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   LAG Köln, 24.03.2017 - 4 Sa 876/16   

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https://dejure.org/2017,7794
LAG Köln, 24.03.2017 - 4 Sa 876/16 (https://dejure.org/2017,7794)
LAG Köln, Entscheidung vom 24.03.2017 - 4 Sa 876/16 (https://dejure.org/2017,7794)
LAG Köln, Entscheidung vom 24. März 2017 - 4 Sa 876/16 (https://dejure.org/2017,7794)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsfehler rechtfertigen nicht ohne weiteres eine verhaltensbedingte Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung trotz wiederholter Fehler unwirksam

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Köln, 24.03.2017 - 4 Sa 876/16
    (3) Auch die Unterhaltspflichten des verheirateten Klägers für fünf Kinder sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. zur Berücksichtigung von Unterhaltspflichten bei der eine verhaltensbedingte Kündigung betreffenden Interessenabwägung BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 -, juris, Rn. 49; HWK/Quecke, 7. Aufl., § 1 KSchG Rn. 210).
  • LAG Köln, 26.08.2010 - 7 Sa 348/10

    Unwirksame Kündigung einer langjährig beschäftigten Industriearbeiterin wegen

    Auszug aus LAG Köln, 24.03.2017 - 4 Sa 876/16
    Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer, sein subjektives Leistungsvermögen auszuschöpfen, bei der Arbeit Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten zu lassen und ein ordentliches, marktüblich mindestens durchschnittliches und nach Möglichkeit fehlerfreies Arbeitsergebnis abzuliefern (vgl. LAG Köln, Urteil vom 26. August 2010 - 7 Sa 348/10 -, Rn. 20, juris).
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 955/11

    Außerordentliche Kündigung - Ersatzmitglied

    Auszug aus LAG Köln, 24.03.2017 - 4 Sa 876/16
    Insoweit ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass Abmahnungen ihre Warnfunktion einbüßen können, wenn der Arbeitgeber trotz ständig neuer Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers weiterhin nur abmahnt (vgl. BAG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 -, Rn. 47, juris; KR/Fischermeier, 11. Aufl., § 626 BGB Rn. 288).
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

    Auszug aus LAG Köln, 24.03.2017 - 4 Sa 876/16
    Diesen kommt im Streitfall allerdings nur ein untergeordnetes Gewicht zu, da sie mit dem Kündigungsgrund nicht in Zusammenhang stehen (vgl. zur besonderen Gewichtung von Unterhaltspflichten die in einem Zusammenhang zum verhaltensbedingten Kündigungsgrund stehen: BAG, Urteil vom 02. März 1989 - 2 AZR 280/88 -, Rn. 60, juris).
  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

    Auszug aus LAG Köln, 24.03.2017 - 4 Sa 876/16
    Derartig wird die Bedeutung von Unterhaltspflichten für die Interessenabwägung nur in Fällen schwerster Pflichtverletzungen, etwa bei Vermögensdelikten zulasten des Arbeitgebers, reduziert (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen etwa BAG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 -, Rn. 36, juris; APS/Vossen, 5. Aufl., § 1 KSchG Rn. 434).
  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 543/10

    Kirchlicher Arbeitnehmer - Kündigung - Loyalitätsverstoß

    Auszug aus LAG Köln, 24.03.2017 - 4 Sa 876/16
    Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG, Urteil vom 08. September 2011 - 2 AZR 543/10 -, Rn. 16, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2018 - 8 Sa 431/17

    Verhaltensbedingte Kündigung - Arbeitsvertragliche Leistungspflicht

    Hat der Arbeitgeber aufgrund des Leistungsverhaltens des Arbeitnehmers objektiv berechtigten Grund zu der Befürchtung, er werde sich (auch) in Zukunft nicht darauf verlassen können, dass der Arbeitnehmer willens und/oder in der Lage sei, seine arbeitsvertraglichen Leistungspflichten zu erfüllen, so kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn unzumutbar und der Ausspruch einer ordentlichen leistungsbedingten Kündigung gerechtfertigt sein (LAG Köln 24.03.2017 -4 Sa 876/16, Rn. 33 f., juris; APS/Vossen, 5. Aufl. 2017, § 1 KSchG Rn. 278).
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