Rechtsprechung
| LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2015 - 2 Sa 113/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 307 Abs 1 S 2 BGB, § 615 S 1 BGB, § 11 Abs 4 S 2 AÜG, § 305 BGB
Verrechnung eines negativen Saldos auf dem Arbeitszeitkonto mit den letzten Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - AGB-Kontrolle - IWW
§§ 9, ... 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), § 362 BGB, 10 AÜG, § 615 BGB, § 11 Absatz 4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), § 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG, § 307 BGB, §§ 305 ff BGB, § 310 Absatz 3 Nr. 1 BGB, § 310 Absatz 3 Nr. 2 BGB, § 307 Absatz 1 BGB, § 97 ZPO, § 72 ArbGG
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AÜG § 11 Abs. 4 S. 2
Restlohnklage aus beendeten Arbeitsverhältnis bei unzureichenden Einwendungen des Arbeitgebers zu Verrechnung mit Vorschusszahlungen aus Negativguthaben des Arbeitszeitkontos - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Negativer Saldos auf dem Arbeitszeitkonto - und seine Verrechnung beim Ausscheiden
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Negatives Guthaben auf Arbeitszeitkonto kann verrechenbaren Lohn- oder Gehaltsvorschuss widerspiegeln
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Restlohnklage aus beendeten Arbeitsverhältnis bei unzureichenden Einwendungen des Arbeitgebers zu Verrechnung mit Vorschusszahlungen aus Negativguthaben des Arbeitszeitkontos
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto kann einen Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers widerspiegeln
Verfahrensgang
- ArbG Stralsund, 18.03.2015 - 3 Ca 209/14
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2015 - 2 Sa 113/15
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BAG, 26.01.2011 - 5 AZR 819/09
Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2015 - 2 Sa 113/15
(Rn.54) Ähnliches kann im Rahmen eines verstetigten Arbeitseinkommens bei ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit angenommen werden (BAG 26. Januar 2011 - 5 AZR 819/09 - BAGE 137, 38 = NJW 2011, 1693 = DB 2011, 1227).Rn. 56 Dasselbe Rechtsproblem wird in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2011 (5 AZR 819/09 - BAGE 137, 38 = NJW 2011, 1693 = DB 2011, 1227) nochmals aus einer etwas anderen Warte beleuchtet.
Rn. 57 Während das BAG in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2000 (…aaO) positiv auf die Feststellung abgehoben hatte, dass die Minusbuchung auf dem Stundenkonto vom Arbeitnehmer durch einen Freizeitwunsch veranlasst worden sein muss, beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26. Januar 2011 (aaO) näher mit der Frage, ob es auch zu Minusbuchungen auf dem Stundenkonto kommen kann, wenn die Arbeitszeit im Interesse des Arbeitgebers ungleichmäßig über die Wochen und Monate des Jahres verteilt wird, dem Arbeitnehmer jedoch über die ganze Zeit ein verstetigtes Entgelt gezahlt wird.
Rn. 58 Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt danach voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat (BAG 26. Januar 2011 aaO Randziffer 13).
Rn. 61 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2011 (aaO Randziffer 13) ausdrücklich erwähnt hat, dass Minusbuchungen auf das Stundenkonto nicht als Vorschusszahlungen anerkannt werden könnten, wenn dem nur die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers mangels Vorliegen von Aufträgen zu Grunde liegt, der Arbeitgeber sich also im Annahmeverzug (§ 615 BGB) befunden habe.
Das wird im Allgemeinen dadurch ausgedrückt, dass man sagt, es sei nicht erlaubt, das Wirtschaftsrisiko, das der Arbeitgeber zu tragen habe, auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (so ausdrücklich auch BAG 26. Januar 2011 aaO Randziffer 13).
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2015 - 5 Sa 138/14
Lohnzahlungsanspruch - Leiharbeitnehmer - unentschuldigtes Fehlen - Überstunden - …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2015 - 2 Sa 113/15
Der Gesetzgeber hat § 615 BGB für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung durch § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG allerdings zu einem zwingenden Gesetz erhoben, von dem man nicht durch Vertrag abweichen kann (vgl. nur BAG 16. April 2014 - 5 AZR 483/12 - NZA 2014, 1262 = DB 2014, 1688; LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 138/14 ).Vom Arbeitgeber formulierte schriftliche Regelungen zu den Einzelheiten der Führung des Stundenkontos sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Kontrolle anhand der §§ 305 ff BGB Stand halten müssen ( LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 138/14 ).
Damit hat der Gesetzgeber § 615 BGB für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zu einem zwingenden Gesetz erhoben, von dem man nicht durch Vertrag abweichen kann (vgl. nur BAG 16. April 2014 - 5 AZR 483/12 - NZA 2014, 1262 = DB 2014, 1688; LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 138/14 ).
Auch ist nicht erkennbar, wie und unter welchen Umständen es zu einem "Freizeitausgleich" kommen soll (so schon Arbeitsgericht Stralsund 29. April 2014 - 1 Ca 524/12 - und LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 138/14 - aaO).
Bei lebensnaher Auslegung ist das dahin zu verstehen, dass die geschuldete Arbeitszeit pro Kalendermonat erreicht werden muss (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).
Auch der vorliegend zur Entscheidung berufenen Kammer des Landesarbeitsgerichts ist es trotz Erörterung dieses Aspekts in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen nachzuvollziehen, nach welchen Regeln der Beklagte Buchungen auf dem Stundenkonto vorgenommen hat (ähnlich schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 138/14 - aaO Randziffer 80).
- BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99
Lohneinbehalt wegen negativen Arbeitskontos
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2015 - 2 Sa 113/15
Ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto kann unter Umständen einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers widerspiegeln (BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - AP Nr. 31 zu § 394 BGB = NZA 2002, 390 = DB 2001, 1565), der zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit noch offenen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen verrechnet werden kann.Gehen die negativen Buchungen ausschließlich auf Freizeitwünsche des Arbeitnehmers zurück, denen der Arbeitgeber unter Fortzahlung der Vergütung entsprochen hat, liegt eine Vorschusszahlung vor (BAG 13. Dezember 2000 aaO).
Rn. 52 In diesem Sinne kann auch ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers widerspiegeln (BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - AP Nr. 31 zu § 394 BGB = NZA 2002, 390 = DB 2001, 1565).
Liegt im Rahmen der verstetigten Monatsvergütung bei Führung eines Arbeitszeitkontos zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein negativer Saldo vor, kann der Arbeitgeber noch offene Entgeltansprüche mit dem bereits ausgekehrten Vorschuss verrechnen (BAG 13. Dezember 2000 aaO).
Rn. 54 In der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13. Dezember 2000 aaO) heißt es einschränkend, eine Vorschussleistung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn das Entstehen des negativen Saldos im Stundenkonto allein auf Entscheidungen des Arbeitnehmers beruht.
Rn. 57 Während das BAG in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2000 (aaO) positiv auf die Feststellung abgehoben hatte, dass die Minusbuchung auf dem Stundenkonto vom Arbeitnehmer durch einen Freizeitwunsch veranlasst worden sein muss, beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26. Januar 2011 (…aaO) näher mit der Frage, ob es auch zu Minusbuchungen auf dem Stundenkonto kommen kann, wenn die Arbeitszeit im Interesse des Arbeitgebers ungleichmäßig über die Wochen und Monate des Jahres verteilt wird, dem Arbeitnehmer jedoch über die ganze Zeit ein verstetigtes Entgelt gezahlt wird.
- BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04
Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2015 - 2 Sa 113/15
(BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - BAGE 116, 267 = AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG = DB 2006, 897).Es ist daher prinzipiell möglich in einem Arbeitsvertrag eine davon abweichende Regelung zu treffen (BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - BAGE 116, 267 = AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG = DB 2006, 897).
- BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 483/12
Leiharbeitsverhältnis - Annahmeverzug - Arbeitszeitkonto
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2015 - 2 Sa 113/15
Der Gesetzgeber hat § 615 BGB für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung durch § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG allerdings zu einem zwingenden Gesetz erhoben, von dem man nicht durch Vertrag abweichen kann (vgl. nur BAG 16. April 2014 - 5 AZR 483/12 - NZA 2014, 1262 = DB 2014, 1688; LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 138/14 ).Damit hat der Gesetzgeber § 615 BGB für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zu einem zwingenden Gesetz erhoben, von dem man nicht durch Vertrag abweichen kann (vgl. nur BAG 16. April 2014 - 5 AZR 483/12 - NZA 2014, 1262 = DB 2014, 1688; LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 138/14 ).
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2015 - 2 Sa 105/15
Equal Pay - Tarifgebundenheit
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2015 - 2 Sa 113/15
Wegen der Einzelheiten des Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wird auf das Parallelverfahren der Parteien zum Aktenzeichen 2 Sa 105/15 Bezug genommen, in dem der Kläger zur Untermauerung seines Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach §§ 9, 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) seine Einsätze als verliehener Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt hat.Insofern verweist das Gericht auf die zahlreichen Lohnabrechnungen, die der Kläger in dem Parallelrechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 2 Sa 105/15 vorgelegt hat, wo es um weitere Vergütungsanspruche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des gleichen Entgelts (§§ 9, 10 AÜG) geht.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2016 - 2 Sa 213/15
Annahmeverzug und Freistellung des Arbeitnehmers zum Ausgleich geleisteter …
Rn. 240 Diese arbeitsvertragliche Regelung gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien unabhängig davon, dass die auf dieser Basis tatsächlich getroffene Regelung zur Ausgestaltung des Arbeitszeitkontos wegen Unklarheiten und auch wegen Verstoß gegen § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG nicht wirksam vereinbart wurde (so richtig LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 138/14 ; 13. Oktober 2015 - 2 Sa 113/15 und 22. Dezember 2015 - 2 Sa 105/15 ).
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