Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339) |
(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
| 1. | dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden, | |
| 2. | einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder | |
| 3. | der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden. |
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
Rechtsprechung zu § 324 FamFG
5 Entscheidungen zu § 324 FamFG in unserer Datenbank:
- AG Nürtingen, 10.11.2011 - 11 XIV 80/11
Zwangsweise Behandlung psychisch Kranker bei Unterbringung nach UBG ...
- OLG Nürnberg, 21.07.2011 - 15 W 1400/11
Auf den Tatbestand des § 1 Therapieunterbringungsgesetz ist der in Fällen der ...
- LG Kassel, 27.06.2011 - 3 T 343/11
- OLG Naumburg, 14.12.2009 - 8 UF 213/09
Anforderungen an das Verfahren der Genehmigung der vorläufigen Unterbringung ...
- OLG Naumburg, 07.12.2009 - 8 UF 207/09
Pflicht des Familiengerichts zur Anhörung des nicht sorgeberechtigten Elternteils ...
Literatur im Internet zu § 324 FamFG
- § 324 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
FamFG
Familienverfahrensgesetz
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