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   LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16   

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LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16 (https://dejure.org/2017,30541)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28.03.2017 - 14 Sa 312/16 (https://dejure.org/2017,30541)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28. März 2017 - 14 Sa 312/16 (https://dejure.org/2017,30541)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vorgezogene Altersrente, Behinderung, Überbrückungsbeihilfe, Rentenberechtigung, Diskriminierung, Schwerbehinderte

  • IWW

    Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, Richtlinie 2000/78/EG, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI, § ... 42 SGB VI, § 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI, § 236a Abs. 1, 2 SGB VI, § 236a Abs. 1 SGB VI, § 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 2 Abs. 2 SGB IX, § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, Art. 1, Art 16 der Richtlinie 2000/78/EG, § 37, § 236a SGB VI, § 36, § 236 SGB VI, § 237 SGB VI, § 237a SGB VI, § 40, § 238 SGB VI, § 38, § 236b SGB VI, § 1 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 112 BetrVG, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78, Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG, Art. 141 EG, Art. 157 AEUV, § 236a Abs. 2 SGB VI, § 35, § 235 SGB VI, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2000/78/EG, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i Richtlinie 2000/78/EG, Art. 16 Buchst. b Richtlinie 2000/78/EG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Regelung hinsichtlich des Bezugs einer Überbrückungsbeihilfe bis zum Bezug einer vorzeitigen Altersrente wegen Behinderung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorgezogene Altersrente; Behinderung; Überbrückungsbeihilfe; Rentenberechtigung; Diskriminierung; Schwerbehinderte

  • rechtsportal.de

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Regelung hinsichtlich des Bezugs einer Überbrückungsbeihilfe bis zum Bezug einer vorzeitigen Altersrente wegen Behinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 549
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16
    Folglich ergebe sich aus der Sozialplanregelung eine mittelbar auf dem Kriterium der Behinderung beruhende Ungleichbehandlung (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 55 ff.).

    Der Vorteil des schwerbehinderten Arbeitnehmers, ab Vollendung eines niedrigeren Alters als bei nichtbehinderten Arbeitnehmern eine Altersrente in Anspruch nehmen zu können, bringe ihn nicht in eine besondere Situation gegenüber diesen Arbeitnehmern (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 60 ff.).

    Eine Reduzierung der Abfindungsleistung aus einem Sozialplan gemäß § 112 BetrVG wegen des für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer früher möglichen Bezugs von Altersrente sei in diesem Fall nicht nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 71).

    (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 40 ff., 64).

    Die Sozialplanregelung bewirke eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer und gehe daher über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten sozialpolitischen Ziele erforderlich sei (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 65 ff.).

    Ihr Arbeitsverhältnis hat aus demselben Grund und unter denselben Voraussetzungen geendet (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 61), auch der Bezug der Überbrückungsbeihilfe hängt von denselben Voraussetzungen gemäß § 4 TV SozSich ab.

    Auch hier gilt, dass der den behinderten Arbeitnehmer gewährte Vorteil, früher als die nichtbehinderten Arbeitnehmer eine Altersrente in Anspruch nehmen zu können, sie gegenüber diesen nicht in eine besondere Situation bringt (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] - Rn. 62).

    Sie stellt im Kontext der Überbrückungsbeihilfe und des damit verfolgten Zwecks eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer dar und geht daher über das hinaus, was zur Erreichung des von den Tarifparteien verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 65, 70).

    Insoweit ist dem Risiko Rechnung zu tragen, dass Schwerbehinderte unabweisbaren finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung ausgesetzt sind und diese finanziellen Aufwendungen sich mit zunehmendem Alter erhöhen (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C - 152/11 - [Odar] Rn. 69; LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn. 74).

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZN 815/11

    Einstellung tariflicher Leistung bei Rentenberechtigung

    Auszug aus LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16
    Es handelt sich um eine soziale Leistung (vgl. EuGH 16. September 2004 - C-400/02 - [Merida] Rn. 37; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23).

    Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23).

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diskriminiert § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich die davon betroffenen Arbeitnehmer weder unmittelbar noch mittelbar wegen einer Behinderung (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 7).

    Eine unmittelbare Diskriminierung scheide damit aus (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 8 m. w. N.).

    Mit der Übernahme der sozialversicherungsrechtlichen Altersgrenze enthalte § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich ein neutrales Kriterium, so dass eine Diskriminierung ausscheide (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 9 ff. m. w. N.).

    Im Hinblick auf die Tarifautonomie, die auch im Unionsrecht Anerkennung gefunden habe und bei dessen Anwendung zu berücksichtigen sei, könnten sie an die bloße Berechtigung zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen, ohne im Einzelfall darauf abstellen zu müssen, ob die zu erwartende Rente tatsächlich die Aufrechterhaltung des Lebensstandards gewährleistet (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 12 ff. m. w. N.).

    Das Erfordernis eines inneren Zusammenhangs von Inhalt und Ziel einer benachteiligenden Regelung stehe im Vordergrund der Rechtmäßigkeitsprüfung (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 18 f. m. w. N.).

    Bereits die Überbrückungsbeihilfe stelle eine soziale Sonderleistung dar, die weit über die im Arbeitsleben üblichen Leistungen des Arbeitgebers hinausgehe (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23 m. w. N.).

    Die unterschiedslose Berücksichtigung der unterschiedlichen Altersgrenzen für den Bezug von vorgezogenen Altersrenten bei behinderten und nichtbehinderten Arbeitnehmern ist nicht aus Kohärenzgründen erforderlich (so aber BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 18 ff.).

  • LAG Hamm, 02.06.2016 - 11 Sa 1344/15

    Berechnung der Sozialplanabfindungen für schwerbehinderte Arbeitnehmern bei Opel

    Auszug aus LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16
    Im Anschluss an die zuletzt genannte Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union wird daher in der nationalen Rechtsprechung vertreten, dass die Berechnung der Höhe einer Sozialplanabfindung unter Berücksichtigung der vorzeitigen Rentenbezugsmöglichkeit für schwerbehinderte Arbeitnehmer eine mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung darstelle, die sachlich nicht gerechtfertigt sei (vgl. LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn.72 ff.).

    Andernfalls würde sich die gesetzliche Kompensation für besondere Erschwernisse, denen Schwerbehinderte ausgesetzt sind, zu ihren Lasten auswirken (vgl. LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn. 73; Hess. LAG 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - Rn. 46).

    Mit ihr soll der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit behinderter und nicht behinderter Beschäftigter im Alter Rechnung getragen werden (vgl. LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn. 73; Hess. LAG 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - Rn. 46).

    Insoweit ist dem Risiko Rechnung zu tragen, dass Schwerbehinderte unabweisbaren finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung ausgesetzt sind und diese finanziellen Aufwendungen sich mit zunehmendem Alter erhöhen (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C - 152/11 - [Odar] Rn. 69; LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn. 74).

  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

    Auszug aus LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16
    Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23).

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23).

    Es kommt nicht darauf an, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 17; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 12).

    Sie ist eine gesetzliche Altersrente, die den Arbeitnehmer wirtschaftlich absichert und deshalb nach der tariflichen Systematik und dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe zur Beendigung des Anspruchs auf diese soziale Sonderleistung führt (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 14, 19 ff. m. w. N.).

  • LAG Hessen, 04.09.2015 - 14 Sa 1288/14

    Die Regelung in einer Dienstvereinbarung und einem auf ihr beruhenden

    Auszug aus LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16
    Ebenso sei eine Regelung in einer Dienstvereinbarung und in einem auf ihr beruhenden Auflösungsvertrag unwirksam, wonach das einem freiwillig ausscheidenden Arbeitnehmer gewährte Übergangsgeld bis zum Beginn der Regelaltersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres), längstens jedoch bis zum Erreichen einer ungekürzten Altersrente und damit schwerbehinderten Arbeitnehmern kürzer gezahlt wird als nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern (vgl. hierzu Hess. LAG 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 53 ff.; a. A. LAG Berlin-Brandenburg 12. März 2014 - 23 Sa 1807/13 - Rn. 39 f.).

    Andernfalls würde sich die gesetzliche Kompensation für besondere Erschwernisse, denen Schwerbehinderte ausgesetzt sind, zu ihren Lasten auswirken (vgl. LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn. 73; Hess. LAG 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - Rn. 46).

    Mit ihr soll der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit behinderter und nicht behinderter Beschäftigter im Alter Rechnung getragen werden (vgl. LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn. 73; Hess. LAG 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - Rn. 46).

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 383/12

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

    Auszug aus LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16
    Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23).

    Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23).

    Es kommt nicht darauf an, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 17; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 12).

  • LAG Köln, 19.11.2013 - 12 Sa 692/13

    Pauschale Abfindung für Schwerbehinderte in Sozialplan

    Auszug aus LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16
    Andernfalls würde sich die gesetzliche Kompensation für besondere Erschwernisse, denen Schwerbehinderte ausgesetzt sind, zu ihren Lasten auswirken (vgl. LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn. 73; Hess. LAG 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - Rn. 46).

    Mit ihr soll der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit behinderter und nicht behinderter Beschäftigter im Alter Rechnung getragen werden (vgl. LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn. 73; Hess. LAG 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - Rn. 46).

  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16
    Diese für die Benachteiligung wegen des Geschlechts begründete (vgl. EuGH 8. November 1990 - C-177/88 - [Dekker] Rn. 12) und für das Merkmal Alter ebenfalls anerkannte (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23) Rechtsfigur gründet sich im Unterschied zur mittelbaren Diskriminierung darauf, dass der in einer benachteiligenden Regelung vorgesehene Differenzierungsgrund mit einem von der Richtlinie 2000/78/EG erfassten Diskriminierungsmerkmal untrennbar verbunden ist.

    Nicht nur der damit bezweckte Schutz von Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit und zur Wiedereingliederung ist rechtmäßig (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 29; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 15/11 - Rn. 13), sondern auch seine Begrenzung, weil es sich um eine freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers handelt, zu der er grundsätzlich nicht schon aufgrund des früheren Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist und die weit über die im Arbeitsleben üblichen Leistungen des Arbeitgebers hinausgehen (vgl. BAG a. a. O. - Rn. 23).

  • EuGH, 09.12.2004 - C-19/02

    Hlozek

    Auszug aus LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16
    Gleiches gelte, wenn die Regelung eines Sozialplans für die Zahlung eines Überbrückungsgeldes hinsichtlich des Alters, von dem ab ein Anspruch besteht, eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen vorsehe, weil nach dem nationalen gesetzlichen System der vorzeitigen Alterspension sich Männer und Frauen hinsichtlich der für die Gewährung dieser Pension maßgeblichen Elemente in unterschiedlichen Situationen befänden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff.).

    Dieser Grundsatz des gleichen Entgelts ist eine Ausprägung des allgemeinen Diskriminierungsverbots (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44; 9. November 1993 - C-132/92 - [Birds Eye Walls Ltd.] Rn. 17), dass sich dementsprechend ebenfalls auf Tarifverträge erstreckt.

  • EuGH, 31.05.1995 - C-400/93

    Specialarbejderforbundet i Danmark / Dansk Industri

    Auszug aus LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16
    Für den Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher Arbeit (Art. 119 EWG-Vertrag, Art. 141 EG-Vertrag, Art. 157 AEUV, Art. 23 EU-GRCharta) hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass dieser nicht nur für Behörden verbindlich ist, sondern sich auch auf alle die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regelnden Tarifverträge und alle Verträge zwischen Privatpersonen erstreckt (vgl. EuGH 31. Mai 1995 - C-400/93 - [Royal Copenhagen] Rn. 45).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass die Tatsache der Festlegung von Entgeltbestandteilen in Verhandlungen zwischen den Kollektivorganisationen vom nationalen Gericht als ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden kann, ob Unterschiede beim durchschnittlichen Entgelt von zwei Gruppen von Arbeitnehmern auf objektive Faktoren zurückgehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. EuGH 31. Mai 1995 - C-400/93 [Royal Copenhagen] Rn. 45).

  • EuGH, 09.11.1993 - C-132/92

    Birds Eye Walls / Roberts

  • BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 938/13

    Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen Behinderung

  • BAG, 12.11.2013 - 9 AZR 484/12

    Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Beendigung bei Anspruch auf abschlagsfreie

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.03.2014 - 23 Sa 1807/13

    Benachteiligung wegen des Alters bei Sozialplanleistungen

  • BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 29/09

    Betriebliche Altersversorgung - mittelbare Diskriminierung

  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

  • BAG, 01.10.1998 - 6 AZR 228/97

    Überbrückungsbeihilfe - Anrechnung von Nebenverdienst

  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 43/92

    Stationierungsstreitkräfte - Mitwirkung der Hauptbetriebsvertretung bei

  • EuGH, 16.09.2004 - C-400/02

    Merida - Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2018 - 8 Sa 26/18

    Benachteiligung wegen Behinderung - vorzeitige Altersrente - Ausgleichszahlung

    75 Der finanzielle Vorteil, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer aus dem früheren Rentenbeginn erwächst, hat nicht zur Folge, dass seine Situation eine andere ist, als die eines nichtschwerbehinderten Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 29; LAG Hamm 28. März 2017 - 14 Sa 312/16 - Rn. 60, wohl auch EuGH 6. Dezember 2012 - C 152/11 - [Odar] Rn. 62; aA zur Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Nr. 1 Buchst. c 1. Alternative TV SozSich BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 11).

    Die Begrenzung der Leistungspflicht auf den Zeitpunkt des möglichen Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen stellt insoweit eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer dar und geht über das hinaus, was zur Erreichung des von den Tarifparteien verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c 1. Alternative TVSoz- Sich LAG Hamm 28. März 2017 -14 Sa 312/16 - Rn. 63).

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