Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bei der Gründung ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet; sie sind namentlich dafür verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf die Aktien bestimmte Stelle (§ 54 Abs. 3) hierzu geeignet ist, und daß die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des Vorstands stehen. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats bei der Gründung gelten im übrigen §§ 93 und 116 mit Ausnahme von § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 6.
Rechtsprechung zu § 48 AktG
8 Entscheidungen zu § 48 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06
Insolvenzrecht - Abtretung von Masseforderung an Insolvenzverwalter
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.06.1965 - V 23/63 S
- BGH, 12.03.2007 - II ZR 302/05
Gesellschaftsrecht - Verschmelzung von AGs im Wege der Aufnahme
- BGH, 06.12.2011 - II ZR 149/10
Kapitalanlage - Differenzhaftungsanspruch bei der Aktiengesellschaft
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 5 U 205/07
Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch
- OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 5 U 205/07
- OLG Hamburg, 18.09.2009 - 11 U 183/07
Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat einer insolventen Aktiengesellschaft: ...
- LAG Baden-Württemberg, 08.07.2005 - 7 Sa 4/05
Aktienerwerb von Muttergesellschaft durch Arbeitnehmer der Tochter - nicht ...
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