Rechtsprechung
| BGH, 04.03.2004 - 4 StR 377/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 315 b Abs. 1 StGB; § 315 c StGB; § 316 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Begriff des Straßenverkehrs und Verkehr auf einem Werksgelände bei Zutrittsbeschränkungen); gefährliche Körperverletzung (Hinterlist). - lexetius.com
StGB § 315 b Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
StGB § 315 b Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Werksverkehr als Straßenverkehr
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
Besprechungen u.ä.
- RA ONLINE
, S. 481 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Begriff des Straßenverkehrs
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 49, 128
- NJW 2004, 1965
- NZV 2004, 479
- StV 2004, 488
- VersR 2005, 92
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konstitutive Beeinträchtigung der …
b) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (zuletzt Senatsurteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03 - m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). - OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
Öffentlicher Straßenverkehr - Straßenverkehrsrecht: Begriff der Öffentlichkeit
Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (BGH NJW 2004, 1965 = DAR 2004, 399 m.w.N.; s. auch BGH DAR 2004, 529 = NStZ 2004, 625).Nur, wenn diese Frage zu bejahen ist, handelt es sich um einen "öffentlichen" Verkehrsraum, anderenfalls ist das nicht der Fall (BGH NJW 2004, 1965; DAR 2004, 529).
- BGH, 05.10.2011 - 4 StR 401/11
Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Beeinträchtigung der …
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden ist, die - mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung - jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen und auch in dieser Weise benutzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 1961 - 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 9 f.; Senatsurteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129).Danach befand sich zwar der Angeklagte zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung im öffentlichen Verkehrsraum, nämlich auf einem für einen unbestimmten Personenkreis allgemein zugänglichen Kunden- und Besucherparkplatz eines mehrstöckigen Gebäudes (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. März 2004 aaO), nicht aber die Geschädigten, die auf der unmittelbar zum Eingangsbereich des Büros der Firma K. gehörenden Treppenstufe standen.
- BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04
Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung infolge eines …
- LAG Hamm, 22.04.2005 - 10 TaBV 134/04
Eingruppierung eines LKW-Fahrers auf einem Werksgelände, Erforderlichkeit einer …
Auch durch das Vorhandensein von Verkehrszeichen oder Hinweisschildern auf die Geltung der StVO auf der Verkehrsfläche eines Werksgeländes wird ein Zugang für die Öffentlichkeit nicht begründet oder indiziert, sofern der Zutritt durch wirksame Kontrollen auf einen festbegrenzten Personenkreis beschränkt ist (BGH, Urteil vom 04.03.2004 - NJW 2004, 1965;… Hentschel, a.a.O., § 1 StVO Rz. 16;… Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 1 StVO Rz. 19; Hünnekens/Schulte, BB 1997, 533, 534 f. m.w.N.). - OLG Hamm, 26.01.2006 - 3 Ss OWi 7/06
Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Anforderungen; standardisiertes …
Insoweit ist anerkannt, dass Feststellungen, die von einem Rechtsfehler nicht betroffen sind, aufrechterhalten bleiben können, insbesondere auch Teile der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen (vgl. BGH NZV 2004, 479 f). - KG, 18.11.2008 - 3 Ws (B) 419/08
Ordnungswidrige Trunkenheitsfahrt: Begriff des öffentlichen Verkehrsraums
Ist hingegen das Gelände der Allgemeinheit, das heißt einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum (vgl. BGHSt 49, 128; OLG Köln VRS 99, 363; OLG Hamm VRS 114, 273; OLG Rostock, Urteil vom 28. November 2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03 - [JURIS], s. SVR 2004, 234). - LG Dortmund, 18.04.2012 - 2 O 423/09
Unfallversicherung, ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität, Treu und …
- AG Viersen, 16.05.2006 - 17 C 21/06
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen …
Umfasst werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird (BGH NJW 2004, 1965). - KG, 18.11.2008 - 2 Ss 330/08
Öffentlicher Verkehrsraum - Begriff des öffentlichen Verkehrsraums
Ist hingegen das Gelände der Allgemeinheit, das heißt einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum (vgl. BGHSt 49, 128; OLG Köln VRS 99, 363; OLG Hamm VRS 114, 273; OLG Rostock, Urteil vom 28. November 2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03 - [JURIS], s. SVR 2004, 234). - KG, 06.10.2010 - 12 U 24/10
Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einem Betriebsgelände
Rechtsprechung
| BGH, 31.03.2004 - 1 StR 482/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 263 Abs. 1 StGB; § 263a StGB; § 265a StGB; § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
Betrug (Irrtumserfordernis bei "Betrug" mit Telefonkarten und 0190-Nummern); Computerbetrug (unbefugtes Verwenden von Daten: hier Telefonkarten; Maßgeblichkeit des Innenverhältnisses der Beteiligten für den Vermögensschaden); Erschleichen von Leistungen; schwerer Menschenhandel; Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter bei der Prostitution; Verzicht und Ausschluss der doppelten Inanspruchnahme). - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- NWB SteuerXpert START
- strafrecht-online.org (Volltexte/Auszüge/Entscheidungsanmerkung)
§§ 263, 263 a, 259
Betrug: Täuschung und Schaden beim Anruf der eigenen 0190 Nummer mit fremder SIM Karte; - rechtsportal.de
Betrug und Computerbetrug bei Nutzung einer Telefonkarte; Verfall bei Anspruchsverzicht des Berechtigten und bei nach § 154 StPO eingestellten Taten
- Judicialis
Kurzfassungen/Presse
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Benutzen fremder Telefonkarten nicht zwangweise Betrug
Besprechungen u.ä.
- strafrecht-online.org (Volltexte/Auszüge/Entscheidungsanmerkung)
§§ 263, 263 a, 259
Betrug: Täuschung und Schaden beim Anruf der eigenen 0190 Nummer mit fremder SIM Karte;
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 31.3.2004, 1 StR 482/03 (Unbefugte Verwendung von Telefonkarten - SIM-Karten)" von RiAG Dr. Wolfgang Bär, original erschienen in: MMR 2005, 95 - 98.
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2005, 213
- StV 2004, 488 (Ls.)
- MMR 2005, 95
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 29.06.2005 - 4 StR 559/04
Betrug (tatbestandliche Vermögensverfügung bei einem durch Täuschung erreichten …
Danach scheidet eine Strafbarkeit nach § 263 a StGB auch dann aus, wenn der solchermaßen "berechtigte" Karteninhaber die Karte einem anderen überlässt und dieser die Karte abredewidrig nutzt (so für Mobiltelefonkarten BGH StV 2004, 488 = wistra 2004, 299).Nach den getroffenen Feststellungen scheidet auch eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der betrügerischen Beschaffung der SIM-Karten (vgl. BGH StV 2004, 488 = wistra 2004, 299) aus.
Danach scheidet eine Strafbarkeit nach § 263 a StGB auch dann aus, wenn der solchermaßen "berechtigte" Karteninhaber die Karte einem anderen überläßt und dieser die Karte abredewidrig nutzt (so für Mobiltelefonkarten BGH StV 2004, 488 = wistra 2004, 299).
- BGH, 31.07.2006 - 1 StR 70/06
Verfallsanordnung (entgegenstehende Ansprüche der Geschädigten; möglicher …
Der grundsätzliche Vorrang der zivilrechtlichen Ansprüche der im Urteil namentlich festgestellten Geschädigten greift lediglich dann nicht, wenn diese keine Ansprüche geltend machen oder darauf verzichten, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und den Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt).Der grundsätzliche Vorrang der zivilrechtlichen Ansprüche der im Urteil namentlich festgestellten Geschädigten greift lediglich dann nicht, wenn diese keine Ansprüche geltend machen oder darauf verzichten, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und den Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt).
Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, Feststellungen darüber zu treffen, ob etwa Geschädigte auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet haben (zu solcher Fallgestaltung vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt).
- BGH, 11.05.2006 - 1 StR 23/06
Verfall (entgegenstehende Ansprüche der Geschädigten; Einleitung einer gesetzlich …
Anders kann es dann liegen, wenn die Geschädigten keinen Anspruch geltend machen und darauf verzichten, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und den Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird (BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt).Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, Feststellungen darüber zu treffen, ob etwa die Geschädigten auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet haben (zu solcher Fallgestaltung vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt).
- OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09
Rechtsanwälte - Pflichten des Rechtsanwalts bei Vergleichsverhandlungen
Durch § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, der sich im Rahmen des § 73 Abs. 3 StGB auf Ansprüche gegen den Dritten bezieht (vgl. BGH, NStZ 2001, 257), soll dabei sichergestellt werden, dass der Täter nicht zweimal zahlen muss, nämlich durch den Verfall und außerdem noch durch die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs; dem Täter bzw. dem Dritten soll keine doppelte Inanspruchnahme drohen (BGH, wistra 2001, 96; 2004, 299; 2004, 61).Soweit diese Gefahr nicht gegeben ist und dem Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird, etwa weil der Geschädigte auf den Anspruch verzichtet oder der Anspruch verjährt ist, kommt ein Verfall daher auch bei existierenden zivilrechtlichen Ansprüchen in Betracht (…vgl. Schönke/Schröder/Eser, 26. Auflage, § 73 Rdn. 27; BGH, wistra 2004, 299; 2004, 61; wistra 2006, 380).
- OLG Karlsruhe, 21.01.2009 - 2 Ss 155/08
Straflosigkeit einer in Zahlungsunwilligkeit erfolgten Bestellung eines …
Selbst wenn eine solche Vorgehensweise bei der Tatvariante der Beförderungserschleichung als ausreichend anzusehen sein sollte, so erfordert das Tatbestandsmerkmal des "Erschleichens" in den anderen in § 265a StGB geregelten Fällen nach nahezu einhelliger Meinung eine Umgehung von Sicherheitseinrichtungen im Sinne einer Einflussnahme auf den technischen Ablauf (BGH bei Holtz, MDR 1985, 795; NStZ 2004, 333, 334; 2005, 213; SchlHOLG StV 1986, 484; Lackner-Kühl zu § 265a Rn 6a; Sch/Sch-Lenckner-Perron zu § 265a Rn 9; NK-Hellman zu § 265a Rn 25; Hilgendorf JuS 1997, 130, 131).Da vorliegend im elektronischen Ablauf der Bestellung weder bei der Zuteilung des Passworts, mit der der Kunde die Berechtigung zum Zugang zu der angebotenen Datenverarbeitung erhielt, noch bei der einzelnen Bestellung im Rahmen der dem Angeklagten eröffneten Zugangsmöglichkeit die Bonität des Kunden geprüft wurde, liegt eine unbefugte Verwendung von Daten nicht vor (vgl. BGHSt 47, 160, 163; BGH NStZ 2004, 333, 334; 2005, 213).
- OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05
Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zurückgewinnungshilfe und Arrestgrund
Hierdurch soll zum einen der Angeklagte vor einer doppelten Inanspruchnahme, andererseits der Geschädigte vor einem Entzug der Ersatzmöglichkeiten geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom 30.10.2003 - 3 StR 276/03 - und 31.03.2004 - 1 StR 482/03 - vgl. auch Tröndle/Fischer, 51. Auflage, § 73 StGB, Rdnr. 11). - OLG Köln, 06.12.2005 - 83 Ss 74/05 Von § 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB erfasst werden nach allgemeiner Ansicht Abhebungen an einem Geldautomaten durch einen Nichtberechtigten, der eine gefälschte, manipulierte oder mittels verbotener Eigenmacht erlangte Karte verwendet (vgl. BGHSt 47, 160 [162]; BGH NStZ 2005, 213; BGHSt 38, 120 [121]; OLG Stuttgart NJW 1988, 981 [982];… Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 263 a Rdn. 11 m.w.N.;… Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 263 a Rdn. 8 a).
Sie betreiben juristische Internetseiten?