Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 09.01.2014

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13   

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BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13 (https://dejure.org/2014,2527)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2014 - 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13 (https://dejure.org/2014,2527)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13 (https://dejure.org/2014,2527)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 21 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG; § 2 Abs. 7 EuWG

  • Bundesverfassungsgericht

    Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament (§ 2 Abs 7 EuWG idF vom 07.10.2013) gegenwärtig verfassungswidrig und nichtig - Wahlrechtsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG) und Chancengleichheit der Parteien (Art 21 Abs 1 GG) verletzt - Beeinträchtigung der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 GG, § 64 S 1 BVerfGG, Art 223 Abs 1 AEUV, EGBes 772/2002
    Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament (§ 2 Abs 7 EuWG idF vom 07.10.2013) gegenwärtig verfassungswidrig und nichtig - Wahlrechtsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG) und Chancengleichheit der Parteien (Art 21 Abs 1 GG) verletzt - Beeinträchtigung der ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien

  • rewis.io

    Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament (§ 2 Abs 7 EuWG idF vom 07.10.2013) gegenwärtig verfassungswidrig und nichtig - Wahlrechtsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG) und Chancengleichheit der Parteien (Art 21 Abs 1 GG) verletzt - Beeinträchtigung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozenthürde bei Europawahlen; Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Gleichheit des Stimmengewichts; Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien

  • datenbank.nwb.de

    Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament (§ 2 Abs 7 EuWG idF vom 07.10.2013) gegenwärtig verfassungswidrig und nichtig - Wahlrechtsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG) und Chancengleichheit der Parteien (Art 21 Abs 1 GG) verletzt - Beeinträchtigung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen verfassungswidrig

  • faz.net (Pressebericht, 26.02.2014)

    Drei-Prozent-Hürde bei Europawahlen ist verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europawahl - und keine 3%

  • lto.de (Kurzinformation)

    Europawahl - Parlament funktioniert auch ohne Dreiprozenthürde

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist verfassungswidrig

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 26.02.2014)

    Verfassungsgericht kippt Drei-Prozent-Hürde bei Europawahl

  • jean-monnet-saar.eu (Kurzinformation)

    Drei-Prozent-Sperrklausel in Deutschland verfassungswidrig: Chancen für Kleinparteien steigen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Europawahl: 3-Prozent-Klausel ist verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht kippt Drei-Prozent-Hürde im Europawahlrecht - Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 22.11.2013)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht" // Verhandlungsgliederung

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.12.2013)

    Verfassungsklage: Karlsruhe prüft Dreiprozenthürde bei Europawahl

  • Telepolis (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.02.2014)

    Bundesverfassungsgericht will Sperrklausel-Urteil am 26. Februar verkünden

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.06.2013)

    Reform: Bundestag beschließt Dreiprozenthürde bei Europawahl

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.06.2013)

    Drei-Prozent-Hürde bei Europawahl: Immer auf die Kleinen

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.10.2013)

    Sperrklausel: Piratenpartei klagt gegen Dreiprozenthürde bei Europawahl

Besprechungen u.ä. (12)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    GG Art. 21 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; EuWG § 2 Abs. 7; DWA Art. 3; BVerfGG § 31 Abs. 1
    Drei-Prozent-Klausel im Europawahlgesetz

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Ein paar Gedanken zu den Sperrklauseln bei Wahlen

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Ein (Bären-)Dienst an der Europäischen Demokratie? Zur Aufhebung der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht (Prof. Dr. Markus Kotzur und Felix Heidrich; ZEuS 2014, 259-272)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Franken für Deutschland? Zeit für ein einheitliches EU-Wahlrecht!

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Und täglich grüßt das Murmeltier…

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Politisierung des Europaparlaments: Für Karlsruhe nichts als "spekulativ”

  • faz.net (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 27.02.2014)

    Höchstrichterlicher Populismus

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Sperrklausel-Entscheidung

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 26.02.2014)

    Urteil zur Drei-Prozent-Hürde: Das Europaparlament - ein Rummelplatz?

  • taz.de (Pressekommentar, 26.02.2014)

    Sieg der Demokratie

  • juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nun sag, wie hast Du‘s mit der Europäischen Union?

  • jean-monnet-saar.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Keine deutsche Sperrklausel bei der Europawahl

Sonstiges (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen "Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • researchgate.net PDF (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Funktionen und Arbeitsweise des Europäischen Parlaments - Stellungnahme anlässlich des Verfahrens über die Wahlprüfungsbeschwerden (Prof. Dr. Andreas Maurer)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 135, 259
  • NJW 2014, 1431
  • NVwZ 2014, 439
  • EuZW 2014, 360
  • DVBl 2014, 507
  • DÖV 2014, 350
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
    Der mit der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen (im Anschluss an BVerfGE 129, 300).

    Insbesondere wird es heute gemeinsam mit dem Rat nicht nur als Gesetzgeber tätig (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 EUV; vgl. dazu BVerfGE 123, 267 ; 129, 300 ); es wählt gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 3 EUV auch den Präsidenten der Europäischen Kommission.

    Die Abgeordneten haben sich in der siebten Wahlperiode 2009 bis 2014 zu sieben Fraktionen zusammengeschlossen, die sich zuletzt wie folgt zusammensetzten: Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) - EVP -, 274 Abgeordnete; Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialisten und Demokraten im Europäischen Parlament - S&D -, 194 Abgeordnete; Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa - ALDE -, 85 Abgeordnete; Fraktion der Grünen/Freie Europäische Allianz - GREENS/EFA -, 58 Abgeordnete; Europäische Konservative und Reformisten - ECR -, 57 Abgeordnete; Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke - GUE/NGL -, 35 Abgeordnete; Fraktion "Europa der Freiheit und der Demokratie" - EFD -, 31 Abgeordnete; 32 Abgeordnete sind fraktionslos (zu den Verhältnissen zu Beginn der Wahlperiode vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Die bei der Europawahl 2009 zur Anwendung gekommene Fünf-Prozent-Sperrklausel (§ 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 17. März 2008, BGBl I S. 394) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. November 2011 (BVerfGE 129, 300) für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG und daher nichtig erklärt, weil unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen der mit der Sperrklausel verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien nicht zu rechtfertigen sei.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien in seinem Urteil vom 9. November 2011 in Fortsetzung seiner Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 120, 82 ) in Bezug auf die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht konkretisiert (vgl. BVerfGE 129, 300 ) und mit Urteil vom 25. Juli 2012 in anderem Zusammenhang bestätigt (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Die verfassungsrechtliche Prüfung der Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG ist entgegen der - im vorliegenden Verfahren erstmals vorgetragenen - Auffassung des Deutschen Bundestages auch nicht durch verbindliche europarechtliche Vorgaben eingeschränkt (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Danach gibt der Direktwahlakt nur einen Gestaltungsrahmen für den Erlass nationaler Wahlrechtsvorschriften vor, die selbst aber den verfassungsrechtlichen Bindungen des jeweiligen Mitgliedstaates unterliegen (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (BVerfGE 129, 300 ).

    Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    bb) Aufgrund der durch europäisches Recht (Art. 1 Abs. 1 des Direktwahlaktes) vorgegebenen und in § 2 Abs. 1 EuWG angeordneten Verhältniswahl ist der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Europawahlgesetzes verpflichtet, für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments grundsätzlich sowohl die Zähl- als auch die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen sicherzustellen (BVerfGE 129, 300 ; zur Erfolgswertgleichheit im nationalen Recht zuletzt BVerfGE 131, 316 ).

    cc) Die von Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 3 EUV-Lissabon vorgesehene degressiv proportionale Kontingentierung der auf die Mitgliedstaaten entfallenden Sitze verlangt weder noch rechtfertigt sie Abstriche vom wahlrechtlichen Grundsatz der Erfolgswertgleichheit der Stimmen im Verhältnis zwischen den Teilnehmern an der Wahl des deutschen Abgeordnetenkontingents (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 300 ).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Die Sperrklausel bedarf daher - im Grundsatz nicht anders als eine Fünf-Prozent-Sperrklausel (vgl. zu dieser BVerfGE 129, 300 ) - der Rechtfertigung.

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen folgt den gleichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 111, 54 ; 124, 1 ; 129, 300 ).

    Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Eine Wahl hat nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 129, 300 ).

    Die Frage, was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ), sondern bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Zudem kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die jeweilige Volksvertretung arbeitet und von denen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Funktionsstörungen abhängt (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    (3) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung, Abschaffung oder (Wieder-)Einführung einer Sperrklausel sind allein die aktuellen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Dieser Gesichtspunkt ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Europawahlrechts vor allem deshalb von Bedeutung, weil bei sich abzeichnenden relevanten, durch das Fehlen einer Sperrklausel bedingten Beeinträchtigungen der Funktionen des Europäischen Parlaments der Deutsche Bundestag - anders als es bei Einbußen seiner eigenen Funktionsfähigkeit der Fall sein könnte - in der Lage ist, das Europawahlrecht in der nötigen Weise zu ändern (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    gg) Für Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit verbleibt dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ).

    Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt aber die Ausgestaltung des Wahlrechts hier einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Bei dieser Prognoseentscheidung darf der Gesetzgeber zur Rechtfertigung des Eingriffs nicht allein auf die Feststellung der rein theoretischen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung abstellen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Dürfte der Gesetzgeber frei darüber befinden, von welchem Wahrscheinlichkeitsgrad an er Funktionsstörungen in Betracht zieht, würde eine gerichtliche Kontrolle gesetzgeberischer Prognoseentscheidungen, einschließlich deren tatsächlicher Grundlagen, unmöglich gemacht (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane aufgrund bestehender oder bereits gegenwärtig verlässlich zu prognostizierender künftiger Umstände kann die Drei-Prozent-Sperrklausel rechtfertigen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Im Wesentlichen im Anschluss an die von den Richtern Di Fabio und Mellinghoff formulierte abweichende Meinung zum Urteil vom 9. November 2011 (BVerfGE 129, 300 ) soll den Schwierigkeiten, hinzunehmende Erschwerungen der Mehrheitsbildung bei einer großen Zahl von Vertretern kleiner Parteien im Parlament abzugrenzen gegenüber nicht mehr hinzunehmenden und damit Sperrklauseln rechtfertigenden Funktionsbeeinträchtigungen, dadurch Rechnung getragen werden, dass diese Abgrenzung weitergehend als nach der Rechtsprechung des Senats der Einschätzung des Gesetzgebers überlassen werden soll.

    Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass es bei der Wahlgesetzgebung um die Grundbedingungen politischer Konkurrenz geht, ist eine strikte verfassungsgerichtliche Kontrolle unausweichlich (vgl. bereits BVerfGE 129, 300 ).

    Der Senat hat im Urteil vom 9. November 2011 festgestellt, dass die bei der Europawahl 2009 gegebenen und fortbestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse keine hinreichenden Gründe bieten, die den mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Konkrete Bestrebungen anderer Mitgliedstaaten, Hemmnisse für den Zugang kleiner Parteien zum Europäischen Parlament zu beseitigen (zu deren Relevanz für die verfassungsrechtliche Beurteilung nationaler Sperrklauseln vgl. BVerfGE 129, 300 ), sind gegenwärtig nicht erkennbar.

    Der Gesetzgeber geht zutreffend davon aus, dass eine antagonistische Profilierung von Regierung und Opposition auf europäischer Ebene unter Umständen dann eine Sperrklausel im deutschen Europawahlrecht rechtfertigen kann, wenn in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Verhältnisse gegeben sind, die denen auf nationaler Ebene vergleichbar sind, wo die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist (vgl. - auch zur bislang bestehenden Interessenlage im Institutionengefüge der Union - BVerfGE 129, 300 ).

    Eine Änderung der vertraglichen Grundlagen der Aufgaben und Befugnisse der europäischen Institutionen wird jedoch nicht angestrebt (vgl. zu den Grenzen einer Fortentwicklung des institutionellen Gefüges unter Geltung der Verträge in der Fassung des Vertrags von Lissabon BVerfGE 123, 267 ; zu Einzelheiten der geltenden Zuständigkeitsordnung BVerfGE 129, 300 ).

    Es würde auch der Offenheit des politischen Prozesses, der für die parlamentarische Debatte gerade im Hinblick auf mögliche Umstrukturierungen wesentlich ist und zu dem kleine Parteien einen wichtigen Beitrag leisten können (vgl. BVerfGE 129, 300 ), nicht gerecht.

    (1) Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Zusammenarbeit der beiden großen Fraktionen im Europäischen Parlament, welche die parlamentarische Praxis bislang geprägt hat (vgl. BVerfGE 129, 300 ), aufgrund der Benennung von (konkurrierenden) Spitzenkandidaten der Parteien, wie von Vertretern des Europäischen Parlaments in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in Zukunft nicht mehr oder in signifikant geringerem Umfang stattfindet.

    So kann es Gründe für die Annahme geben, dass die beiden großen Fraktionen, die regelmäßig eine absolute Mehrheit der Mandate auf sich vereinen (vgl. BVerfGE 129, 300 ), auch weiterhin in einer Vielzahl von Fällen an einer Zusammenarbeit interessiert, wenn nicht sogar auf eine solche angewiesen sind.

    (2) Darüber hinaus kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die bislang praktizierte flexible Mehrheitsbildung im Parlament (vgl. BVerfGE 129, 300 ) durch die Zuwahl neuer Abgeordneter kleiner Parteien nennenswert erschwert würde.

    Soweit zur Verteidigung der angegriffenen Sperrklausel auf die Schwierigkeit hingewiesen wird, qualifizierte Mehrheiten im Europäischen Parlament zu erreichen, ist ferner daran zu erinnern, dass die Anordnung qualifizierter Mehrheiten in den Verträgen gerade auf eine breite Zustimmung im Europäischen Parlament zielt und nicht zuletzt mit Blick auf das institutionelle Gleichgewicht mit den anderen Organen (Art. 13 EUV) in Kauf nimmt, dass das Europäische Parlament bei unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten keine durchsetzbare Position erlangt (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Auch wenn die Integrationskraft der Fraktionen im Europäischen Parlament nicht überbewertet werden darf und im Zuge einer intensiveren Politisierung die Bereitschaft einer Fraktion, Abgeordnete aufzunehmen, die auf nationaler Ebene als Konkurrenten auftreten, abnehmen könnte, sind die Anreize für die Anbindung von Abgeordneten an eine Fraktion doch beträchtlich, so dass nicht ohne weiteres von einer unverträglich hohen Anzahl fraktionsloser Abgeordneter ausgegangen werden kann (vgl. dazu bereits BVerfGE 129, 300 ).

    Dem kann weder die im Vergleich zu einer niedrigen Sperrklausel stärkere Durchbrechung der Erfolgswertgleichheit im Mehrheitswahlsystem (vgl. BVerfGE 120, 82 ), noch die in Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 3 EUV vorgesehene degressiv-proportionale Kontingentierung der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden Sitze (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 300 ) entgegengehalten werden.

    Schließlich ist mit dem Senat davon auszugehen, dass aufgrund des strikten und formalen Charakters der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt und diese der Rechtfertigung durch Gründe bedürfen, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    In ständiger Rechtsprechung hat der Senat anerkannt und legt seiner vorliegenden Entscheidung zugrunde, dass die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung einen solchen Grund darstellen kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Soweit der Senat darauf hinweist, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einer strikten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ), darf diese nicht zu einer Verwischung der Grenzen zwischen gesetzgeberischer Gestaltung und verfassungsgerichtlicher Kontrolltätigkeit führen.

    Ob es zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer zu wählenden Volksvertretung einer Sperrklausel bedarf, ist auch nach Auffassung des Senats (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ) auf der Basis einer Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Einzugs von Splitterparteien, dadurch künftig zu erwartender Funktionsstörungen und deren Gewicht für die Aufgabenerfüllung der Volksvertretung zu entscheiden.

    Hinsichtlich der zur Rechtfertigung des Einsatzes einer Sperrklausel gebotenen Prognoseentscheidung fordert der Senat nicht nur, dass der Gesetzgeber sich nicht auf die Feststellung einer rein theoretischen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Vielmehr dürfe er auch nicht frei darüber befinden, von welchem Wahrscheinlichkeitsgrad an er Funktionsstörungen in Betracht zieht (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane aufgrund bestehender oder bereits gegenwärtig verlässlich zu prognostizierender künftiger Umstände könne eine Sperrklausel rechtfertigen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Senats, die Ausgestaltung des Wahlrechts bedürfe strikter verfassungsrechtlicher Kontrolle, weil mit Regelungen, die die Bedingungen politischer Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig werde und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr bestehe, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lasse (vgl. auch BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Soweit der Senat darauf verweist, dass im Falle eintretender Funktionsbeeinträchtigungen des Europäischen Parlaments der nationale Wahlgesetzgeber mit entsprechenden Korrekturen des Wahlrechts reagieren könne, während diese Möglichkeit bei der Wahl des Deutschen Bundestages nicht bestehe (vgl. auch BVerfGE 129, 300 ) und daher Aspekte der Vorsorge gegen eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bei der Entscheidung über den Einsatz einer Sperrklausel auf europäischer Ebene nicht zu berücksichtigen seien, vermag ich dem nicht zu folgen.

    Dies würde zudem der Verantwortung zur gesamten Hand für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments nicht gerecht, die jeden Staat anhält, die Strukturen seines Wahlrechts so auszugestalten, dass sie zugleich Maxime für die Wahl des gesamten Europäischen Parlaments sein können (so auch BVerfGE 129, 300 ).

    Auch ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine nicht zu vernachlässigende Größenordnung handelt." (BVerfGE 129, 300 ).

    Die zu Beginn der Wahlperiode 736 Abgeordneten haben sich in sieben Fraktionen zusammengeschlossen, deren innerer Zusammenhalt geringer ist als in nationalen Parlamenten, allerdings zwischen einzelnen Fraktionen differiert (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    (1) Hinsichtlich der Möglichkeit der Aufnahme neu gewählter Abgeordneter kleiner Parteien in eine der etablierten Fraktionen (vgl. BVerfGE 129, 300 ) haben die Abgeordneten des Europäischen Parlaments Brok und Bütikofer in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass in den bestehenden Fraktionen eine Bereitschaft zur Aufnahme national konkurrierender Parteien nicht vorhanden ist.

    (2) Soweit auf die Prägung der parlamentarischen Praxis durch die Zusammenarbeit der großen Fraktionen, die regelmäßig eine absolute Mehrheit der Mandate auf sich vereinen, verwiesen wird (vgl. BVerfGE 129, 300 ), steht dem bereits entgegen, dass der Fortbestand dieser absoluten Mehrheit nicht gewährleistet ist.

    (3) Im Hinblick auf die bislang praktizierte flexible Mehrheitsbildung (vgl. BVerfGE 129, 300 ) ist nicht absehbar, welche Auswirkungen der Prozess der Personalisierung und Politisierung des Europäischen Parlaments, der aufgrund der Benennung von Spitzenkandidaten im Wahlkampf und der Benennung des Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wahlen zum Europäischen Parlament gemäß Art. 17 Abs. 7 UAbs. 1 EUV zu erwarten ist, haben wird.

    Zwar unterscheidet sich das Europäische Parlament vom Deutschen Bundestag insbesondere dadurch, dass die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl und die fortlaufende Unterstützung einer handlungsfähigen Regierung nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Auch ist sein Handeln bisher nicht durch die antagonistische Profilierung von Regierung und Opposition geprägt (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Soweit daraus jedoch abgeleitet wird, dass der mit der Anordnung des Verhältniswahlrechts auf europäischer Ebene verfolgte Gedanke repräsentativer Demokratie im Europäischen Parlament uneingeschränkt zu entfalten ist (vgl. BVerfGE 129, 300 ), darf dies auch angesichts ihres formalen Charakters nicht zu einer Verabsolutierung der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien gegenüber der Sicherung des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes führen.

    Der Gesetzgeber hat sich - nach Aufhebung der ursprünglich in § 2 Abs. 7 EuWG enthaltenen Sperrklausel in Höhe von 5 % durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 (BVerfGE 129, 300) - für eine Sperrklausel in Höhe von 3 % entschieden.

    Stattdessen wäre der Gesetzgeber verpflichtet, § 2 Abs. 7 EuWG zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn sich erweisen sollte, dass die Prognose der Notwendigkeit einer Sperrklausel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments fehlerhaft war (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 131, 316 ).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
    Der Beitritt im Verfahren 2 BvE 7/13 ist gemäß § 65 Abs. 1 BVerfGG zulässig (vgl. BVerfGE 120, 82 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien in seinem Urteil vom 9. November 2011 in Fortsetzung seiner Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 120, 82 ) in Bezug auf die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht konkretisiert (vgl. BVerfGE 129, 300 ) und mit Urteil vom 25. Juli 2012 in anderem Zusammenhang bestätigt (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Die Frage, was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ), sondern bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    (3) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung, Abschaffung oder (Wieder-)Einführung einer Sperrklausel sind allein die aktuellen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe des Gesetzgebers zu übernehmen und alle zur Überprüfung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte selbst zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 120, 82 ) oder eigene Zweckmäßigkeitsbeurteilungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BVerfGE 51, 222 ).

    Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt aber die Ausgestaltung des Wahlrechts hier einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Bei dieser Prognoseentscheidung darf der Gesetzgeber zur Rechtfertigung des Eingriffs nicht allein auf die Feststellung der rein theoretischen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung abstellen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane aufgrund bestehender oder bereits gegenwärtig verlässlich zu prognostizierender künftiger Umstände kann die Drei-Prozent-Sperrklausel rechtfertigen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Dem kann weder die im Vergleich zu einer niedrigen Sperrklausel stärkere Durchbrechung der Erfolgswertgleichheit im Mehrheitswahlsystem (vgl. BVerfGE 120, 82 ), noch die in Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 3 EUV vorgesehene degressiv-proportionale Kontingentierung der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden Sitze (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 300 ) entgegengehalten werden.

    In ständiger Rechtsprechung hat der Senat anerkannt und legt seiner vorliegenden Entscheidung zugrunde, dass die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung einen solchen Grund darstellen kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Soweit der Senat darauf hinweist, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einer strikten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ), darf diese nicht zu einer Verwischung der Grenzen zwischen gesetzgeberischer Gestaltung und verfassungsgerichtlicher Kontrolltätigkeit führen.

    Ob es zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer zu wählenden Volksvertretung einer Sperrklausel bedarf, ist auch nach Auffassung des Senats (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ) auf der Basis einer Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Einzugs von Splitterparteien, dadurch künftig zu erwartender Funktionsstörungen und deren Gewicht für die Aufgabenerfüllung der Volksvertretung zu entscheiden.

    Hinsichtlich der zur Rechtfertigung des Einsatzes einer Sperrklausel gebotenen Prognoseentscheidung fordert der Senat nicht nur, dass der Gesetzgeber sich nicht auf die Feststellung einer rein theoretischen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane aufgrund bestehender oder bereits gegenwärtig verlässlich zu prognostizierender künftiger Umstände könne eine Sperrklausel rechtfertigen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Senats, die Ausgestaltung des Wahlrechts bedürfe strikter verfassungsrechtlicher Kontrolle, weil mit Regelungen, die die Bedingungen politischer Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig werde und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr bestehe, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lasse (vgl. auch BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Stattdessen wäre der Gesetzgeber verpflichtet, § 2 Abs. 7 EuWG zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn sich erweisen sollte, dass die Prognose der Notwendigkeit einer Sperrklausel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments fehlerhaft war (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 131, 316 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen folgt den gleichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 111, 54 ; 124, 1 ; 129, 300 ).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    gg) Für Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit verbleibt dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ).

    Schließlich ist mit dem Senat davon auszugehen, dass aufgrund des strikten und formalen Charakters der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt und diese der Rechtfertigung durch Gründe bedürfen, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    In ständiger Rechtsprechung hat der Senat anerkannt und legt seiner vorliegenden Entscheidung zugrunde, dass die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung einen solchen Grund darstellen kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Im Rahmen dieses Auftrages, der bezogen auf die Bundestagswahl in Art. 38 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich fundiert ist, obliegt es dem Gesetzgeber, durch die Verfassung legitimierte Ziele und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Er hat daher auch die Belange der Funktionsfähigkeit des Parlaments, das Anliegen weitgehender integrativer Repräsentanz und die Gebote der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der politischen Parteien zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Den hierbei sich ergebenden Gestaltungsspielraum hat das Bundesverfassungsgericht zu achten und nur zu prüfen, ob dessen Grenzen überschritten sind (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
    a) aa) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der sich für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot formaler Wahlrechtsgleichheit ergibt (vgl. BVerfGE 51, 222 ), sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ).

    Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Eine Wahl hat nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 129, 300 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe des Gesetzgebers zu übernehmen und alle zur Überprüfung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte selbst zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 120, 82 ) oder eigene Zweckmäßigkeitsbeurteilungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BVerfGE 51, 222 ).

    In ständiger Rechtsprechung hat der Senat anerkannt und legt seiner vorliegenden Entscheidung zugrunde, dass die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung einen solchen Grund darstellen kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Er hat daher auch die Belange der Funktionsfähigkeit des Parlaments, das Anliegen weitgehender integrativer Repräsentanz und die Gebote der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der politischen Parteien zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Das Bundesverfassungsgericht selbst ist vor diesem Hintergrund in seiner Entscheidung vom 22. Mai 1979 (BVerfGE 51, 222) zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eine Sperrklausel in Höhe von 5 % gerechtfertigt ist, obwohl das Europäische Parlament zum damaligen Zeitpunkt lediglich aus 410 Abgeordneten aus neun Mitgliedstaaten bestand und über ein wesentlich geringeres Maß an Kompetenzen verfügte.

    b) Mit der Festlegung einer Sperrklausel in Höhe von 3 % bewegt der Gesetzgeber sich innerhalb des ihm grundsätzlich zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 82, 322 ).

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
    Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ).

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen folgt den gleichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 111, 54 ; 124, 1 ; 129, 300 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    (3) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    In ständiger Rechtsprechung hat der Senat anerkannt und legt seiner vorliegenden Entscheidung zugrunde, dass die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung einen solchen Grund darstellen kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    b) Mit der Festlegung einer Sperrklausel in Höhe von 3 % bewegt der Gesetzgeber sich innerhalb des ihm grundsätzlich zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 82, 322 ).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
    a) aa) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der sich für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot formaler Wahlrechtsgleichheit ergibt (vgl. BVerfGE 51, 222 ), sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Schließlich ist mit dem Senat davon auszugehen, dass aufgrund des strikten und formalen Charakters der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt und diese der Rechtfertigung durch Gründe bedürfen, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    In ständiger Rechtsprechung hat der Senat anerkannt und legt seiner vorliegenden Entscheidung zugrunde, dass die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung einen solchen Grund darstellen kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Schließlich ist mit dem Senat davon auszugehen, dass aufgrund des strikten und formalen Charakters der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt und diese der Rechtfertigung durch Gründe bedürfen, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    In ständiger Rechtsprechung hat der Senat anerkannt und legt seiner vorliegenden Entscheidung zugrunde, dass die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung einen solchen Grund darstellen kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien in seinem Urteil vom 9. November 2011 in Fortsetzung seiner Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 120, 82 ) in Bezug auf die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht konkretisiert (vgl. BVerfGE 129, 300 ) und mit Urteil vom 25. Juli 2012 in anderem Zusammenhang bestätigt (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    bb) Aufgrund der durch europäisches Recht (Art. 1 Abs. 1 des Direktwahlaktes) vorgegebenen und in § 2 Abs. 1 EuWG angeordneten Verhältniswahl ist der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Europawahlgesetzes verpflichtet, für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments grundsätzlich sowohl die Zähl- als auch die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen sicherzustellen (BVerfGE 129, 300 ; zur Erfolgswertgleichheit im nationalen Recht zuletzt BVerfGE 131, 316 ).

    Im Rahmen dieses Auftrages, der bezogen auf die Bundestagswahl in Art. 38 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich fundiert ist, obliegt es dem Gesetzgeber, durch die Verfassung legitimierte Ziele und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Es kann daher einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn eine differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf oder wenn die Regelung zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung des Ziels Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 131, 316 m.w.N.).

    Stattdessen wäre der Gesetzgeber verpflichtet, § 2 Abs. 7 EuWG zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn sich erweisen sollte, dass die Prognose der Notwendigkeit einer Sperrklausel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments fehlerhaft war (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 131, 316 ).

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt aber die Ausgestaltung des Wahlrechts hier einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Schließlich ist mit dem Senat davon auszugehen, dass aufgrund des strikten und formalen Charakters der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt und diese der Rechtfertigung durch Gründe bedürfen, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Soweit der Senat darauf hinweist, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einer strikten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ), darf diese nicht zu einer Verwischung der Grenzen zwischen gesetzgeberischer Gestaltung und verfassungsgerichtlicher Kontrolltätigkeit führen.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Senats, die Ausgestaltung des Wahlrechts bedürfe strikter verfassungsrechtlicher Kontrolle, weil mit Regelungen, die die Bedingungen politischer Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig werde und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr bestehe, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lasse (vgl. auch BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

  • BVerfG, 04.12.2013 - 2 BvE 6/13

    Mangelnde Postulationsfähigkeit eines in Deutschland niedergelassenen rumänischen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
    Der Antrag der Antragstellerinnen zu 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 9. im Organstreitverfahren 2 BvE 6/13 wird als unzulässig verworfen.

    Der Deutsche Bundestag hat durch den Beschluss von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d des Fünften Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes, in Kraft getreten am 10. Oktober 2013 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3749), die Antragstellerinnen der Verfahren 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, die Beigetretene im Verfahren 2 BvE 7/13 sowie die Antragstellerinnen zu 1., 8. und 10. im Verfahren 2 BvE 6/13 in ihren Rechten auf Chancengleichheit nach Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.

    Der Antrag der Antragstellerinnen zu 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 9. in dem Organstreitverfahren 2 BvE 6/13 ist unzulässig.

    Der Antrag der übrigen Antragstellerinnen im Verfahren 2 BvE 6/13 und die Anträge in den weiteren Organstreitverfahren, soweit sie sich gegen den Deutschen Bundestag richten, sowie die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

    Das Organstreitverfahren 2 BvE 6/13 ist für die Antragstellerinnen zu 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 9. nicht jeweils durch ihren satzungsgemäßen Vertreter oder durch ihren Vorstand und damit nicht wirksam eingeleitet worden.

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94

    Normwiederholung

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auch die Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt unverändert nach nationalem Recht und wirft insoweit keine unionsrechtlichen Fragen auf (vgl. BVerfGE 104, 214 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Wenn der Gesetzgeber nunmehr eine Regelung mit im Wesentlichen gleichem Inhalt wiederholt, stellt diese einen neuen verfassungsrechtlichen Prüfungsgegenstand dar (vgl. dazu BVerfGE 96, 260 ; 102, 127 ; vgl. auch BVerfGE 135, 259 ).
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Usurpieren Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen Aufgaben und Befugnisse, die ihnen das im Zustimmungsgesetz niedergelegte Integrationsprogramm nicht übertragen hat, so verletzen sie damit den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kern der Volkssouveränität, weil sie den Bürger einer öffentlichen Gewalt aussetzen, die er nicht legitimiert hat und auf die er angesichts des institutionellen Gefüges zwischen den Organen der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 300 ; 135, 259 ; Calliess, in: Bauer/Huber/Sommermann, Demokratie in Europa, 2005, S. 281 ; P. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, HStR X, 3. Aufl. 2012, § 214 Rn. 102 f.) auch nicht in Freiheit und Gleichheit wirkungsvoll Einfluss nehmen kann.
  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    1. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ; 135, 259 ) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ).

    Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ; 135, 259 ).

    Zur Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Eine Wahl hat nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Die Frage, was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ), sondern bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs.

    Zudem kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die jeweilige Volksvertretung arbeitet und von denen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Funktionsstörungen abhängt (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ).

    Allerdings verbleibt dem Gesetzgeber für Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit nur ein eng bemessener Spielraum (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von Gemeinwohlerwägungen von dem Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt die Ausgestaltung des Wahlrechts einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    cc) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen infrage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Die Bewertung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Bundestagswahl ist, da die Rechtfertigung der Sperrklausel sich insbesondere nach der Wahrscheinlichkeit zu erwartender Funktionsstörungen und deren Gewicht für die Aufgabenerfüllung der zu wählenden Volksvertretung bemisst, nicht auf die Wahl anderer parlamentarischer Vertretungen übertragbar (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ).

    Die Notwendigkeit einer Neubewertung der Norm ergibt sich ferner nicht aus den Urteilen zur Verfassungswidrigkeit der Fünf- beziehungsweise Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Europäischen Parlament, da das Gericht in diesen Entscheidungen ausdrücklich auf die Nichtübertragbarkeit der dortigen Erwägungen, die Unterschiedlichkeit der Interessenlage angesichts des Umstands, dass das Europäische Parlament keine Regierung wählt, die auf fortlaufende Unterstützung angewiesen ist, und vor allem auf die im Bundestagswahlrecht nicht bestehende Möglichkeit hingewiesen hat, im Falle einer Schwächung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments mit einer Korrektur des nationalen Europawahlrechts zu reagieren (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ).

    Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 135, 259 ).

  • VerfGH Thüringen, 15.07.2020 - VerfGH 2/20

    Paritätsgesetz in Thüringen gekippt: Quotenregel ungültig

    Es trifft zwar zu, dass in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung als zwingender Grund anerkannt ist, der Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit von Parteien rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1957 - 2 BvE 2/56 -, BVerfGE 6, 84 [92] = juris Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81 [97] = juris Rn. 42; BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408 [418] = juris Rn. 44; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 [107] = juris Rn. 109; BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1, 7/07 -, BVerfGE 121, 266 [298] = juris Rn. 98; BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1, 2/11 -, BVerfGE 132, 39 [50] = juris Rn. 32; BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE, 5-10, 12/13, 2 BvR 2220, 2221, 2238/13 -, BVerfGE 135, 259 [286] = juris Rn. 54).
  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Aufgrund seines formalen Charakters (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 85, 264 ; 111, 54 ; 135, 259 ; stRspr) hat aber grundsätzlich jeder Eingriff in die chancengleiche Teilhabe der Parteien am politischen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 34, 160 ; 47, 198 ; 111, 54 ; 135, 259 ).

    Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und der Bundesregierung eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. insoweit zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; zum Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl BVerfGE 42, 212 ; 132, 39 ; 151, 1 ).

    Dabei ist jedenfalls den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung der verfassungsrechtlich legitimierten Zwecke Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 135, 259 ).

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Als parlamentarische Opposition stellen sie die natürlichen Gegenspieler von Regierung und regierungstragender Mehrheit dar (sogenannter neuer oder innerparlamentarischer Dualismus; vgl. auch BVerfGE 49, 70 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
  • BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23

    Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018

    Die in der Folge durch Art. 1 Nr. 2 Buchstabe d des Fünften Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl I S. 3749) eingeführte Sperrklausel von drei Prozent aller abgegebenen gültigen Stimmen hatte vor dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls keinen Bestand (BVerfGE 135, 259).

    Die in einer Sperrklausel liegenden Beschränkungen dieser Grundsätze seien weiterhin nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 135, 259 ).

    Insbesondere bestehe nach wie vor keine zwingende Vorgabe für eine Sperrklausel im Unionsrecht mit der Folge, dass die verfassungsrechtliche Prüfung weiterhin nicht durch verbindliche europarechtliche Vorgaben eingeschränkt sei (vgl. BVerfGE 135, 259 ).

    Denn deren Auswirkungen für die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments seien nicht absehbar, sodass für die Prognose des Gesetzgebers, es drohe ohne eine Drei-Prozent-Sperrklausel eine Funktionsbeeinträchtigung des Parlaments, die Grundlage fehle (vgl. BVerfGE 135, 259 ).

    Im Ausgangspunkt zutreffend gehen sie davon aus, dass gesetzliche Regelungen, die Sperrklauseln für Wahlen zum Europäischen Parlament vorsehen, die Grundsätze der Chancengleichheit der politischen Parteien und der Wahlrechtsgleichheit beschränken und einer Rechtfertigung etwa im Hinblick auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments bedürfen (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ).

    Entscheidend und nach der gegenwärtigen kompetenz- und organisationsrechtlichen Ausgestaltung ausreichend ist es danach, dass dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl im Rahmen der Wahl jedes einzelnen nationalen Sitzkontingents Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ; vgl. zur Anerkennung des Gleichheitsgrundsatzes als allgemeiner Rechtsgrundsatz Schroeder, EuR 2023, S. 517 ).

    Jeder Mitgliedstaat ist dazu angehalten, die Anforderungen an die Strukturen des Wahlrechts in einer Weise auszugestalten, dass sie zugleich Maxime für die Wahl des gesamten Europäischen Parlaments sein können (vgl. entsprechend im Hinblick auf die nationale Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG BVerfGE 135, 259 unter Hinweis auf BVerfGE 129, 300 ).

    Mit den Konsequenzen eines solchen deutschen "Sonderwegs" (vgl. in diesem Sinne auch die abweichende Meinung zur Entscheidung betreffend die nationale Drei-Prozent-Klausel zur Europawahl BVerfGE 135, 259 ), die alle anderen Mitgliedstaaten mitzutragen hätten, und dessen Vereinbarkeit mit der Integrationsverantwortung der Bundesrepublik Deutschland für das demokratische Prinzip in der Europäischen Union setzen sich Antragstellerin und Beschwerdeführer indes wiederum nicht auseinander.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 21/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

    Daraus folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96 f., und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 46; Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris, Rn. 59; VerfGH NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 44).

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen folgt den gleichen Maßstäben (vgl. BVerfG, Urteile vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u. a. -, BVerfGE 129, 300 = juris, Rn. 86, und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 52).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 108 f., vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u. a. -, BVerfGE 129, 300 = juris, Rn. 87 f., und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 53 f.; Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris, Rn. 61 f.; VerfGH NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 48 f.).

    Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich daher auch danach, mit welcher Intensität in das - gleiche - Wahlrecht eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 110, vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u. a. -, BVerfGE 129, 300 = juris, Rn. 89, und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 55; Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris, Rn. 64; VerfGH NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 48 f.).

    Zudem kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die jeweilige Volksvertretung arbeitet und von denen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Funktionsstörungen abhängt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 54, und Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris, Rn. 62).

    74 In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an Sperrklauseln und deren verfassungsgerichtliche Kontrolle zunächst für die kommunale Ebene - insoweit als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein - und sodann auch für die Wahlen zum Europaparlament verschärft (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 124 ff., vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u. a. -, BVerfGE 129, 300 = juris, Rn. 91 ff., und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -,BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 59 ff.; einen im Vergleich zu den früheren Entscheidungen restriktiveren Charakter attestieren der neueren Sperrklausel-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etwa auch Dreier, in: ders. [Hrsg.], GG, Bd. II, 3. Auflage 2015, Art. 28 Rn. 66; Tettinger/Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Auflage 2010, Art. 28 Abs. 1 Rn. 101; Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Stand der Kommentierung: Dezember 2014, Art. 28 Abs. 1 Rn. 105; offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris, Rn. 75).

    77 In seiner Entscheidung zur 3 %-Sperrklausel bei der Europawahl hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass jedenfalls in Bezug auf Volksvertretungen, bei denen der Wahlrechtsgesetzgeber auf etwaige durch interne Zersplitterung bedingte Funktionsstörungen reagieren könne, der durch eine Sperrklausel bewirkte schwerwiegende Eingriff in die Wahlgleichheit nicht schon unter Aspekten der Vorsorge gegen Gefahren für die Funktionsfähigkeit gerechtfertigt sei, sondern nur bei konkret absehbaren Funktionsstörungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 63).

    78 (4) Unabhängig von dieser veränderten materiellen Sichtweise, die teilweise auf Kritik gestoßen ist (vgl. die Sondervoten zu BVerfG, Urteile vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u. a. -, BVerfGE 129, 300 = juris, Rn. 147 ff., und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Sondervotum Rn. 5 ff.; Grzeszick, NVwZ 2014, 537 [538 ff.]; Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Stand der Kommentierung: Dezember 2014, Art. 28 Abs. 1 Rn. 106), hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor bereits prozedurale Voraussetzungen für die Einführung und fortlaufende Überprüfung von Sperrklauseln im Verhältniswahlrecht in Bezug auf die frühere 5 %-Sperrklausel im Kommunalwahlgesetz konkretisiert (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 29. September 1994 - VerfGH 7/94 -, OVGE 44, 301 [312 ff.], und vom 6. Juli 1999 - VerfGH 14, 15/98 -, OVGE 47, 304 = juris, Rn. 64 ff.; ebenso für sonstige Zugangshürden VerfGH NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 56 ff.).

    95 (1) Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs ist es Sache des Gesetzgebers - nicht des Gerichts -, alle zur Einschätzung der Erforderlichkeit einer Sperrklausel relevanten Gesichtspunkte heranzuziehen und abzuwägen und seine Prognose künftiger Funktionsstörungen nachvollziehbar zu begründen (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 124, vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u. a. -, BVerfGE 129, 300 = juris, Rn. 91, und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 59; VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1999 - VerfGH 14, 15/98 -, OVGE 47, 304 = juris, Rn. 65, 86, und vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 55).

    Es ist gerade Sinn und Zweck der Debatte in einem Parlament oder einer kommunalen Volksvertretung, entsprechende Anregungen politisch zu verarbeiten und diesen Vorgang sichtbar zu machen (vgl. BVerfG, Urteile vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u. a. -, BVerfGE 129, 300 = juris, Rn. 126, und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 76; ablehnend Roth, Verfassungsmäßigkeit der Einführung einer 3 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen durch Verfassungsänderung, insbesondere für das Land Nordrhein-Westfalen, 2015, S. 46 ff.).

    Die Gleichbehandlung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96, und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 46, jeweils m. w. N.).

    151 dd) Bei welchem Quorum diese Grenze unter Berücksichtigung auch der jeweils herrschenden politischen Verhältnisse (zur Situationsgebundenheit der Beurteilung wahlrechtlicher Differenzierungen vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 56, und Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris, Rn. 65, jeweils m. w. N.) zu ziehen ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung.

  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert dabei die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 99, 1 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr).

    Als eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr) gebietet er, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist daher im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 121, 266 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr).

    Zur Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu, die verlangt, dass jede gültige Stimme mit gleichem Gewicht bewertet wird, ihr mithin ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die auf die Chancen der Parteien im politischen Wettbewerb zurückwirkt, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht können aber nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; 146, 327 ; 162, 207 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; jeweils m.w.N.).

    Solche stellen die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung dar (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    Es kann, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl oder der Chancengleichheit der Parteien nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Ziels Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 135, 259 ; 146, 327 ; 162, 207 ).

    e) Dies ändert nichts daran, dass dem Gesetzgeber für Differenzierungen im Rahmen der Wahlgleichheit nur ein eng bemessener Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Da gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen von dem Ziel des eigenen Mandatserhalts leiten lässt, unterliegt die Ausgestaltung des Wahlrechts hinsichtlich der Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben strikter verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 22 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 9/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 15/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 11/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 16/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 18/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 17/16

    2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

  • VerfG Schleswig-Holstein, 02.02.2024 - LVerfG 4/23

    Fraktionsmindestgrößen und Bürgerbeteiligung

  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21

    Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

  • BVerfG, 05.12.2023 - 2 BvR 1661/23

    Erfolgreicher Eilantrag eines inhaftierten Beschwerdeführers betreffend die

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.06.2014 - VGH N 14/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvR 1936/22

    Wegen der Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz erfolgreiche

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

  • BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23

    Unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion gegen die

  • BFH, 06.04.2016 - X R 2/15

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16

    Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d´Hondtsches Höchstzahlverfahren

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

  • VerfGH Sachsen, 18.06.2021 - 35-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG (Begrenzung des

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 1 GR 101/20

    Erfordernis von 150 Unterstützungsunterschriften nach § 24 Abs 2 S 1 LWG (juris:

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH A 83/20

    Chancengleichheit, Chancengleichheit der Parteien, Corona,

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 76/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvC 22/19

    Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land

  • VerfG Brandenburg, 17.09.2021 - VfGBbg 22/21

    Organstreit unzulässig; Verfristung; Ausschlussfrist; Fristbeginn;

  • BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die mögliche Nichtzählung einer

  • BVerfG, 08.04.2015 - 2 BvR 35/12

    Bei Nichtvorlage an den EuGH ist Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nur dann verletzt, wenn

  • VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 4/15

    Drei-Prozent-Sperrklausel

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.05.2016 - 1 VB 25/16

    Rüge der Verletzung der Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl mit dem Fehlen

  • VerfGH Bayern, 10.10.2014 - 25-III-14

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch in Wahlprüfungsverfahren

  • VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15

    Härtefallkommission in Hamburg: AfD scheitert beim Verfassungsgericht

  • VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21

    Urteil im Organstreitverfahren des Landesverbands Thüringen der ÖDP

  • VG Arnsberg, 05.12.2019 - 12 K 7751/17

    Teilerfolg für Kläger im Streit um Redezeiten im Rat der Stadt Brilon

  • VerfG Hamburg, 11.12.2014 - HVerfG 3/14
  • VerfGH Bayern, 30.07.2018 - 11-VIII-17

    Neuregelung der Abgeordnetenversorgung mit der Verfassung des Freistaates Bayern

  • VG München, 22.07.2015 - M 7 K 14.3609

    Anfechtung der Bezirksausschusswahl; Unterschriftenquoren für neue Wahlvorschläge

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2017 - VfGBbg 38/16

    Kommunalwahl; Unterstützungsunterschriften; Verfassungsbeschwerde unzulässig;

  • VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 5003/19

    Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl; baden-württembergisches

  • EGMR, 15.04.2014 - 28881/07

    ORAN c. TURQUIE

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2023 - 1 K 808/20

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm;

  • VG Arnsberg, 12.07.2019 - 12 K 7751/17
  • VG Trier, 16.12.2014 - 1 K 1533/14

    Spendenversprechen eines Bürgermeisterkandidaten

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - VerfGH 38/22

    Organstreitverfahren gegen die für die Landtagswahl geltende 5 %-Sperrklausel

  • VG Münster, 23.03.2023 - 1 L 871/22

    Anordnungsanspruch; Autonomie; Betroffenheit; Bundestagswahl; Deklaratorischer

  • VG Berlin, 02.12.2021 - 2 K 45.19

    Informationszugang zu ministerialen Formulierungshilfen für den Bundestag zum

  • VG Kassel, 06.03.2014 - 3 K 418/13

    Wahl zum Senat der Universität

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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,2032
BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13 (https://dejure.org/2014,2032)
BVerfG, Entscheidung vom 09.01.2014 - 1 BvR 299/13 (https://dejure.org/2014,2032)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Januar 2014 - 1 BvR 299/13 (https://dejure.org/2014,2032)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 98 ff AktG, § 96 Abs 2 AktG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Anwendung des strengen Bestimmtheitsgebots des Art 103 Abs 2 GG auf Ordnungswidrigkeitentatbestände - hier: Verletzung von Art 103 Abs 2 GG durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtvorlage eines Aufsichtsratsberichts (§ 335 HGB) im ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung von § 325 Abs. 1 S. 3 HGB im Hinblick auf die Bildung eines Aufsichtsrats u. der Erstellung von Aufsichtsratsberichten

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Ordnungsgeld gegen pflichtwidrig aufsichtsratslose Kapitalgesellschaft wegen Nichtvorlage des Aufsichtsratsberichts

  • Betriebs-Berater

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen fehlenden Aufsichtsratsberichts

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Anwendung des strengen Bestimmtheitsgebots des Art 103 Abs 2 GG auf Ordnungswidrigkeitentatbestände - hier: Verletzung von Art 103 Abs 2 GG durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtvorlage eines Aufsichtsratsberichts (§ 335 HGB) im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung von § 325 Abs. 1 S. 3 HGB im Hinblick auf die Bildung eines Aufsichtsrats u. der Erstellung von Aufsichtsratsberichten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen fehlenden Aufsichtsratsberichts

  • verfassungsblog.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe setzt kreativem Umgang mit Ordnungsgeldern Grenzen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Drittelbeteiligung, der nicht gebildete Aufsichtsrat - und ein Verstoß gegen Publizitätspflichten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fehlender Aufsichtsratsbericht - Ohne Aufsichtsrat kein Ordnungsgeld

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen fehlenden Aufsichtsratsberichts

  • Jurion (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen fehlenden Aufsichtsratsberichts

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Fehlender Aufsichtsratsbericht nach § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB, Mitbestimmung, Verstoß gegen Mitbestimmungsgesetze

  • audit-committee-institute.de (Kurzinformation)

    Kein Ordnungsgeld wegen fehlenden Aufsichtsratsberichts, wenn ein Aufsichtsrat nicht gebildet wurde

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Ordnungsgeld wegen fehlenden Aufsichtsrates

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Ordnungsgeld wegen eines fehlenden Aufsichtsratsberichts bei nicht vorhandenem Aufsichtsrat - Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen fehlenden Aufsichtsratsberichts erfolgreich

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässige Sanktion gegen GmbH

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1431
  • ZIP 2014, 15
  • ZIP 2014, 415
  • WM 2014, 510
  • BB 2014, 559
  • DÖV 2014, 446
  • NZG 2014, 460
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13
    a) Art. 103 Abs. 2 GG setzt nicht nur der Tatbestandsergänzung, sondern auch der tatbestandsausweitenden Interpretation Grenzen (vgl. BVerfGE 92, 1 ).

    Auch die Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Sanktion bezeichnet hat, darf nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Sanktionierung im Ergebnis wieder aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 92, 1 ).

  • LG Bonn, 25.10.2012 - 32 T 892/12
    Auszug aus BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13
    Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25. Oktober 2012 - 32 T 892/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes.

    Damit wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2012 - 32 T 892/12 - gegenstandslos.

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13
    Im Zusammenhang damit soll andererseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber über die Erfüllung des Tatbestandes entscheidet: Würde die Entscheidung über die Sanktionierung eines Verhaltens der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt überlassen, so wäre dies unvereinbar mit dem Prinzip des Grundgesetzes, dass die Entscheidung über die Beschränkung von Grundrechten oder über die Voraussetzung einer Beschränkung dem Gesetzgeber und nicht den anderen staatlichen Gewalten obliegt (BVerfGE 47, 109 ; stRspr., vgl. zuletzt BVerfGE 126, 170 ; BVerfGE 130, 1 ).
  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04

    Verhängung von Ordnungsmitteln iSd § 890 ZPO als gerechtfertigter Eingriff in die

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13
    Bislang ist im Blick auf den Doppelcharakter des Ordnungsgeldes als sanktionierende und erzwingende Maßnahme offen geblieben, ob Art. 103 Abs. 2 GG auf den Ordnungsgeldtatbestand des § 335 HGB anwendbar ist oder ob insoweit lediglich das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot gilt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, NJW-RR 2007, S. 860).
  • BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07

    Aufsichtsratswahl - Statusverfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13
    Sieht die Geschäftsführung einer bislang aufsichtsratslosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Bildung eines Aufsichtsrats nach dem Drittelbeteiligungsgesetz keine Veranlassung und leitet sie kein Verfahren nach § 97 AktG ein, können die weiter in § 98 Abs. 2 AktG genannten Antragsberechtigten, unter anderem der Gesamtbetriebsrat oder der Betriebsrat, ein Zehntel oder einhundert der betroffenen Arbeitnehmer sowie Gewerkschaften und deren Spitzenorganisationen, eine gerichtliche Entscheidung in einem Statusverfahren gemäß § 98 Abs. 1 AktG beantragen (vgl. BAG, NZA 2008, S. 1025 Rn. 12 ff.; Spindler, in: MünchKommGmbHG, § 52 Rn. 66 ; Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 52 Rn. 38; Oetker, in: ErfK, 13. Aufl. 2013, § 1 DrittelbG Rn. 14; Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 1 DrittelbG Rn. 22 ; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 6 MitbestG Rn. 11 f.).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13
    Im Zusammenhang damit soll andererseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber über die Erfüllung des Tatbestandes entscheidet: Würde die Entscheidung über die Sanktionierung eines Verhaltens der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt überlassen, so wäre dies unvereinbar mit dem Prinzip des Grundgesetzes, dass die Entscheidung über die Beschränkung von Grundrechten oder über die Voraussetzung einer Beschränkung dem Gesetzgeber und nicht den anderen staatlichen Gewalten obliegt (BVerfGE 47, 109 ; stRspr., vgl. zuletzt BVerfGE 126, 170 ; BVerfGE 130, 1 ).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13
    Im Zusammenhang damit soll andererseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber über die Erfüllung des Tatbestandes entscheidet: Würde die Entscheidung über die Sanktionierung eines Verhaltens der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt überlassen, so wäre dies unvereinbar mit dem Prinzip des Grundgesetzes, dass die Entscheidung über die Beschränkung von Grundrechten oder über die Voraussetzung einer Beschränkung dem Gesetzgeber und nicht den anderen staatlichen Gewalten obliegt (BVerfGE 47, 109 ; stRspr., vgl. zuletzt BVerfGE 126, 170 ; BVerfGE 130, 1 ).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13
    Es gilt auch für staatliche Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGE 109, 133 ).
  • LG Bonn, 22.04.2008 - 11 T 28/07

    Zustellung einer Ordnungsgeldandrohung gegen die Organe einer insolventen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13
    Fachrechtlich wird das gemäß § 335 HGB festgesetzte Ordnungsgeld sowohl als Beugemittel als auch als repressive strafähnliche Sanktion eingeordnet (vgl. LG Bonn, GmbHR 2008, S. 593 ; LG Bonn, NZG 2009, S. 593 ; Dannecker/Kern, in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 335 Rn. 12).
  • LG Bonn, 16.05.2008 - 11 T 52/07

    Voraussetzungen der Verhängung von Ordnungsgeld nach § 335 Handelsgesetzbuch

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

    Dies folgt auch aus dem strafähnlichen Charakter generalpräventiv fundierter Ausweisungen (so: Beichel-Benedetti, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 53 AufenthG Rn. 89), der auf eine Bindung derselben an den Schuldgrundsatz und an das Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2014 - 1 BvR 299/13 -, juris Rn. 13 zum Ordnungsgeld nach § 335 HGB).

    Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind danach insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und die vom Gesetzgeber mit ihnen verfolgten Zwecke in wertender Betrachtung zu berücksichtigen, wobei einer Maßnahme auch Doppelcharakter zukommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2014 - 1 BvR 299/13 -, juris Rn. 13 zum Ordnungsgeld nach § 335 HGB).

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 19/14 R

    (Vertrags[zahn]arzt - Honorarkürzung wegen fehlendem Fortbildungsnachweis -

    Damit soll zum einen der Normadressat vorhersehen können, welches Verhalten mit einer Sanktion bedroht ist und zum anderen soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber über die Erfüllung des Tatbestandes entscheidet: Würde die Entscheidung über die Sanktionierung eines Verhaltens aufgrund unklarer und unbestimmter gesetzlicher Regelungen der letztlich zu Auslegung berufenen rechtsprechenden Gewalt übertragen, so wäre dies unvereinbar mit dem Prinzip des GG, dass die Entscheidung über die Beschränkung von Grundrechten oder über die Voraussetzung einer Beschränkung dem Gesetzgeber und nicht anderen staatlichen Gewalten obliegt (vgl BVerfG Beschluss vom 9.1.2014 - 1 BvR 299/13 = NJW 2014, 1431, Juris RdNr 17 mwN) .

    Auf Ordnungsgeldtatbestände mit einem Doppelcharakter wendet das BVerfG Art. 103 Abs. 2 GG jedenfalls in Fällen an, in denen der sanktionierende Zweck der Bestimmung maßgebend ist (vgl BVerfG Beschluss vom 9.1.2014, aaO, Juris RdNr 13 mwN) .

  • BGH, 24.06.2014 - 1 ARs 14/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Zudem soll der Gesetzgeber über die Erfüllung des Tatbestandes entscheiden und diese Entscheidung über die Sanktionierung eines Verhaltens nicht der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt überlassen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 2 BvR 299/13, NJW 2014, 1431, 1432).
  • BAG, 09.02.2023 - 7 ABR 6/22

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

    Sie ist im Übrigen - ungeachtet differenzierter Ansichten im aktienrechtlichen Schrifttum (ausf. dazu Hopt/Roth in Hirte/Mülbert/Roth Großkomm. AktG 5. Aufl. § 98 Rn. 9 mwN; zT wird ihr eine eigenständige Bedeutung für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 98 Abs. 1 AktG sogar abgesprochen, vgl. etwa Kölner Komm AktG/Mertens/Cahn 3. Aufl. §§ 97-99 Rn. 4)  - jedenfalls dann erfüllt, wenn eine Bekanntmachung iSd. § 97 AktG trotz mitbestimmungsrechtlich obligatorischer Aufsichtsratsbildung unterbleibt (vgl. BVerfG 9. Januar 2014 - 1 BvR 299/13 - Rn. 28) .

    Das Verfahren ist selbst dann durchzuführen, wenn sich alle Beteiligten über die Auslegung der (mitbestimmungs-)gesetzlichen Grundlagen einig sind (so ausdrücklich auch BVerfG 9. Januar 2014 - 1 BvR 299/13 - Rn. 28) .

  • OLG Köln, 13.07.2018 - 28 Wx 2/18

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der

    Zwar ist wegen des auch repressiven, strafähnlichen Charakters der Ordnungsgeldfestsetzung vorliegend der sachliche Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG betroffen (vgl. BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460 Tz. 13), auf den sich die Beschwerdeführerin als inländische juristische Person des Privatrechts als grundrechtsgleiches Recht berufen kann.
  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 9/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Fortbildungspflicht - Fachgebietswechsel - Recht

    Denn anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall, in dem der Vertragsarzt den Nachweis zwar nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, aber noch im laufenden Quartal erbracht hat, geht es hier um eine teleologische Reduktion und nicht um eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/14 R - SozR 4-2500 § 95d Nr. 1 RdNr 24 unter Hinweis auf die Rspr des BVerfG, insbesondere Beschluss vom 9.1.2014 - 1 BvR 299/13 - NJW 2014, 1431) .
  • OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des

    Es ist indes allgemein anerkannt, dass das gemäß § 335 HGB festgesetzte Ordnungsgeld nicht nur reines Beugemittel, sondern auch eine repressive strafähnliche Sanktion darstellt (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460; dem folgend Senat v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 1086, 1087; v. 03.11.2015 - 28 Wx 12/15, GmbHR 2016, 61, 62; v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367, 370).
  • OLG Köln, 20.07.2016 - 28 Wx 9/16

    Gerichtliche Kontrolle der Bemessung des Ordnungsgeldes wegen verspäteter

    (2) Dafür streitet nach Ansicht des Senats insbesondere auch, dass das Ordnungsgeld eben nicht nur Beugemittel, sondern gerade auch repressive strafähnliche Sanktion ist (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - 4 A 69/16

    Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund der Verletzung von Offenlegungspflichten

    Auch wenn man diesen Rechtsgedanken auf nach § 335 HGB festgesetzte Ordnungsgelder, ungeachtet dessen, dass diese nicht ein reines Beugemittel darstellen, sondern auch repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter haben, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9.1.2014 - 1 BvR 299/13 -, NJW 2014, 1431 = juris, Rn. 13, und vom 11.3.2009 - 1 BvR 3413/08 -, NJW 2009, 2588 = juris, Rn. 11 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2018 - 4 A 2426/15
    Auch wenn man diesen Rechtsgedanken auf nach § 335 HGB festgesetzte Ordnungsgelder, ungeachtet dessen, dass diese nicht ein reines Beugemittel darstellen, sondern auch repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter haben, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9.1.2014 - 1 BvR 299/13 -, NJW 2014, 1431 = juris, Rn. 13, und vom 11.3.2009 - 1 BvR 3413/08 -, NJW 2009, 2588 = juris, Rn. 11 ff., überträgt, gebietet dies keinen Erlass des gegen die Klägerin mit Bescheid vom 19.3.2010 festgesetzten Ordnungsgeldes.
  • OLG Köln, 09.07.2015 - 28 Wx 6/15

    Zulässigkeit der Verhängung von Ordnungsgeldern wegen Nichtvorlage der

  • OLG Köln, 03.11.2015 - 28 Wx 12/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von

  • OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15

    Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz

  • OVG Thüringen, 19.06.2014 - 3 KO 1177/10

    (Zwangs-)Mitgliedschaft in der Landestierärztekammer; Festsetzung eines

  • VGH Hessen, 01.09.2015 - 6 A 23/15
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