Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 3. Registersachen (§§ 79 - 90) |
(1) Für die Erteilung von Ablichtungen aus den in diesem Abschnitt genannten Registern und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die elektronisch geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben
| 1. | für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und | |
| 2. | für eine beglaubigte Datei 10 Euro; |
die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.
(2) Für Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben.
(3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind frei von Gebühren und der Dokumentenpauschale.
(4) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend.
Literatur im Internet zu § 89 KostO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 89 KostO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 79 (Einsicht in das Vereinsregister)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Güterrechtsregister
- § 1563 (Registereinsicht)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 9 (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 89 KostO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?