Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238) |
1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2014 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
belehrung § 233Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 234Wiedereinsetzungs-
frist § 235(weggefallen) § 236Wiedereinsetzungs-
antrag § 237Zuständigkeit für Wiedereinsetzung § 238Verfahren bei Wiedereinsetzung
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Rechtsprechung zu § 233 ZPO
8.259 Entscheidungen zu § 233 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.07.2026 - I ZR 31/26
Erfordernis der substantiierten Darlegung des Nichtvorliegens einer schuldhafte ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.07.2026 - III ZA 2/26
Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ...
- BGH, 30.07.2026 - I ZB 85/25
Überobligatorisches Faxen wird nicht bestraft!
- BAG, 14.09.2026 - 6 AZB 10/26
Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang
- BVerfG, 12.07.2024 - 1 BvR 835/23
Nichtannahmebeschluss: Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei ...
- LAG Baden-Württemberg, 19.08.2026 - 2 Sa 19/26
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - unzulässiger Antrag auf ...
- BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 359/20
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung; ...
- OLG München, 07.07.2026 - 7 U 681/26
Wiedereinsetzung, Fristversäumnis, Berufungsbegründung, Speditionsvertrag, ...
- BGH, 01.07.2026 - XII ZB 160/26
Beschwerde beim "falschen" Gericht eingelegt: Anspruch auf Wiedereinsetzung?
§ 233 ZPO in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 233 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 237 (Bestandsschutz, Ausschlußfrist)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Verfahrensvorschriften
- § 45 (Fristen der Anfechtungsklage)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 186 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
Redaktionelle Querverweise zu § 233 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 85 II (Wirkung der Prozessvollmacht)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- § 339 I (Einspruchsfrist)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 517 (Berufungsfrist)
- Revision
- § 544 (Nichtzulassungsbeschwerde)
- Beschwerde
- Rechtsbeschwerde
- §§ 574 ff. (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde)
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 586 (Klagefrist)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 707 (Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung)