Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339) |
1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
1. | dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, | |
2. | ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4, | |
3. | im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und | |
4. | der Betroffene persönlich angehört worden ist. |
2Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.06.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.06.2019 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen | 19.06.2019 | |
22.07.2017 | Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten | 17.07.2017 | |
26.02.2013 | Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme | 18.02.2013 |
angelegenheiten § 328Aussetzung des Vollzugs § 329Dauer und Verlängerung der Unterbringungs-
maßnahme § 330Aufhebung der Unterbringungs-
maßnahme § 331Einstweilige Anordnung § 332Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 333Dauer der einstweiligen Anordnung § 334Einstweilige Maßregeln § 335Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 336Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen § 337Kosten in Unterbringungssachen § 338Mitteilung von Entscheidungen § 339Benachrichtigung von Angehörigen
Rechtsprechung zu § 331 FamFG
145 Entscheidungen zu § 331 FamFG in unserer Datenbank:
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§ 331 FamFG in Nachschlagewerken
- § 331 FamFG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vorläufiger Rechtsschutz
- Unterbringungsverfahren
- § 331 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Arztzeugnis
- Einstweilige Anordnung
- FamFG
- Familienverfahrensgesetz
- Unterbringungsverfahren
- Ärztliches Zeugnis
Querverweise
Auf § 331 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Unterbringungsverfahren
- § 3 (Unterbringungsantrag)