Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 126 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 8 - Straf- und Bußgeldbestimmungen (§§ 125 - 126)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 126
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine von der Wasserbehörde angebrachte Bezeichnung der Uferlinie (§ 7 Absatz 2) beschädigt, unbefugt beseitigt oder sonst verändert,
2. unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage Benutzungen im Sinne von § 14 ausübt,
3. gegen die Anzeigepflicht des § 18 verstößt,
4. entgegen § 20 Absatz 1 ein oberirdisches Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt oder entgegen § 20 Absatz 3 Speicherbecken benutzt,
5. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 2 unbefugt Schwall und Sunk verursacht, wenn dadurch signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerzustand oder auf die Gewässerökologie verursacht werden,
6. gegen die Anzeigepflicht des § 24 Absatz 3 verstößt,
7. entgegen § 26 Absatz 1 Satz 3 eine Stauanlage ohne Erlaubnis dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt oder entgegen § 26 Absatz 3 Beschädigungen oder Veränderungen von Staumarken nicht unverzüglich anzeigt,
8. entgegen § 27, sofern die Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, aufgestautes Wasser so ablässt, dass für andere Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen wesentlich beeinträchtigt wird, die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder die ökologischen Funktionen des Gewässers wesentlich beeinträchtigt werden,
9. entgegen § 28 Absatz 1 eine Anlage in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
10. entgegen § 29 Absatz 2 Bäume und Sträucher außerhalb von Wald entfernt, soweit es nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, oder entgegen § 29 Absatz 3 Nummer 1 Düngeoder Pflanzenschutzmittel einsetzt oder lagert oder entgegen § 29 Absatz 3 Nummer 2 bauliche oder sonstige Anlagen errichtet oder entgegen § 29 Absatz 3 Nummer 3 eine Fläche als Ackerland nutzt,
11. entgegen § 39 Absatz 1 ein Gewässer zur Schifffahrt benutzt, das nicht dafür bestimmt ist,
12. gegen die Anzeigepflicht des § 43 Absatz 1 verstößt oder entgegen § 43 Absatz 6 die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser nicht unverzüglich mitteilt oder die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, nicht einstweilen einstellt,
13. entgegen § 48 Absatz 1 eine Abwasseranlage unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage errichtet oder betreibt oder gegen die Anzeigepflicht des § 48 Absatz 2 verstößt,
14. entgegen § 53 mit wassergefährdenden Stoffen so umgeht, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist,
15. entgegen § 77 Absatz 1 eine Anlage nicht mit den von der Wasserbehörde festgelegten Geräten ausrüstet,
16. entgegen § 92 Absatz 1 Satz 3 mit den Arbeiten vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige ohne Zustimmung der Wasserbehörde beginnt,
17. entgegen § 108 seine Entgelterklärung oder entgegen § 121 seine Abgabeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
18. einer auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes, auch in den alten Fassungen, ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift oder auf § 120 Absatz 1 Nr. 19 WG in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz die Behörden, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.

(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden vom 29. Juli 1991 (GBl. S. 511), nach der Schifffahrtsverordnung Rheinfelden-Basel vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 20) und nach der Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 2), jeweils zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 88), in ihren jeweils geltenden Fassungen ist abweichend von Absatz 3 Verwaltungsbehörde die un tere Wasserbehörde.

Fassung aufgrund 9. AnpassungsVO vom 23.02.2017 (GBl. S. 99), in Kraft getreten am 11.03.2017.

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