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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,41296
OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19 (https://dejure.org/2021,41296)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.10.2021 - 6 U 715/19 (https://dejure.org/2021,41296)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 (https://dejure.org/2021,41296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 267 AEUV, Art 10 EGRL 48/2008, Art 14 Abs 1 EGRL 48/2008, Art 14 Abs 3 EGRL 48/2008, § 242 BGB
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge: Fortbestand des Widerrufsrechts des Verbrauchers nach vollständiger Erfüllung des Kreditvertrags; Regelung im nationalen Recht; Anspruch des Verbrauchers auf Herausgabe ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage EuGH; Verbraucherdarlehen; Widerrufsrecht; Erlöschen; vollständige Erfüllung; Herausgabe von Nutzungen; Bürgerliches Recht; Recht der Europäischen Gemeinschaften

  • rechtsportal.de

    Vorlage EuGH; Verbraucherdarlehen; Widerrufsrecht; Erlöschen; vollständige Erfüllung; Herausgabe von Nutzungen; Bürgerliches Recht; Recht der Europäischen Gemeinschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19
    Rn. 9 Nachdem der vorlegende Senat unter Zugrundelegung der entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Kläger zunächst darauf hingewiesen hatte, dass er das Urteil des Landgerichts für richtig halte, hat der vorlegende Senat zuletzt das Vorabentscheidungsverfahren abgewartet, das mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021, C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, geendet hat.

    Rn. 99 Jedoch hat der Generalanwalt in Rn. 106-109 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20, C-187/20 vom 15. Juni 2021 unter Bezugnahme auf den 34. Erwägungsgrund der Richtlinie und den Zweck der Informationspflichten nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen sei, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden könne, sobald der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist.

    Rn. 102 a) Der Gerichtshof hat in seinem auf die genannten Schlussanträge ergangenen Urteil vom 9. September 2021, C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, zu dieser Frage keine Stellung genommen, da sich die dortigen Vorlagefragen auf die Folgen des Verstreichens eines erheblichen Zeitraums, jedoch nicht auf die Frage erstreckten, ob das Widerrufsrecht im Fall der beiderseitigen vollständigen Vertragserfüllung entfällt.

    Rn. 105 Für ein Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung könnte außerdem sprechen, dass andernfalls der in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten - soweit für den vorlegenden Senat erkennbar - singuläre Fall vorliegen würde, dass ein Recht im Ergebnis ohne jede Schranke bestehen würde: Der Gerichtshof hat in Rn. 117 seines Urteils vom 9. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20, C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, bereits ausgesprochen, dass das Widerrufsrecht aus 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt.

    Rn. 107 c) Soweit umgekehrt gegen einen Wegfall des Widerrufsrechts nach vollständiger Vertragserfüllung sprechen könnte, dass das zeitlich unbeschränkte Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch der Abschreckung und Sanktionierung von Unternehmern dient, die ihren Informationspflichten nicht nachkommen (Urteil vom 9. September 2021, C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Rn. 124-126) erscheint dieser Gesichtspunkt gegenüber den vom Generalanwalt in seinen oben zitierten Schlussanträgen und den soeben b) dargestellten Gesichtspunkten von geringerem Gewicht.

    Das erscheint im Hinblick auf die vielfach ungenauen und offenen Formulierungen der Richtlinie 2008/48 im Zusammenhang mit den Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie und die Notwendigkeit ihrer Umsetzung in nationales Recht fraglich: Etwa genügten die vom Gerichtshof in der Entscheidung vom 9. September 2021, C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, teilweise als ungenügend beurteilten Vertragsunterlagen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anforderungen sowohl des nationalen Rechts wie auch der Richtlinie; und die vom Gerichtshof im Urteil vom 26. März 2020, C-66/19, ECLI:EU:C:2020:242, Rn. 49 als den Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 nicht genügend beurteilte Verweisung auf Vorschriften des nationalen Rechts ging sogar unmittelbar auf den deutschen Gesetzgeber zurück, der die Richtlinie dahin ausgelegt hatte, dass eine solche Bezugnahme genüge.

    Rn. 119 a) Insbesondere hatte sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 2021, C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Rn. 117 f., nur mit der Frage zu befassen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die das Widerrufsrecht einer rein zeitlichen Beschränkung unterwirft.

    Rn. 133 3. Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, sind die Mitgliedstaaten außerdem daran gehindert, in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, Verpflichtungen für die Vertragsparteien einzuführen, sofern die Richtlinie harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (vgl. Urteil vom 9. September 2021, C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Rn. 117 f., und die dort zitierte weitere Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19
    Rn. 104 So ist es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs in anderem Zusammenhang bereits anerkannt, dass die vollständige Vertragserfüllung ein Gesichtspunkt ist, der die Begrenzung eines Verbrauchern eingeräumten Widerrufsrechts gerade auch bei Kreditverträgen rechtfertigen kann (Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, Rn. 41 ff. zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) und auch der europäische Gesetzgeber misst dem Umstand, dass Verträge bereits vollständig erfüllt sind, für die Notwendigkeit des Fortbestehens eines Widerrufsrechts erhebliche Bedeutung bei (…vgl. Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG und dazu das Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2019, C-143/18, ECLI:EU:C:2019:701, Rn. 39).

    Rn. 120 b) Außerdem erscheint es dem vorlegenden Senat zwar naheliegend, dass für die Richtlinie 2008/48 nichts anderes gilt, als nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Fall der Richtlinie 85/577, die gleichfalls keine Regelung über das Erlöschen des Widerrufsrechts vorsah und für die der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die vollständige Vertragserfüllung ein Gesichtspunkt ist, für dessen Vorliegen nationale Rechtsvorschriften die Begrenzung des Widerrufsrechts der Verbraucher vorsehen dürfen (Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, Rn. 41 ff.).

    Rn. 123 Insbesondere scheinen die rechtlichen Voraussetzungen und Zwecke des Widerrufsrechts nach der Richtlinie 2008/48 nicht unter den für die Frage nach der Zulässigkeit ihrer Begrenzung im Fall der vollständigen Vertragserfüllung wesentlichen Gesichtspunkten andere zu sein, als diejenigen nach der Richtlinie 85/577, für die der Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass das nationale Recht das Widerrufsrecht im Fall der vollständigen Vertragserfüllung beschränken darf (Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, Rn. 37 ff.).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19
    Rn. 127 Dabei geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung jedenfalls für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite davon aus, dass es sich bei den Raten, die ein Kreditnehmer vor dem Widerruf gezahlt hat und die typischerweise einen Zins- und einen Tilgungsanteil enthalten, insgesamt um empfangene Leistungen im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB handelt, mit der Folge, dass der Kreditnehmer nach Widerruf Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen hat, die der Kreditgeber aus diesen Zahlungen gezogen hat (ausführlich BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016, XI ZR 366/15, ECLI:DE:BGH:2016:120116BXIZR366.15.0, Rn. 18 ff.).
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19
    Rn. 128 Insoweit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außerdem eine widerlegliche Vermutung dahin, dass eine Bank als Kreditgeber solche Nutzungen gezogen hat und zwar in spiegelbildlicher Höhe zu den von ihr zu beanspruchenden Verzugszinsen (BGH…, Urteil vom 17. April 2018, XI ZR 446/16, Rn. 24, m. w. N.), d. h. in einem Fall wie dem Ausgangsrechtsstreit, der keinen durch ein Grundpfandrecht gesicherten Kreditvertrag zum Gegenstand hat, in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123-134, Rn. 29).
  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Rückgewähr der Leistungen nach Widerruf eines Altvertrages über ein …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19
    Rn. 128 Insoweit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außerdem eine widerlegliche Vermutung dahin, dass eine Bank als Kreditgeber solche Nutzungen gezogen hat und zwar in spiegelbildlicher Höhe zu den von ihr zu beanspruchenden Verzugszinsen (BGH, Urteil vom 17. April 2018, XI ZR 446/16, Rn. 24, m. w. N.), d. h. in einem Fall wie dem Ausgangsrechtsstreit, der keinen durch ein Grundpfandrecht gesicherten Kreditvertrag zum Gegenstand hat, in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (BGH…, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123-134, Rn. 29).
  • EuGH, 05.03.2020 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19
    Wäre das der Fall, stünde die Richtlinie einer solchen Regelung bzw. Auslegung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 entgegen und die deutschen Gerichte wären, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, verpflichtet bis zur Grenze der Auslegung contra legem des nationalen Rechts für die volle Wirksamkeit der Richtlinie Sorge zu tragen (Urteil vom 5. März 2020, C-679/18, ECLI:EU:C:2020:167, Rn. 43 ff. und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-331/18

    Pohotovosť - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19
    Wäre das zu bejahen, hätten die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die soeben 1. beschriebene, ständige Rechtsprechung zu ändern (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 5. September 2019, C-331/18, ECLI:EU:C:2019:665, Rn. 56 und die dort angegebene weitere Rechtsprechung).
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19
    Rn. 113 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…BGH, Urteile vom 12. Juli 2016, XI ZR 501/15, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR501.15.0, Rn. 40; vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, Rn. 37;… vom 11. Oktober 2016, XI ZR 482/15, ECLI:DE:BGH:2016:111016UXIZR482.15.0, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018, XI ZR 298/17, ECLI:DE:BGH:2018:230118BXIZR298.17.0 und ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIZR298.17.0), die auch der vorlegende Senat bislang angewandt hat, kann § 242 BGB im Einzelfall der Berufung eines Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 entgegenstehen, wenn zum einen seit dem Abschluss des Kreditvertrages eine gewisse Zeit vergangen ist und wenn außerdem besondere - in der Rechtsprechung näher definierte - Umstände hinzukommen.
  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19
    Das erscheint im Hinblick auf die vielfach ungenauen und offenen Formulierungen der Richtlinie 2008/48 im Zusammenhang mit den Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie und die Notwendigkeit ihrer Umsetzung in nationales Recht fraglich: Etwa genügten die vom Gerichtshof in der Entscheidung vom 9. September 2021, C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, teilweise als ungenügend beurteilten Vertragsunterlagen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anforderungen sowohl des nationalen Rechts wie auch der Richtlinie; und die vom Gerichtshof im Urteil vom 26. März 2020, C-66/19, ECLI:EU:C:2020:242, Rn. 49 als den Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 nicht genügend beurteilte Verweisung auf Vorschriften des nationalen Rechts ging sogar unmittelbar auf den deutschen Gesetzgeber zurück, der die Richtlinie dahin ausgelegt hatte, dass eine solche Bezugnahme genüge.
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19
    Rn. 113 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016, XI ZR 501/15, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR501.15.0, Rn. 40;… vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, Rn. 37;… vom 11. Oktober 2016, XI ZR 482/15, ECLI:DE:BGH:2016:111016UXIZR482.15.0, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018, XI ZR 298/17, ECLI:DE:BGH:2018:230118BXIZR298.17.0 und ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIZR298.17.0), die auch der vorlegende Senat bislang angewandt hat, kann § 242 BGB im Einzelfall der Berufung eines Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 entgegenstehen, wenn zum einen seit dem Abschluss des Kreditvertrages eine gewisse Zeit vergangen ist und wenn außerdem besondere - in der Rechtsprechung näher definierte - Umstände hinzukommen.
  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei …

  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen: Zurückweisung …

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche …

  • BGH, 07.03.2018 - XI ZR 298/17
  • OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen …

    Jedenfalls existiere bereits ein Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, der sich ebenfalls mit der Problematik der Verwirkung nach der Rechtslage in Folge der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 befasse.

    Rn. 9 Durch Beschluss vom 3. Dezember 2021 hat das Landgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die dort gestellten Vorlagefragen ausgesetzt.

    Die Frage einer unverhältnismäßigen Sanktion nach europäischem Recht werde im Vorlageverfahren zu klären sein; der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 enthalte hierzu entsprechende Ausführungen (6 U 715/19 -, Rn. 107, juris).

    Rn. 49 Das Landgericht hat den bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - ausgesetzt, weil es der Ansicht ist, dass die Beantwortung der von dem Oberlandesgericht Stuttgart gestellten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit vorgreiflich sei.

    Rn. 57 Die in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - gestellten Vorlagefragen sind auch für den von dem Landgericht Braunschweig zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt insoweit erheblich, als das Landgericht von einer Konstellation ausgeht, in der es den entscheidungserheblichen Einwand der Verwirkung selbst für begründet hält.

    Rn. 62 Mit Blick auf die von dem Landgericht erkennbar zugrunde gelegte materielle Rechtslage erweist sich das von dem Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union als vorgreiflich.

    Rn. 72 Bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass der Gerichtshof die Frage der Verwirkung bislang nur in zeitlicher Hinsicht beantwortet habe (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, Rn. 102, juris), erscheint dem Senat nach alledem eher fernliegend.

    Rn. 77 Der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - stellt sich weder für sich genommen als völlig unverständlich noch in der Gesamtschau als solitäre "Ausnahme"-Entscheidung dar.

  • OLG Braunschweig, 02.03.2022 - 4 W 4/22

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen …

    Rn. 8 Daher erwäge die Kammer, den Rechtsstreit im Hinblick auf den (Vorlage-) Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die - auch in dem Rechtsstreit der Parteien relevanten - Vorlagefragen auszusetzen.

    Rn. 9 Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, enthält unter anderem folgende Vorlagefragen:.

    Rn. 16 Ebenfalls durch Beschluss vom 15. Dezember 2021 hat das Landgericht - der Einzelrichter - die Verhandlung bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - ausgesetzt.

    Rn. 43 Das Landgericht hat den bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - ausgesetzt, weil es der Ansicht ist, dass die Beantwortung der von dem Oberlandesgericht Stuttgart gestellten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit vorgreiflich sei.

    Rn. 56 Mit Blick auf die von dem Landgericht zugrunde gelegte materielle Rechtslage erweist sich das von dem Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union als vorgreiflich.

    Rn. 65 Der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - stellt sich weder für sich genommen als völlig unverständlich noch in der Gesamtschau als solitäre "Ausnahme"-Entscheidung dar.

  • OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21

    Zum Widerruf eines noch nicht beendeten Darlehensvertrages im Verbund zur …

    Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, dem Europäischen Gerichtshof u.a. Fragen Anwendbarkeit des § 242 BGB beim widerrufenen Darlehensvertrag zur Entscheidung vorgelegt hat, betraf dies den Widerruf nach vollständiger Vertragsabwicklung.
  • OLG Frankfurt, 21.01.2022 - 19 U 6/21

    Wirksamkeit des Widerrufs zum Darlehensvertrag für Fahrzeugkauf

    Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie setzt ein bestehendes Vertragsverhältnis voraus, von dem nicht auszugehen ist, wenn ein Widerruf erst nach Jahren und vollständiger Beendigung des Vertragsverhältnisses erklärt wurde (OLG Frankfurt…, Beschluss vom 16. April 2021 - 24 U 230/20 -, juris Rz. 9; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris Rz. 97ff betreffend Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Unionsrecht bei der Frage, ob das Widerrufsrecht, das dem Kläger gemäß § 495 BGB, der neben anderen Vorschriften der Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in nationales Recht dient, beim streitgegenständlichen Kreditvertrag zunächst zustand, bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im Jahr 2018 und damit rund drei Jahre nach beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung noch bestand, unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts).

    Die Frage der aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes erforderlichen Rückwirkungsbeschränkung stellt sich allerdings nur dann, wenn das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 den BGH zu einer Rechtsprechungsänderung veranlassen würde, was entgegen der Vorgehensweise des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris) aus verfahrensökonomischen Gründen vorrangig vor einer etwaigen erneuten Vorlage an den EuGH zu klären wäre.

    Aus den bislang veröffentlichten Entscheidungen, die sich mit dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 befassen, ist erkennbar, dass seine Rezeption nicht zu identischen Ergebnissen führt, darunter auch in Bezug auf den Aspekt der Erforderlichkeit einer erneuten Befassung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens, wie sich aus den (Vorlage-) Beschlüssen des OLG Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, und LG Erfurt, EuGH-Vorlage vom 30. Dezember 2021 - 8 O 1519/20 -, juris, ergibt.

  • OLG Frankfurt, 22.12.2021 - 19 U 152/21

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie setzt ein bestehendes Vertragsverhältnis voraus, von dem nicht auszugehen ist, wenn ein Widerruf erst nach Jahren und vollständiger Beendigung des Vertragsverhältnisses erklärt wurde (OLG Frankfurt…, Beschluss vom 16. April 2021 - 24 U 230/20 -, juris Rz. 9; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris Rz. 97ff betreffend Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Unionsrecht bei der Frage, ob das Widerrufsrecht, das dem Kläger gemäß § 495 BGB, der neben anderen Vorschriften der Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in nationales Recht dient, beim streitgegenständlichen Kreditvertrag zunächst zustand, bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im Jahr 2018 und damit rund drei Jahre nach beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung noch bestand, unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts).

    Die Frage der aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes erforderlichen Rückwirkungsbeschränkung stellt sich allerdings nur dann, wenn das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 den BGH zu einer Rechtsprechungsänderung veranlassen würde, was entgegen der Vorgehensweise des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris) aus verfahrensökonomischen Gründen vorrangig vor einer etwaigen erneuten Vorlage an den EuGH zu klären wäre.

    Aus den bislang veröffentlichten Entscheidungen, die sich mit dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 befassen, ist erkennbar, dass seine Rezeption nicht zu identischen Ergebnissen führt, darunter auch in Bezug auf den Aspekt der Erforderlichkeit einer erneuten Befassung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens, wie sich aus dem Beschluss des OLG vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, ergibt.

  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 13/22

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens - …

    Rn. 8 Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 hat der Einzelrichter im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer erwäge, den Rechtsstreit im Hinblick auf den (Vorlage-)Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 (6 U 715/19) in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefragen auszusetzen.

    Rn. 11 Durch Beschluss vom 25. Februar 2022 hat das Landgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die dort gestellten Vorlagefragen ausgesetzt.

    Rn. 55 Mit Blick auf die von dem Landgericht zugrunde gelegte materielle Rechtslage erweisen sich die von dem Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - und anschließend vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 - eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union als vorgreiflich.

  • OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22

    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren; …

    Unter Hinweis auf den (Vorlage-) Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage eingeräumt, ob der Rechtsstreit im Hinblick auf diesen Beschluss gemäß § 148 ZPO [sic!] bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt werden solle.

    Rn. 8 Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, enthält unter anderem folgende Vorlagefragen:.

    Rn. 15 Mit Beschluss vom 26. Januar 2022 hat die Kammer in voller Besetzung den Rechtsstreit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die Vorlagefragen ausgesetzt.

  • OLG Braunschweig, 18.04.2023 - 4 W 4/23

    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Prüfungsmaßstab; Statthaftigkeit; Verwirkung; …

    Die Kammer erwäge, den Rechtsstreit mit Blick auf den (Vorlage-) Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, gemäß § 148 ZPO in analoger Anwendung bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union auszusetzen.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, enthält unter anderem folgende Vorlagefragen:.

    Mit Beschluss vom 21. Dezember 2021, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter den Rechtsstreit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die Vorlagefragen ausgesetzt.

  • BGH, 20.09.2022 - XI ZR 26/22

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Verwirkung des Widerrufs

    Rn. 16 Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen des Senats (Beschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, u.a., WM 2022, 420) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19, juris) hat keinen Erfolg, weil sich die dort aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht stellen.
  • OLG Köln, 10.03.2022 - 12 U 33/21

    Ansprüche des Verbrauchers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages …

    Rn. 86 Es ist angesichts der allein auf den Zeitfaktor abstellenden Begründung des EuGH bereits fraglich, ob seine Entscheidung dahingehend zu verstehen ist, dass im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG die Annahme einer Verwirkung des ewigen Widerrufsrechts generell ausscheiden soll, oder ob bei einem - vom EuGH nicht erörterten, nach nationalem Recht für die Annahme einer Verwirkung aber zusätzlich erforderlichen - Vorliegen besonderer Umstände (wie insbesondere der beidseitigen vollständigen Erfüllung des Kreditvertrags vor Ausübung des Widerrufs) im Einzelfall weiterhin ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben in Betracht kommen kann (vgl. dazu EuGH-Vorlage d. BGH v. 31.01.2022, XI ZR 113/21, juris, Rn. 69 ff. sowie EuGH-Vorlage d. OLG Stuttgart v. 12.10.2021, 6 U 715/19, juris).
  • LG Ravensburg, 18.02.2022 - 2 O 76/20

    Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Autokredit im Falle fehlender …

  • LG Ravensburg, 23.08.2022 - 2 O 212/21

    Rückabwicklung eines Autokredits nach Wideruf

  • OLG Frankfurt, 28.01.2022 - 24 U 63/21

    Widerruf vier Jahre nach vorzeitiger Darlehnsbeendigung

  • OLG Stuttgart, 19.12.2022 - 6 U 26/21

    Zurückweisung einer Berufung als derzeit unbegründet Zurückweisung der Berufung …

  • OLG Celle, 31.07.2024 - 3 U 18/22
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