Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte (§§ 38 - 40) |
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) 1Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 2Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. 3Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
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Rechtsprechung zu § 38 ZPO
982 Entscheidungen zu § 38 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 23.09.2026 - 102 AR 92/26
- BGH, 17.06.2026 - KZR 29/25
VISA
- BayObLG, 10.09.2026 - 101 AR 122/26
Streitgenossenschaft, Gerichtsstandsvereinbarung, Gewährleistungsansprüche, ...
- KG, 24.05.2023 - 26 U 78/21
Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in dem Gründungsvertrag eines ...
- LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und ...
- OLG Zweibrücken, 16.11.2018 - 2 U 68/17
Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung durch Insolvenzverwalter
- OLG Frankfurt, 22.04.2025 - 11 U 68/23
Derogierende Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten britischer Gerichte; ...
- KG, 08.01.2026 - 2 U 20/25
Internationale Zuständigkeit: Auslegung und Wirkung einer ...
- OLG Düsseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 2/24
Feststellung von Schadensersatzverpflichtungen wegen vorsätzlichen ...
Zum selben Verfahren:
§ 38 ZPO in Nachschlagewerken
- § 38 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtsstand
Prorogation (Deutschland)
Querverweise
Auf § 38 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 18 (Streitigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 38 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 29 II (Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 38 II 2)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften
- § 26 II (Gerichtsstand)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 1
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Schlussvorschriften
- § 215 III (Gerichtsstand) (zu §§ 38 ff)