelegen hätten (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 119; 1987, 279, 280; vgl. ferner BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 34, 221, 223 f.).
  • BGH, 15.12.2011 - 5 StR 122/11

    Verletzung der Buchführungspflicht; Bankrott; Interessentheorie

    a) Eine Strafbarkeit könnte angesichts dessen namentlich bei Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Interessentheorie zweifelhaft sein (vgl. hierzu nur BGH, Urteile vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128 f., vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223).
  • BGH, 01.09.2009 - 1 StR 301/09

    Untreue; Bankrott (Aufgabe der Interessentheorie)

    Liegen ausschließlich eigennützige Motive vor, so kann nach dieser Auffassung zwar Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hingegen aus (sog. Interessentheorie; vgl. nur BGHSt 30, 127, 128 f.; 34, 221, 223; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH NStZ 2000, 206, 207).
  • BGH, 17.03.1987 - 5 StR 272/86

    Kommanditgesellschaft - Gesellschafter - Untreue - Bankrott

    Der Tatrichter legt zutreffend die Auffassung zugrunde, daß ein Täter, der Vermögensgegenstände einer Gesellschaft beiseite schafft, nur dann nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft werden kann, wenn er die Tat (auch) im Interesse der Gesellschaft vorgenommen hat (BGHSt 30, 127, 128 m. w. Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 07.03.2006 - 3 Ss 190/05

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit des faktischen GmbH-Geschäftsführers

  • BGH, 03.05.1991 - 2 StR 613/90

    Verurteilung wegen Diebstahls durch Entfernung von Gütern aus der Konkursmasse

  • BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92

    Auswirkungen einer Sequesterbestellung im Konkurseröffnungsverfahren - Untreue

  • LG Saarbrücken, 22.04.2009 - 2 Qs 8/09

    Rechtmäßigkeit von Arrestbeschlüssen zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe;

  • BGH, 29.11.1983 - 5 StR 616/83

    Vorliegen eines, im Rahmen des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) relevanten,

  • BGH, 25.01.2023 - 6 StR 383/22

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: Vorstandsmitglied einer

  • BGH, 11.08.1989 - 3 StR 75/89

    Strafbarkeit wegen Untreue zum Nachteil einer GmbH

  • BGH, 14.01.1998 - 1 StR 504/97

    Untreue in Form des Treubruchstatbestands

  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 68/82

    Verurteilung wegen versuchter fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen

  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 263/86

    Irrtum des Angeklagten über das Bestehen eines Anspruchs - Abgrenzung des

  • BGH, 17.12.1991 - 5 StR 361/91

    Zulässigkeit der Ermittlung schwarz zugekauften Mineralöls allein anhand des

  • BGH, 17.11.1983 - 4 StR 662/83

    Missbrauch einer Befugnis, an eine Bank abgetretene Forderungen im eigenen Namen

  • BGH, 06.05.1986 - 4 StR 207/86

    Konkurs der GmbH - Beiseiteschaffen von Bestandteilen des GmbH-Vermögens -

  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 140/83

    Bankrott und falsche Versicherung an Eides statt in Tateinheit - Untreue oder

  • KG, 02.10.1989 - 5 Ws 296/89
  • AG Halle/Saale, 02.04.2001 - 320 Ds 1203 Js 35156/97

    Abgrenzung zwischen Untreue und Bankrott; Tatbestand des vorsätzlichen Bankrotts;

  • AG Halle/Saale, 10.04.2001 - 320 Ds 1203 Js 35156/97

    Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Bankrotts durch Beiseitschaffen des Vermögens

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.10.1980 - 6 UF 414/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,3190
OLG Hamm, 22.10.1980 - 6 UF 414/80 (https://dejure.org/1980,3190)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.10.1980 - 6 UF 414/80 (https://dejure.org/1980,3190)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Oktober 1980 - 6 UF 414/80 (https://dejure.org/1980,3190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1793 (Ls.)
  • MDR 1981, 415
  • FamRZ 1981, 477
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 228/51

    Schutz der Ehefrau gegen das Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.1980 - 6 UF 414/80
    In dem Schriftsatz vom 11. September 1980 hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, daß der von ihm gegen die Beklagte zu 1) erhobene Anspruch letztlich nicht identisch sei mit dem unmittelbar aus § 1353 BGB folgenden und nicht vollstreckungsfähigen Anspruch auf Herstellung des ehelichen Lebens; auch der Bundesgerichtshof habe in seiner grundlegenden Entscheidung vom 26. Juni 1952 (BGHZ 6, 360 ff) den Anspruch auf den Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe nicht aus § 1353 BGB, sondern aus § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 6 GG hergeleitet.
  • BGH, 07.04.1978 - V ZR 154/75

    Besitzrecht an der Ehewohnung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.1980 - 6 UF 414/80
    Auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. April 1978 (FamRZ 1978, 496, 497 = BGHF 1, 85) geht fehl: In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof lediglich ausgeführt, daß ein Ehegatte bis zu der rechtskräftigen Scheidung seiner Ehe zu dem Besitz der ehelichen Wohnung auch nach dem Auszug aus dieser Wohnung berechtigt ist.
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 527/80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Familiensache; Bestimmung des zuständigen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.1980 - 6 UF 414/80
    Die Klage gegen die Beklagte zu 1) stellt auch entgegen der in der Berufungsinstanz vertretenen Auffassung des Klägers keine Ehesache gemäß § 606 Abs. 1 ZPO, und damit auch keine Familiensache iSv § 23b Abs. 1 Nr. 1 GVG dar: Die Entscheidung, ob ein Rechtsstreit Familiensache ist, richtet sich nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (BGH FamRZ 1980, 988 = BGHF 2, 209).
  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80

    Ansprüche aus der Aufhebung einer Erbbaurechtsgemeinschaft gegen den geschiedenen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.1980 - 6 UF 414/80
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a BGH FamRZ 1980, 557 ff = BGHF 2, 45) war der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO auf den zweiten Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht - Berufungszivilkammer - D. zu verweisen.
  • OLG Karlsruhe, 16.03.1978 - 2 UF 14/78

    Lebensbereich der Ehe; Wohnung; Unterlassung; Liebhaber

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.1980 - 6 UF 414/80
    Der so begründete Klageanspruch stellt aber keine Ehesache und damit auch keine Familiensache dar; der Senat stimmt insoweit mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe in dem Urteil vom 16. März 1978 (FamRZ 1980, 139) überein.
  • OLG Oldenburg, 15.01.1980 - 5 UF 87/79
    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.1980 - 6 UF 414/80
    Auch wenn keine Familiensache vorliege, sei der Familiensenat des Oberlandesgerichts nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Januar 1980 (FamRZ 1980, 379 ff) zuständig, da in erster Instanz ein Familiengericht entschieden habe.
  • KG, 14.12.1982 - 17 UF 2160/82
    Die Voraussetzungen des § 23b GVG sind nicht erfüllt (OLG Hamm FamRZ 1981, 477).

    Die Anwendung des § 606 ZPO kommt insoweit nicht in Betracht; zuständig sind deshalb die normalen Zivilgerichte (OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 139; OLG Hamm FamRZ 1981, 477).

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 27.04.1981 - 11 WF 29/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,5084
OLG Oldenburg, 27.04.1981 - 11 WF 29/81 (https://dejure.org/1981,5084)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.04.1981 - 11 WF 29/81 (https://dejure.org/1981,5084)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27. April 1981 - 11 WF 29/81 (https://dejure.org/1981,5084)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 117 Abs. 3 ZPO; § 117 Abs. 4 ZPO; § 691 Abs. 1 ZPO
    Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Nichtverwendung des entsprechenden Vordrucks für die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Nichtverwendung des entsprechenden Vordrucks für die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO § 117
    Prozeßkostenhilfe; formgerechter Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Nichtverwen-dung des entsprechenden Vordrucks für die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1793 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Oldenburg, 30.01.1981 - 11 UF 1/81
    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.04.1981 - 11 WF 29/81
    Der Verstoß gegen den Benutzungszwang führe in entsprechender Anwendung von § 691 Abs. 1 ZPO zur Zurückweisung des Antrags, Das Amtsgericht folgt damit der vom Senat erstmals in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 30.01.1981 - 11 UF 1/81 - und seither in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung.
  • OLG Oldenburg, 27.04.1981 - 11 U 19/81

    Verantwortlichkeit der anwaltlich vertretenen Partei für die Beifügung von

    Mit dem in § 117 ZPO geregelten Zwang zur Benutzung von Vordrucken und zur Beifügung von Belegen soll es dem Gericht ermöglicht werden, zügig und ohne verfahrensverzögernde Zwischenverfügungen über die Prozeßkostenhilfe zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 27.04.1981 - 11 WF 29/81.
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 27.04.1981 - 11 U 19/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,3692
OLG Oldenburg, 27.04.1981 - 11 U 19/81 (https://dejure.org/1981,3692)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.04.1981 - 11 U 19/81 (https://dejure.org/1981,3692)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27. April 1981 - 11 U 19/81 (https://dejure.org/1981,3692)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 117 Abs. 2 ZPO; § 139 ZPO; § 515 Abs. 3 ZPO
    Verantwortlichkeit der anwaltlich vertretenen Partei für die Beifügung von Belegen im Prozesskostenhilfeverfahren; Zeitpunkt der nachträglichen Vorlage von Belegen zu einem Prozesskostenhilfeantrag

  • Wolters Kluwer

    Verantwortlichkeit der anwaltlich vertretenen Partei für die Beifügung von Belegen im Prozesskostenhilfeverfahren; Zeitpunkt der nachträglichen Vorlage von Belegen zu einem Prozesskostenhilfeantrag

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO § 117
    Prozeßkostenhilfe; Verantwortlichkeit der anwaltlich vertretenen Partei für die Beifügung von Belegen im Prozeßkostenhilfeverfahren; Zeitpunkt der nachträglichen Vorlage von Belegen zu einem Prozeßkostenhilfeantrag; keine richterliche Pflicht zur Fristsetzung für die ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1793 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Oldenburg, 27.04.1981 - 11 WF 29/81

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Nichtverwendung des entsprechenden Vordrucks

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.04.1981 - 11 U 19/81
    Mit dem in § 117 ZPO geregelten Zwang zur Benutzung von Vordrucken und zur Beifügung von Belegen soll es dem Gericht ermöglicht werden, zügig und ohne verfahrensverzögernde Zwischenverfügungen über die Prozeßkostenhilfe zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 27.04.1981 - 11 WF 29/81.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.1991 - A 16 S 335/91

    Zur Nachweispflicht bei einem Prozeßkostenhilfeantrag

    Werden die für die Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit des Klägers erforderlichen Belege nicht vorgelegt, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß gestelltes und begründetes Prozeßkostenhilfegesuch (vgl. BGH a.a.O.), so daß der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzuweisen ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschluß vom 27.4.1981, NJW 1981, 1793 und LAG Hamm, Beschluß vom 13.8.1981, MDR 1982, 83).

    Eine solche Aufforderung ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben worden, sondern kann allenfalls aus der Fürsorgepflicht des Gerichts gemäß den §§ 86 Abs. 3 und 104 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung erwachsen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., § 117 RdNr. 7 C; a.A. OLG Oldenburg, Beschluß vom 27.4.1981 a.a.O.).

  • LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der Zahlung einer

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  • LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN
    Schon allein aus diesem Grund wäre das Sozialgericht deshalb berechtigt gewesen, den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung abzulehnen, weil jedenfalls von einem anwaltlich vertretenen Kläger erwartet werden kann, dass er die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags kennt und Hinderungsgründe für die rechtzeitige Vorlage der Belege weder dargelegt noch ersichtlich sind (vgl. OLG Oldenburg v. 27.04.1981, Az: 11 U 19/81, JurBüro 1981, 1255 ff.; Dehn in: Scho-reit/Dehn, BerH/PKH, 8. Aufl. 2004, Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 07.03.1983 - 5 WF 61/83

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Der Senat ist mit dem Oberlandesgericht Oldenburg (NdsRpfl 1981, 166) der Ansicht, daß formell nicht ordnungsgemäß gestellte Prozeßkostenhilfeanträge ohne besondere Hinweispflicht des Gerichts sofort abweisungsreif sind, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist.
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