Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   3. Registersachen (§§ 79 - 90)   
§ 89
Ablichtungen und Ausdrucke

(1) Für die Erteilung von Ablichtungen aus den in diesem Abschnitt genannten Registern und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die elektronisch geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben

1. für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und
2. für eine beglaubigte Datei 10 Euro;

die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.

(2) Für Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben.

(3) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 89 KostO

5 Entscheidungen zu § 89 KostO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 89 KostO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 89 KostO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Eingetragene Vereine
                § 79 (Einsicht in das Vereinsregister)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Güterrechtsregister
              § 1563 (Registereinsicht)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 9 (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister)

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