Rechtsprechung
| EuGH, 26.09.2024 - C-768/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Land Hessen (Obligation d'agir de l'autorité de protection des données)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f - Aufgaben der Aufsichtsbehörde - Art. 58 Abs. 2 - Abhilfemaßnahmen - Geldbuße - Ermessen der ...
- Betriebs-Berater
Keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Verhängung einer Geldbuße gem. Art. 58 Abs. 2 DSGVO
- doev.de
Land Hessen - Entschließungsermessen der Datenschutz- Aufsichtsbehörden bei festgestellten Datenschutzverstößen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f - Aufgaben der Aufsichtsbehörde - Art. 58 Abs. 2 - Abhilfemaßnahmen - Geldbuße - Ermessen der ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f - Aufgaben der Aufsichtsbehörde - Art. 58 Abs. 2 - Abhilfemaßnahmen - Geldbuße - Ermessen der ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Datenschutzrecht: TR/Land Hessen
Kurzfassungen/Presse (7)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Schutz personenbezogener Daten: Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, in jedem Fall eines Verstoßes eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen und insbesondere eine Geldbuße zu verhängen
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Betroffener einer Datenschutzverletzung hat keinen Anspruch gegen datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde auf Verhängung einer Geldbuße oder sonstiger Abhilfemaßnahmen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
DSGVO-Verstoß: Datenschutzbehörde muss nicht zwingend handeln
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Datenzugriff durch Sparkassenmitarbeiterin: Ist die Datenschutzbehörde verpflichtet zu handeln?
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Datenschutzbehörde ist nicht verpflichtet, in jedem Fall eines Verstoßes tätig zu werden
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Verpflichtung zur Sanktionierung durch die Aufsichtsbehörde
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Betroffener einer Datenschutzverletzung hat keinen Anspruch gegen datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde auf Verhängung einer Geldbuße oder sonstiger Abhilfemaßnahmen - Aufsichtsbehörde muss nicht zwingend Sanktion verhängen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Land Hessen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Land Hessen
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 10.12.2021 - 6 K 1107/20
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-768/21
- EuGH, 26.09.2024 - C-768/21
Papierfundstellen
- NJW 2024, 3427
- ZIP 2024, 2904
- NVwZ 2024, 1657
- EuZW 2024, 1159
- NZA 2024, 1412
- WM 2024, 2141
- K&R 2024, 733
Wird zitiert von ... (26) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken …
Auszug aus EuGH, 26.09.2024 - C-768/21
Rn. 30 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 51 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DSGVO die nationalen Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen haben (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Demnach ist das Beschwerdeverfahren als ein Mechanismus konzipiert, der geeignet ist, die Rechte und Interessen der betroffenen Personen wirksam zu wahren (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 58).
Rn. 49 Da Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegen (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 70), ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich der HBDI mit aller gebotenen Sorgfalt mit der betreffenden Beschwerde befasst hat und beim Erlass des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bescheids die Grenzen des Ermessens, das ihm Art. 58 Abs. 2 DSGVO einräumt, eingehalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.12.2023 - C-683/21
Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur …
Auszug aus EuGH, 26.09.2024 - C-768/21
Rn. 40 Der Unionsgesetzgeber hat somit ein Sanktionssystem vorgesehen, das es den Aufsichtsbehörden ermöglicht, die Sanktionen zu verhängen, die je nach den Umständen des konkreten Falles am besten geeignet und gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2023, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, C-683/21, EU:C:2023:949, Rn. 75 und 78), wobei sie, wie in den Rn. 37 und 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das Erfordernis zu berücksichtigen haben, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen und durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten.In demselben Erwägungsgrund heißt es jedoch, dass die Aufsichtsbehörden im Fall eines geringfügigeren Verstoßes oder falls die voraussichtlich zu verhängende Geldbuße eine unverhältnismäßige Belastung für eine natürliche Person bewirken würde, davon absehen dürfen, eine Geldbuße zu verhängen, und stattdessen eine Verwarnung erteilen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2023, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, C-683/21, EU:C:2023:949, Rn. 76).
- EuGH, 30.11.2023 - C-270/22
Ministero dell'Istruzione und INPS
Auszug aus EuGH, 26.09.2024 - C-768/21
Betreffen die vorgelegten Fragen daher die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Istruzione und INPS, C-270/22, EU:C:2023:933, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Istruzione und INPS, C-270/22, EU:C:2023:933, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.03.2024 - C-46/23
Újpesti Polgármesteri Hivatal - Datenschutzbehörde darf auch ohne Antrag Löschung …
Auszug aus EuGH, 26.09.2024 - C-768/21
Rn. 45 Hinsichtlich des mit Art. 58 Abs. 2 DSGVO verfolgten Ziels ergibt sich aus dem 129. Erwägungsgrund, dass mit dieser Bestimmung sichergestellt werden soll, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt und dass Situationen, in denen gegen die Verordnung verstoßen wird, durch das Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörden wieder mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht werden (Urteil vom 14. März 2024, Újpesti Polgármesteri Hivatal, C-46/23, EU:C:2024:239, Rn. 40). - EuGH, 16.07.2020 - C-311/18
EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig
Auszug aus EuGH, 26.09.2024 - C-768/21
So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es der Aufsichtsbehörde obliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen, und sie verpflichtet ist, mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 112).
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 - 12 B 14.23
Kein Rechtsanspruch auf Herausgabe von Videoaufnahmen in der S-Bahn
Denn es handelt sich bei Art. 58 Abs. 2 DS-GVO um einen Fall des intendierten Ermessens, so dass die Beklagte bei festgestellten Verstößen grundsätzlich gehalten ist, aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen: Der Europäische Gerichtshof räumt der Aufsichtsbehörde zwar ein Ermessen im Hinblick auf die Sanktionierung eines datenschutzrechtlichen Verstoßes ein, erachtet ein Absehen von Abhilfemaßnahmen aber nur im Ausnahmefall für denkbar (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21 -, juris Rn. 41 ff.;… Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22 -, juris Rn. 57). - BVerwG, 29.01.2025 - 6 C 3.23
Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung …
Der Aufsichtsbehörde obliegt es, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen (…vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - C-311/18 [ECLI:EU:C:2020:559], Facebook Ireland und Schrems - Rn. 112…, vom 7. Dezember 2023 - C-26 und 64/22 - Rn. 68 und vom 26. September 2024 - C-768/21 [ECLI:EU:C:2024:785], Land Hessen - Rn. 37).Dabei hat sie das Erfordernis zu berücksichtigen, über die umfassende Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu wachen und durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21 - Rn. 38 und 40).
Zwar kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO absehen, sofern der Situation, die einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung begründete, bereits abgeholfen wurde, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durch den hierfür Verantwortlichen gewährleistet ist und ein solches Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, das Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21 - Rn. 43 und 46).
Dem Erfordernis, durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21 - Rn. 38 und 40), kann daher nur im Wege der Begründung einer vollziehbaren Rechtspflicht der Klägerin, die Verarbeitung abzustellen, hinreichend Rechnung getragen werden.
- BVerwG, 06.03.2026 - 6 C 7.24
Keine Verarbeitung der Diagnosen in zur Erstattung eingereichten Rechnungen durch …
Rn. 51 Zwar kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO absehen, sofern der Situation, die einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung begründete, bereits abgeholfen wurde, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durch den hierfür Verantwortlichen gewährleistet ist und ein solches Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, das Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21 [ECLI:EU:C:2024:785] - Rn. 43 und 46).
- EuGH, 18.06.2026 - C-414/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …
Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (Urteil vom 26. September 2024, Land Hessen [Handlungspflicht der Datenschutzbehörde], C-768/21, EU:C:2024:785, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2025 - 10 A 11059/23
Geltendmachung von Datenschutzverstößen hinsichtlich einer verstorbenen Person
Rn. 39 Art. 77 Abs. 1 DS-GVO und das dort normierte Beschwerderecht ist als ein Mechanismus konzipiert, um die Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung wirksam zu wahren (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21 -, NJW 2024, 3427 Rn. 30;… Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, C-64/22 -, NJW 2024, 417 Rn. 58;… Nemitz, in: Ehmann/Selmayr [Hrsg.], a.a.O., Art. 77 Rn. 1, 13).Ausgehend von der vorstehend dargelegten und auf lebende natürliche Personen zugeschnittenen Schutzkonzeption der Datenschutz-Grundverordnung (weitergehend zur Auslegung einzelner Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung unter Berücksichtigung der Ziele und Zwecke eines Rechtsaktes EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21 -, NJW 2024, 3427 Rn. 30;… Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, C-64/22 -, NJW 2024, 417 Rn. 48 m.w.N; siehe konkret für die hier maßgebliche Schutzkonzeption auch die Erwägungsgründe 10, 11 und 141 DS-GVO), die sich auch im Wortlaut von Art. 77 DS-GVO (Recht der betroffenen Person, wenn diese nach ihrer subjektiven Einschätzung der "Ansicht ist", dass die Verarbeitung der "sie betreffenden" personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt) und dessen Regelungszusammenhang (vgl. in diesem Sinne der erkennbar weiter gefasste Anwendungsbereich des Art. 78 Abs. 1 DS-GVO) widerspiegelt, ist dieser Schutzmechanismus als höchstpersönliches Recht desjenigen ausgestaltet, dessen personenbezogene Daten von einer konkreten Datenverarbeitung betroffen sind.
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-205/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …
{FN:8} Vgl. Urteile vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (…C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 58), vom 26. September 2024, Land Hessen (Handlungspflicht der Datenschutzbehörde) (C-768/21, EU:C:2024:785, Rn. 35), und vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde (Exzessive Anfragen) (…C-416/23, EU:C:2025:3, Rn. 39).{FN:10} Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2015, Schrems (…C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 63), vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems (…C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 107), vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (…C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 56), und vom 26. September 2024, Land Hessen (Handlungspflicht der Datenschutzbehörde) (C-768/21, EU:C:2024:785, Rn. 32).
{FN:12} Vgl. Urteil vom 26. September 2024, Land Hessen (Handlungspflicht der Datenschutzbehörde) (C-768/21, EU:C:2024:785, Rn. 42).
{FN:13} Vgl. Urteile vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (…C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 70), und vom 26. September 2024, Land Hessen (Handlungspflicht der Datenschutzbehörde) (C-768/21, EU:C:2024:785, Rn. 49).
- VG Berlin, 09.10.2025 - 1 K 463.22
DSGVO-Auskunftspflicht umfasst auch Fake-Daten bei Identitätsmissbrauch
Sie muss insbesondere keine Geldbuße verhängen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung der DSGVO zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21 - juris Rn. 50).Die Klägerin hat des Weiteren den Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO auch nicht unmittelbar auf den Hinweis der Beklagten im Anhörungsschreiben vom September 2020 abgestellt, wie es in dem Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-768/21 der Fall war.
- VG Berlin, 28.05.2026 - 42 K 56.25 Der Unionsgesetzgeber hat dementsprechend ein Sanktionssystem vorgesehen, das es den Aufsichtsbehörden ermöglicht, die Sanktionen zu verhängen, die je nach den Umständen des konkreten Falles am besten geeignet und gerechtfertigt sind, wobei sie das Erfordernis zu berücksichtigen haben, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen und durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21 - juris Rn. 40 - TR/Land Hessen).
Zwar kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO absehen, sofern der Situation, die einen Verstoß gegen die DSGVO begründete, bereits abgeholfen wurde, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durch den hierfür Verantwortlichen gewährleistet ist und ein solches Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, das Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21 - Rn. 43 und 46).
Der Aufsichtsbehörde obliegt es, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21 - Rn. 37 - TR/Land Hessen).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24
Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …
{FN:114} Vgl. Urteile SCHUFA Holding (…Rn. 58) und vom 26. September 2024, Land Hessen (Handlungspflicht der Datenschutzbehörde) (C-768/21, EU:C:2024:785, Rn. 35). - VG Berlin, 17.06.2026 - 42 K 31.25 Zwar kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO absehen, sofern der Situation, die einen Verstoß gegen die DSGVO begründete, bereits abgeholfen wurde, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durch den hierfür Verantwortlichen gewährleistet ist und ein solches Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, das Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21 -, juris Rn. 43 und 46).
Der Aufsichtsbehörde obliegt es, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21 -, juris Rn. 37).
Dabei hat sie das Erfordernis zu berücksichtigen, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen und durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21 -, juris Rn. 38 und 40).
- EuGH, 30.04.2025 - C-313/23
Inspektorat kam Visshia sadeben savet - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-414/24
Datenschutzbehörde (Articulation des recours) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- VG Berlin, 11.03.2026 - 42 K 7.25
Klage gegen eine Verwarnung der Beauftragten für Datenschutz und …
- VG Berlin, 30.06.2026 - 42 K 41.25
Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO für Minderjährige bedarf …
- VG Berlin, 28.05.2026 - 42 K 98.26
Verwarnung durch Datenschutzbehörde wegen unzureichender Werbeeinwilligung ist …
- VG Berlin, 15.05.2025 - 1 K 143.22
Datenschutzrechtliche Abschlussnachricht: Anforderungen an die …
- VG Berlin, 11.03.2026 - 42 K 8.25
- VG Berlin, 28.05.2026 - 42 K 69.25
- VG Berlin, 02.07.2025 - 1 K 108.22
Jugendhilfe: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch eines Elternteils gegenüber …
- VGH Bayern, 12.09.2025 - 5 ZB 23.1778
Verwaltungsgerichte, Berechtigtes Interesse, Nutzungsverträge, DS-GVO, …
- VG Wiesbaden, 28.08.2026 - 6 K 139/24
Datenschutzrechtliche Untätigkeitsklage
- VG Bremen, 21.05.2025 - 4 K 3063/23
Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Verwarnung gegenüber einem …
- VG Magdeburg, 24.03.2026 - 1 A 26/24
- VG Berlin, 20.04.2026 - 42 K 51.25
- VG Berlin, 30.10.2024 - 1 K 428.21
- VG Köln, 31.07.2025 - 13 K 2488/21
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