Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 3. Registersachen (§§ 79 - 90) |
(1) Für die Erteilung von Ablichtungen aus den in diesem Abschnitt genannten Registern und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die elektronisch geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben
| 1. | für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und | |
| 2. | für eine beglaubigte Datei 10 Euro; |
die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.
(2) Für Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben.
(3) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 89 KostO
5 Entscheidungen zu § 89 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 09.05.2007 - 15 W 312/06
Gebührenfreiheit für berufsständige Körperschaften
- AG Köln, 28.01.2009 - VR 10605
- AG Köln, 28.01.2009 - V R 106/05
- OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 10 W 148/09
Notargebühren für die Beglaubigung einer elektronisch übermittelten Signatur
- KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00
Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand; Erhebung ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Osnabrück
26.05.2012
26.05.2012
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Marburg
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 89 KostO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 79 (Einsicht in das Vereinsregister)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Güterrechtsregister
- § 1563 (Registereinsicht)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 9 (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 89 KostO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen