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   EuGH, 08.10.2002 - C-190/02   

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https://dejure.org/2002,3944
EuGH, 08.10.2002 - C-190/02 (https://dejure.org/2002,3944)
EuGH, Entscheidung vom 08.10.2002 - C-190/02 (https://dejure.org/2002,3944)
EuGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2002 - C-190/02 (https://dejure.org/2002,3944)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Viacom

  • EU-Kommission PDF

    Viacom

    Artikel 234 EG; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 20
    Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen - Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt

  • EU-Kommission

    Viacom

  • Judicialis

    EGV Art. 2; ; EGV Art. 3 Abs. 1 Buchst. a; ; EGV Art. 3 Abs. 1 Buchst. b; ; EGV Art. 3 Abs. 1 Buchst. c; ; EGV Art. 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen - Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 49, EG Art 50, EG Art 81, EG Art 82, EG Art 87, EG Art 86
    Abgabe; Dienstleistung; Gemeinde; Italien; Kommune; Plakat; Werbung; Werbungssteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nationales Gesetz, das eine Steuer auf Werbung und die Zahlung von Abgaben auf öffentliche Plakatanschläge zu Gunsten der Gemeinden, in deren Gebiet diese Wirtschaftstätigkeiten stattfinden, vorsieht und das Anbringen von Werbeplakaten diesen Gemeinden vorbehält - ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-8287
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 28.06.2000 - C-116/00

    Laguillaumie

    Auszug aus EuGH, 08.10.2002 - C-190/02
    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, Randnr. 6, Beschluss vom 13. März 1996 in der Rechtssache C-326/95, Banco de Fomento e Exterior, Slg. 1996, I-1385, Randnr. 7, Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 23, und Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 14).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 5, vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4, Colonia Versicherung u. a., Randnr. 4, sowie Urteil Lehtonen und Castors Braine, Randnr. 22, und Beschluss Laguillaumie, Randnr. 15).

    Das Erfordernis der Genauigkeit in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext gilt aber insbesondere im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Beschluss Banchero, Randnr. 5, Urteil Lehtonen und Castors Braine, Randnr. 22, und Beschluss Laguillaumie, Randnr.19).

    Es obliegt jedoch dem nationalen Gericht, in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens, die Gründe, aus denen ihm die Auslegung bestimmter Gemeinschaftsvorschriften fraglich erscheint, und den Zusammenhang zu erläutern, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss Laguillaumie, Randnr. 23).

    Wie in Randnummer 14 dieses Beschlusses festgestellt worden ist, wird im Übrigen nur diese Entscheidung den Beteiligten, insbesondere den Mitgliedstaaten, zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache jedes Staates gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes zugestellt (Beschluss Laguillaumie, Randnr. 24).

  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN

    Auszug aus EuGH, 08.10.2002 - C-190/02
    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, Randnr. 6, Beschluss vom 13. März 1996 in der Rechtssache C-326/95, Banco de Fomento e Exterior, Slg. 1996, I-1385, Randnr. 7, Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 23, und Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 14).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 5, vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4, Colonia Versicherung u. a., Randnr. 4, sowie Urteil Lehtonen und Castors Braine, Randnr. 22, und Beschluss Laguillaumie, Randnr. 15).

    Das Erfordernis der Genauigkeit in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext gilt aber insbesondere im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Beschluss Banchero, Randnr. 5, Urteil Lehtonen und Castors Braine, Randnr. 22, und Beschluss Laguillaumie, Randnr.19).

  • EuGH, 19.03.1993 - C-157/92

    Pretore di Genova / Banchero

    Auszug aus EuGH, 08.10.2002 - C-190/02
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 5, vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4, Colonia Versicherung u. a., Randnr. 4, sowie Urteil Lehtonen und Castors Braine, Randnr. 22, und Beschluss Laguillaumie, Randnr. 15).

    Das Erfordernis der Genauigkeit in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext gilt aber insbesondere im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Beschluss Banchero, Randnr. 5, Urteil Lehtonen und Castors Braine, Randnr. 22, und Beschluss Laguillaumie, Randnr.19).

  • EuGH, 30.04.1998 - C-128/97

    Testa

    Auszug aus EuGH, 08.10.2002 - C-190/02
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 5, vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4, Colonia Versicherung u. a., Randnr. 4, sowie Urteil Lehtonen und Castors Braine, Randnr. 22, und Beschluss Laguillaumie, Randnr. 15).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof die Notwendigkeit hervorgehoben, dass das nationale Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Beschlüsse vom 25. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/96, Italia Testa, Slg. 1996, I-3081, Randnr. 6, Testa und Modesti, Randnr. 15, sowie Agostini, Randnr. 6).

  • EuGH, 02.03.1999 - C-422/98

    Colonia Versicherung u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.10.2002 - C-190/02
    Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen einzureichen (Beschluss vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-422/98, Colonia Versicherung u. a., Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 5, vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4, Colonia Versicherung u. a., Randnr. 4, sowie Urteil Lehtonen und Castors Braine, Randnr. 22, und Beschluss Laguillaumie, Randnr. 15).

  • EuGH, 08.07.1998 - C-9/98

    Agostini

    Auszug aus EuGH, 08.10.2002 - C-190/02
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 5, vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4, Colonia Versicherung u. a., Randnr. 4, sowie Urteil Lehtonen und Castors Braine, Randnr. 22, und Beschluss Laguillaumie, Randnr. 15).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof die Notwendigkeit hervorgehoben, dass das nationale Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Beschlüsse vom 25. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/96, Italia Testa, Slg. 1996, I-3081, Randnr. 6, Testa und Modesti, Randnr. 15, sowie Agostini, Randnr. 6).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 08.10.2002 - C-190/02
    16 und 20) und ob schließlich viertens seine Finanzierung den im Bereich der staatlichen Beihilfen anwendbaren Regeln widerspricht (vgl. hierzu Urteil vom 13 März 2001 in der Rechtssache C-379/98, Preussenelektra, Slg. 2001, I-2099, Randnrn.
  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

    Auszug aus EuGH, 08.10.2002 - C-190/02
    Da es um die Anwendung der Wettbewerbsregeln geht, lässt das Fehlen von Angaben zur der vom Gesetz mit der Anbringung von Werbeplakaten in den Gemeinden beauftragten Einrichtung sowie ihrer Struktur und ihrer Finanzierung insbesondere keine Feststellung darüber zu, ob es sich erstens um ein "Unternehmen" im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Bereich des Wettbewerbs handelt, ob zweitens, wie das vorlegende Gericht meint, diese Einrichtung nicht "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" im Sinne von Artikel 86 EG erbringt, ob drittens die angewendeten Tarife den Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 81 EG darstellen können (vgl. hierzu Urteil vom 10. Dezember 1991, in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnrn.
  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST

    Auszug aus EuGH, 08.10.2002 - C-190/02
    Da mithin keine Angaben zum Entstehungstatbestand der Steuer vorliegen, lässt sich nicht feststellen, ob sie deshalb erhoben wird, weil eine Ware die Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten überschreitet - Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 23 EG - oder ob sie geeignet ist, die Tätigkeiten eines in einem anderen Mitgliedstaat als Italien niedergelassenen Leistungserbringers oder Leistungsempfängers zu unterbinden oder zu stören (zur Diskriminierung eines Dienstleistenden, vgl. Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-17/00, De Coster, Slg. 2001, I-9445, Randnr. 35).
  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.10.2002 - C-190/02
    Da sich im Übrigen die fragliche Dienstleistung nicht als Dienstleistung von allgemeinem Interesse darstellt und auch der wesentliche, dem Gemeinschaftsinteresse dienende Zweck der den Gemeinden übertragenen Funktionen nicht in einer Geschäftstätigkeit wie der Anbringung von Werbeplakaten gesehen werden kann, bei der es sich offenkundig um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, wird um die Auslegung der in Artikel 87 EG vorgesehenen Ausnahmen gebeten zur Beantwortung der Frage, ob die in der fraglichen italienischen Gesetzesregelung vorgesehenen Voraussetzungen und Sachverhalte als durch den EG-Vertrag zugelassene Ausnahmen angesehen werden können, und zwar auch im Licht des Urteils des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache C-41/83 [Italien/Kommission, Slg. 1985, 873], in dem es heißt:"[D]ie Anwendung des Artikels 90 Absatz 2 EWG-Vertrag [jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG] [ist] nicht dem Ermessen des Mitgliedstaats überlassen, der ein Unternehmen mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut.
  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
  • EuGH, 26.01.1993 - C-321/90
  • EuGH, 07.04.1995 - C-167/94

    Strafverfahren gegen Grau Gomis u.a.

  • EuGH, 13.03.1996 - C-326/95

    Banco de Fomento e Exterior / Pechim u.a.

  • EuGH, 25.06.1996 - C-101/96

    Italia Testa

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

    23 Was schließlich den Umfang der in der Vorlageentscheidung enthaltenen Angaben zu etwaigen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten angeht, so sind genaue Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs erforderlich, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (vgl. Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 22, und Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 22).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

    45 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 15 mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03, Viacom Outdoor, Slg. 2005, I-1167, und Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. insbesondere Beschluss Viacom, Randnr. 16, und Urteil vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 43).

    47 Diese Anforderungen beruhen insbesondere darauf, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (Beschlüsse vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-422/98, Colonia Versicherung u. a., Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5, und Viacom, Randnr. 14, sowie Urteil Keller, Randnr. 30).

  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    58 bis 62, und Beschluss vom 8. Oktober 2002, Viacom, C-190/02, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 21).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-134/03

    Viacom Outdoor

    15 Der Gerichtshof hat dieses Ersuchen mit Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02 (Viacom, Slg. 2002, I-8287) für unzulässig erklärt.

    Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die vom Giudice di pace vorgelegten Fragen offensichtlich unzulässig sind, da das nationale Gericht nicht in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens, die Gründe, aus denen ihm die Auslegung bestimmter Gemeinschaftsvorschriften fraglich erscheint, und den Zusammenhang erläutert hat, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss Viacom, Randnrn. 24 und 26).

    22 Nach der Rechtsprechung muss jedoch das nationale Gericht, damit der Gerichtshof auf die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen eine sachdienliche Antwort geben kann, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich diese Fragen stellen, darlegen oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen (Beschluss Viacom, Randnr. 15, und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das Erfordernis der Genauigkeit in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext insbesondere im Bereich des Wettbewerbs gilt, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Beschluss Viacom, Randnr. 22, und die dort angeführte Rechtsprechung), ist zunächst zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung hinreichende Angaben enthält, die dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort auf die Fragen nach der Auslegung der Artikel 82 EG, 86 EG, 87 EG und 88 EG ermöglichen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

    17 - In diesem Sinne Beschluss vom 8. Oktober 2002, Viacom (C-190/02, EU:C:2002:569, Rn. 21 und 22), sowie Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7 (C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 58), vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa (C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 20), und vom 13. Februar 2014, Airport Shuttle Express u. a. (C-162/12 und C-163/12, EU:C:2014:74, Rn. 38).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-194/04

    Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie Nevedi

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 15 mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03, Viacom Outdoor, Slg. 2005, I-1167, und Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. insbesondere Beschluss Viacom, Randnr. 16, und Urteil vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 43).

    Diese Anforderungen beruhen insbesondere darauf, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (Beschlüsse vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-422/98, Colonia Versicherung u. a., Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5, und Viacom, Randnr. 14, sowie Urteil Keller, Randnr. 30).

  • EuGH, 06.12.2005 - C-11/04

    Fratelli Martini und Cargill

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 15 mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03, Viacom Outdoor, Slg. 2005, I-1167, und Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. insbesondere Beschluss Viacom, Randnr. 16, und Urteil vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 43).

    Diese Anforderungen beruhen insbesondere darauf, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (Beschlüsse vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-422/98, Colonia Versicherung u. a., Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5, und Viacom, Randnr. 14, sowie Urteil Keller, Randnr. 30).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

    Das nationale Gericht muss jedoch, damit der Gerichtshof auf die ihm vorgelegten Fragen eine sachdienliche Antwort geben kann, den tatsächlichen Rahmen darlegen, in dem sich diese Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Oktober 2002, Viacom, C-190/02, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-12/04
    45 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 15 mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03, Viacom Outdoor, Slg. 2005, I-1167, und Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. insbesondere Beschluss Viacom, Randnr. 16, und Urteil vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 43).

    47 Diese Anforderungen beruhen insbesondere darauf, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (Beschlüsse vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-422/98, Colonia Versicherung u. a., Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5, und Viacom, Randnr. 14, sowie Urteil Keller, Randnr. 30).

  • EuGH, 01.06.2006 - C-453/04

    innoventif - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG -

    Er hat entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 16, und Urteil vom 6. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, ABNA u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-159/12

    Venturini - Niederlassungsfreiheit - Zulässigkeit - Ausgangsverfahren, dessen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-217/05

    Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-378/08

    ERG u.a. - Richtlinie 2004/35/EG - Gebiet von nationalem Interesse "Priolo" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-379/08

    ERG u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-134/03

    Viacom Outdoor

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-289/02

    AMOK

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-330/14

    Szemerey - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • EuGH, 22.11.2012 - C-318/12

    Devillers

  • EuGH, 19.03.2014 - C-550/13

    Grimal

  • EuGH, 21.11.2012 - C-603/11

    Fontaine

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