Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 6 - Testamentsvollstrecker (§§ 2197 - 2228)   
§ 2204
Auseinandersetzung unter Miterben

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

Rechtsprechung zu § 2204 BGB

44 Entscheidungen zu § 2204 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 2204 BGB

Querverweise

Auf § 2204 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2208 (Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben)

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