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   OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16   

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OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16 (https://dejure.org/2016,30724)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2016 - 6 U 46/16 (https://dejure.org/2016,30724)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. September 2016 - 6 U 46/16 (https://dejure.org/2016,30724)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW

    § 14 Abs. 1 BGD-InfoV
    Widerrufsbelehrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Belehrung über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages bei mehreren Versicherungsnehmern hinsichtlich der Schutzwirkung gem. § 14 BGB-InfoV

  • Betriebs-Berater

    Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 14 Abs 1 Anl 2 BGB-InfoV vom 04.03.2008, § 16 BGB-InfoV vom 04.03.2008, § 187 BGB, § 312d Abs 2 BGB vom 29.07.2009, § 355 BGB vom 02.12.2004
    Altvertrag über einen Verbraucherkredit: Redaktionelle Anpassungen der Musterwiderrufsbelehrung bei mehreren Kreditnehmern und zur Berechnung der Widerrufsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Belehrung über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages bei mehreren Versicherungsnehmern hinsichtlich der Schutzwirkung gem. § 14 BGB-InfoV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2433
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16
    Da das Gesetz es dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 23).

    Ferner kommt eine Verwirkung nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 23.1.2014 - VII ZR 177/13 Rn. 13; v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, Rn. 39; v. 6.3.1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, Rn. 36).

    Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem, dass er den dadurch entstandenen Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann, dies zumindest in Fällen, in denen der Darlehensvertrag - wie hier - noch nicht vollständig abgewickelt ist (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41).

    Es ist zwar denkbar, dass den Interessen des Darlehensgebers im Einzelfall Vorrang gebührt und er schutzwürdig ist, obwohl er eine Belehrung erteilt hat, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat und er auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Nachbelehrung zu erteilen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41).

    Insbesondere war der Vertrag im Zeitpunkt des Widerrufs nicht seit längerer Zeit abgewickelt (dazu BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41), was allerdings für sich genommen regelmäßig auch kein hinreichender Grund ist, die vorrangige Schutzwürdigkeit des Unternehmers zu bejahen, denn nach dem Gesetz gilt das Widerrufsrecht auch bei abgewickelten Verträgen und verliert auch nach diesem Zeitpunkt für den Verbraucher seine wirtschaftliche Bedeutung nicht.

  • OLG Stuttgart, 06.09.2016 - 6 U 207/15

    Widerruf eines vor langer Zeit abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16
    Angesichts dieser Abweichungen vom Muster kann sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen (Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14; v. 29.9.2015 - 6 U 21/15; v. 6.9.2016 - 6 U 207/15).

    Belehrt der Darlehensgeber hinsichtlich der Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 2 BGB aber dahin, dass die Frist "einen Tag nachdem" die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind, beginne, " jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", verstößt dies gegen das Deutlichkeitsgebot, weil dadurch der Fehlvorstellung Vorschub geleistet wird, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen (Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14; v. 29.9.2015 - 6 U 21/15; v. 6.9.2016 - 6 U 207/15).

    Eine Treuwidrigkeit kommt vielmehr nur wegen Besonderheiten im Einzelfall in Betracht (OLG Stuttgart v. 6.9.2016 - 6 U 207/15), die hier nicht gegeben sind.

  • OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags in einem Altfall: Berufung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16
    Eine Feststellungsklage des Darlehensnehmers ist von Anfang an zulässig, wenn sich nach einer Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis kein Saldo zu seinen Gunsten ergeben würde (Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14; OLG Dresden v. 11.6.2015 - 8 U 1760/14).

    Angesichts dieser Abweichungen vom Muster kann sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen (Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14; v. 29.9.2015 - 6 U 21/15; v. 6.9.2016 - 6 U 207/15).

    Belehrt der Darlehensgeber hinsichtlich der Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 2 BGB aber dahin, dass die Frist "einen Tag nachdem" die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind, beginne, " jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", verstößt dies gegen das Deutlichkeitsgebot, weil dadurch der Fehlvorstellung Vorschub geleistet wird, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen (Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14; v. 29.9.2015 - 6 U 21/15; v. 6.9.2016 - 6 U 207/15).

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16
    Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.3.2014 - II ZR 109/13 - ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

    Der Bundesgerichtshof sieht in einer solchen Belehrung aber lediglich eine unschädliche Anpassung an die Regelung des § 187 BGB (BGH v. 20.11.2012 - II ZR 264/10; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).

  • OLG Stuttgart, 29.09.2015 - 6 U 21/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abweichung der Widerrufsbelehrung von der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16
    Angesichts dieser Abweichungen vom Muster kann sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen (Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14; v. 29.9.2015 - 6 U 21/15; v. 6.9.2016 - 6 U 207/15).

    Belehrt der Darlehensgeber hinsichtlich der Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 2 BGB aber dahin, dass die Frist "einen Tag nachdem" die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind, beginne, " jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", verstößt dies gegen das Deutlichkeitsgebot, weil dadurch der Fehlvorstellung Vorschub geleistet wird, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen (Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14; v. 29.9.2015 - 6 U 21/15; v. 6.9.2016 - 6 U 207/15).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16
    Ferner kommt eine Verwirkung nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 23.1.2014 - VII ZR 177/13 Rn. 13; v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, Rn. 39; v. 6.3.1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, Rn. 36).

    dd) Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer in Fällen wie dem vorliegenden auch deshalb regelmäßig nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH v. 24.2.2016 - IV ZR 142/15, Rn. 16; v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39 zum Versicherungsvertrag).

  • OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14

    Verbraucherkreditvertrag zur Grundstückskauffinanzierung im Altfall: Umfang der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16
    Der Widerruf, der nach dem Gesetz als besonderes Rücktrittsrecht ausgestaltet ist, bewirkt nicht die Aufhebung des Darlehensvertrages, sondern seine inhaltliche Umgestaltung mit den sich aus den §§ 357, 346, 347 BGB ergebenden Rechtsfolgen (BGH v. 13.4.2011 - VIII ZR 220/10; v. 17.3.2004 - VIII ZR 265/03; v. 10.7.1998 - V ZR 360/96; v. 14.3.2000 - X ZR 115/98; Senat v. 6.10.2015 - 6 U 148/14).

    Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem nachteilhaft gewordenen Vertrag zu lösen (zuletzt Senat v. 24.11.2015 - 6 U 140/14; 6.10.2015 - 6 U 148/14).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16
    Zwar genügt eine Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne (BGH v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Tz. 13, 15; v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Tz. 21; v. 1.12.2010 - VIII ZR 82/10 Tz. 12; v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 Tz. 14; v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 34).

    Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16
    Zwar genügt eine Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne (BGH v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Tz. 13, 15; v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Tz. 21; v. 1.12.2010 - VIII ZR 82/10 Tz. 12; v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 Tz. 14; v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 34).

    Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16
    Lediglich Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken, sind mit dem Deutlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren (BGH v. 4.7.2002 - I ZR 55/00).
  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 264/10

    Widerruf einer treuhandvermittelten Fondsbeteiligung: Wirksamkeit der verwendeten

  • OLG Stuttgart, 24.11.2015 - 6 U 140/14

    Verbraucherkreditvertrag: Umfang der Rückabwicklung nach wirksamer

  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 57/97

    Comic-Übersetzungen II, Urheberrechtsfähigkeit der Übersetzung eines Sprachwerkes

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • BGH, 13.01.1983 - III ZR 30/82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit eines

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 142/15

    Versicherungsvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

  • BGH, 14.03.2000 - X ZR 115/98

    Formunwirksamer Lizenzvertrag; Bemessung der Lizengebühr

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 265/03

    Beginn der Widerrufsfrist bei Kauf auf Probe

  • BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  • BGH, 10.07.1998 - V ZR 360/96

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Auslegung einer Willenserklärung; Prüfungsmaßstab im

  • OLG Karlsruhe, 15.12.2015 - 17 U 145/14

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Ausübung des Widerrufsrechts bei von

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 66/08

    Holzhocker

  • OLG Dresden, 11.06.2015 - 8 U 1760/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag

  • OLG Stuttgart, 20.05.2014 - 6 U 182/13
  • OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 96/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Verwirkung des Widerrufsrechts durch Abschluss einer

    Der Zusatz ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil er die Rechtslage zutreffend wiedergibt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; OLG Stuttgart v. 27.9.2016 - 6 U 46/16).

    Da hier weder festzustellen ist, dass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs bilden durfte, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan ist, kann auch die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestandes ist - wovon der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. zuletzt Senat v. 27.9.2016 - 6 U 46/16 -, Rn. 77 und 84 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) - oder ob es sich dabei lediglich um einen der Gesichtspunkte handelt, die im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung für das Eingreifen der Verwirkung sprechen können.

  • OLG Stuttgart, 18.04.2017 - 6 U 36/16

    Immobilienkredit: Verwirkung des Widerrufsrechts nach einvernehmlicher

    Da hier weder festzustellen ist, dass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs bilden durfte, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan ist, kann auch die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestandes ist - wovon der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. zuletzt Senat v. 27.9.2016 - 6 U 46/16 -, Rn. 77 und 84 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) - oder ob es sich dabei lediglich um einen der Gesichtspunkte handelt, die im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung für das Eingreifen der Verwirkung sprechen können.
  • OLG Stuttgart, 07.02.2017 - 6 U 40/16

    Treuwidrigkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens

    Damit kann offen bleiben, ob die Kläger ein mögliches Widerrufsrecht auch verwirkt hätten, oder ob die Annahme der Verwirkung daran scheitern würde, dass das Vorliegen eines - ggf. auch unzumutbaren - Nachteils ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestandes ist - wovon der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 27.9.2016 - 6 U 46/16 -, Rn. 77 und 84, juris, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) - und vorliegend von der Beklagten zu einem Nachteil nichts vorgetragen ist.
  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 572/16

    Erwirken der Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2016 - 6 U 46/16, juris) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Oldenburg, 03.11.2016 - 8 U 98/16

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages durch einen von

    Unter Beachtung der umfassenden Prüfungspflicht des Senats unter jedem rechtlichen Gesichtspunkte ist zudem festzustellen, dass die Widerrufsbelehrungen vorliegend hinreichend deutlich zum Ausdruck brachten, dass jeder einzelne der beiden Darlehensnehmer zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt war (ebenfalls in diesem Sinne: OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 - I-31 U 56/15 = BeckRS 2015, 20137; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 - 6 U 46/16, Rn. 39 = zitiert bei juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2014 - 1 U 182/13, dort S. 10/11; OLG Frankfurt/ Main, Beschluss vom 29.12.2015 - 17 U 139/15 = BeckRS 2016, 07630; Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 20 und § 495, Rn. 16; Ulmer in: MüKo zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 355 Rn. 25 und § 495 Rn. 20; Grothe in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Bamberger/ Roth, Stand: 23.04.2003, § 357 Rn. 1; ebenso wohl auch: Knops/ Martens, Darlehenswiderruf bei mehreren Kreditnehmern, insbesondere Ehepaare, mehreren Kreditverträgen und Widerrufsrechten in: WM 2015, 2025ff.; Bülow, Widerruf und Anwendung der Vorschriften über den Rücktritt in: WM 2000, 2361, 2362 und 2364; aA hingegen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2015 - 17 U 145/14 = WM 2016, 1036ff.; vgl. auch OLG Frankfurt/ Main, Beschluss vom 11.05.2016 - 19 U 222/15 = BeckRS 2016, 13821; Kaiser in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 Rn. 43; Möller in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Bamberger/Roth, 39. Edition, Stand: 01.05.2016, § 495 Rn. 9).

    Soweit unter Hinweis auf diese Funktion der Verbraucherschutzgedanke des widerrufswilligen (Mit-)Verbrauchers betont wird (so Knops/ Martens, Darlehenswiderruf bei mehreren Kreditnehmern, insbesondere Ehepaare, mehreren Kreditverträgen und Widerrufsrechten in: WM 2015, 2025ff.; Kessal-Wulf wie vor), wird übersehen, dass eine zwingende gemeinschaftliche Ausübung zwar die Interessen des Ausübungswilligen erheblich einschränkt, der Widerruf eines von mehreren Verbrauchern allerdings nicht unbedingt dem Willen und Interesse eines am Vertrag ebenfalls beteiligten (Mit-)Verbrauchers entsprechen muss und durch einen Widerruf eines anderen Mitschuldners die Interessen des festhaltenden Verbrauchers ebenso erheblich beeinträchtigt sein können (vgl. Kaiser in Staudinger wie vor, Rn. 43; s. dazu zudem: OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 - 6 U 46/16, Rn. 43 = zitiert bei juris).

  • KG, 09.05.2019 - 8 U 57/17

    Rückabwicklung eines Bankkreditvertrages nach Verbraucherwiderruf:

    Zutreffend hat daher der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23.01.2018 - 6 U 238/16 - juris Tz 29 ausgeführt, dass es "auch nach der Aufrechnung (weiterhin und erst recht) am notwendigen Feststellungsinteresse" für einen Antrag auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis fehle (ebenso im Ergebnis bereits OLG Stuttgart, Urt. v. 27.06.2017 - 6 U 193/16 - juris Tz 29-31) und hat damit seine frühere Rechtsprechung, die von der Zulässigkeit derartiger Feststellungsanträge im Hinblick auf regelmäßig höhere Gegenforderungen der Bank ausging (s. etwa Urt. v. 27.09.2016 - 6 U 46/16 - juris Tz 27, allerdings abgeändert durch Urt. des BGH vom 03.07.2018 - XI ZR 572/16), aufgegeben.
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2017 - 17 U 129/16

    Verbraucherdarlehen im Wege des Fernabsatzes: Beachtlichkeit einer unzutreffenden

    Der Senat folgt nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass die von der Beklagten verwendete Belehrung der irrigen Fehlvorstellung Vorschub leiste, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 - 6 U 46/16, juris Rn. 55 ff. und bereits Urteile vom 14.04.2015 - 6 U 66/14; vom 29.9.2015 - 6 U 21/15 und vom 06.09.2016 - 6 U 207/15).
  • OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung; Frage der

    Da hier weder festzustellen ist, dass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs bilden durfte, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan ist, kann auch die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestandes ist - wovon der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 27. September 2016 - 6 U 46/16 - Rn. 77 und 84 juris mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) - oder ob es sich dabei lediglich um einen der Gesichtspunkte handelt, die im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung für das Eingreifen der Verwirkung sprechen können.
  • LG Dortmund, 09.06.2017 - 3 O 119/16

    Widerruf eines Annuitätendarlehensvertrages bei unklarer Widerrufsbelehrung

    Die Klägerin hat indessen den gesetzlichen Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung nicht genügt (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15 - BeckRS 2017, 106636; im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2015 - 6 U 21/15 - BeckRS 2015, 17268; die gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde vor dem BGH - XI ZR 478/15 - zurückgenommen; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2016 - 6 U 46/16 - BeckRS 2016, 17249, Rn. 51 ff. u. 64 ff. (die dortige Belehrung zu den Verträgen vom 02.06.2008, Rn. 6, ist identisch mit der hier streitgegenständlichen Belehrung); Urt. v. 22.11.2016 - 6 U 48/16 - BeckRS 2016, 20002; Urt. v. 06.09.2016 - 6 U 207/15 - BeckRS 2016, 16274; OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2016 - 8 U 1049/15 - BeckRS 2016, 14830; LG Köln, Urt. v. 29.12.2016 - 15 O 195/16 - BeckRS 2016, 113060; LG Cottbus, Urt. v. 14.10.2016 - 2 O 142/16 - abrufbar unter: www.wvr-law.de ).
  • KG, 29.11.2018 - 8 U 31/17

    Feststellungsklage nach Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen:

    Zutreffend hat daher der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23.01.2018 - 6 U 238/16 - juris Tz 29 ausgeführt, dass es "auch nach der Aufrechnung (weiterhin und erst recht) am notwendigen Feststellungsinteresse" für einen Antrag auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis fehle (ebenso im Ergebnis bereits OLG Stuttgart, Urt. v. 27.06.2017 - 6 U 193/16 - juris Tz 29-31), und hat damit seine frühere Rechtsprechung, die von der Zulässigkeit derartiger Feststellungsanträge im Hinblick auf regelmäßig höhere Gegenforderungen der Bank ausging (s. etwa Urt. v. 27.09.2016 - 6 U 46/16 - juris Tz 27, allerdings abgeändert durch Urt. des BGH vom 03.07.2018 - XI ZR 572/16), aufgegeben.
  • OLG Stuttgart, 28.03.2017 - 6 U 196/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Frankfurt, 14.11.2016 - 19 U 119/16

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier:

  • KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16

    Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen Zulässigkeit eines

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.11.2016 - 10 O 2215/16

    Wirksamkeit von Widerrufen von Darlehensverträgen - "frühestens"-Belehrung

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