Gesetzgebung
| BGBl. I 1994 S. 142 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 04.02.1994, Seite 142
- Sechstes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
- vom 28.01.1994
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (17)
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist …
Rn. 3 b) Daraufhin wurden in Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) die Regelungen zur staatlichen Parteienfinanzierung modifiziert.Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Ausführungen des Senats zur absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung im Urteil vom 9. April 1992 um einen Akt richterlicher Normenkonkretisierung handelt, dessen es bedurfte, um ein Leerlaufen der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zu verhindern und eine verlässliche Grundlage für die einfachrechtliche Ausgestaltung der Parteienfinanzierung zu schaffen (vgl. für die Vorgabe zulässiger Überhangmandate als verlässliche verfassungsrechtliche Grundlage für den Wahlrechtsgesetzgeber BVerfGE 131, 316 ), hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 PartG 1994 (BGBl I S. 142) das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung auf 230 Millionen Deutsche Mark festgesetzt und sich damit die Konkretisierung der absoluten Obergrenze im Urteil vom 9. April 1992 zu eigen gemacht.
- BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94
Kommunale Wählervereinigungen
- Bevollmächtigter: gegen Artikel 1 Nummer 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der.Rn. 2 1. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) wurde die staatliche Teilfinanzierung der politischen Parteien neu geregelt.
- BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02
Drei-Länder-Quorum
Rn. 3 1. Nachdem das Parteiengesetz in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBl I S. 2615), das staatliche Leistungen an politische Parteien in Form der Wahlkampfkostenerstattung und eines sogenannten Sockelbetrags vorgesehen hatte, vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt worden war, wurde das Recht der Parteienfinanzierung mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) neu geordnet.
- BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94
Ehrenamtliche Parteileistungen
1. durch die in § 26 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Parteiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 11 Buchstabe b) des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) getroffene Bestimmung, dass die Mitarbeit von Bürgern in Parteien grundsätzlich unentgeltlich erfolgt sowie Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder außerhalb eines Geschäftsbetriebs üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen, als Einnahmen unberücksicht 2. durch die in § 27 Absatz 1 Satz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 12 Buchstabe a) des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) getroffene Bestimmung, dass geldwerte Zuwendungen aller Art nur dann Spenden sind, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebs zur Verfügung gestellt werden, 3. durch die in § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 16 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) getroffene Bestimmung, dass für die Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 1994 der Berechnung nach § 18 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 des Parteiengesetzes ein Betrag von 60 v.H. des Durchschnittsbetrages zu Grunde gelegt wird, der sich aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden ergibt, die in den für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind, und 4. durch die in § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Parteiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 16 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) getroffene Bestimmung, dass im Rahmen der Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 1994 für die Ermittlung der relativen Obergrenze nach § 18 Absatz 5 des Parteiengesetzes der Durchschnittsbetrag der selbst erwirtschafteten Einnahmen zu Grunde gelegt wird, die in den für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind, gegen die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen, .Der Organstreit betrifft im Wesentlichen die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in das Parteiengesetz - PartG - eingefügte Regelung, wonach Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die Mitglieder einer politischen Partei dieser außerhalb eines Geschäftsbetriebs üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen, bei der staatlichen Teilfinanzierung der Partei außer Betracht bleiben.
- VG Berlin, 08.12.2009 - 2 K 126.09
FDP muss Strafzahlungen wegen Möllemann-Spenden leisten
Insoweit hat die Beklagte der Klägerin für die Jahre 1997 bis 2001 und 2003 staatliche Teilfinanzierung gewährt, obwohl die Klägerin gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der seinerzeit jeweils geltenden Neufassung des Parteiengesetzes vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S 146) - im Folgenden: PartG 1994 - ihren Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in diesen Jahren in Höhe der genannten Beträge verloren hatte. - VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
Strafzahlung gegen NPD in Höhe von ca. 1,27 Mio. Euro rechtmäßig
Rn. 35 Rechtsgrundlage für die Feststellung von Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts der Klägerin ist § 23a Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes (im Folgenden: Neuntes Änderungsgesetz) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673). - OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2024 - 3 B 21722
Parteienrecht - Sanktion - Verfassungsmäßigkeit - Unionsrechtskonformität - …
Vielmehr schlug der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP die - im Gesetzgebungsprozess unverändert gebliebene (s. Sechstes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze von 28. Januar 1994, BGBl. I S. 142) - Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 PartG vor, nach der Spenden über Mitgliedsbeiträge hinausgehende Zahlungen sind, insbesondere Aufnahmegebühren, Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden. - VG Oldenburg, 09.02.1996 - 2 A 2861/94
Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamts wegen Urlaubs; Fehlende Effektivität …
Rn. 2 Unter der Überschrift "Rechtliche Bestimmungen" gab die Beklagte außerdem (teilweise nur in Auszügen) § 4 Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland - EuWG - vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 424), §§ 11, 49a Bundeswahlgesetz - BWG - vom 16. Januar 1978 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 1994 (BGBl. I S. 142), sowie § 9 Europawahlordnung - EuWO - vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1453) i.d.F. der 2. Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 15. März 1994 (BGBl. I S. 544) im Wortlaut wieder. - VG Berlin, 30.09.2025 - 2 K 78.24
Berliner CDU durfte Spenden in Höhe von 800.000 Euro annehmen
Insoweit wird verhindert, dass andere Parteien als Drittbetroffene und unter Berufung auf das wechselseitige Verhältnis der Parteien bei der ursprünglichen Mittelfestsetzung (hierzu BVerfG…, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - juris Rn. 11) mit Rechtsbehelfen gegen die Festsetzung der staatlichen Mittel zugunsten anderer Parteien deshalb vorgehen, weil im Falle der Unrichtigkeit dieser Festsetzung der eigene Anspruch höher ausfiele (…vgl. Koch, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl.2018, § 31a Rn. 14 f.; zur abweichenden Rechtslage des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994, BGBl I, S. 142: Urteil der Kammer vom 31. Januar 2001 - VG 2 A 25/00 ["Zaunkönig"] - NJW 2001, 1367 [1367 f.]; OVG Münster…, Urteil vom 4. Mai 1999 - 5 A 5682/97 - juris Rn. 5). - VG Berlin, 14.01.2010 - 2 K 118.09
DIE.LINKE muss wegen Fehlers im Rechenschaftsbericht Sanktionszahlung leisten
Rn. 14 Rechtsgrundlage der Feststellung der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin ist § 31c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145). - VG Berlin, 20.05.2008 - 2 A 28.07
NPD muss staatliche Mittel zurückzahlen
- BVerfG, 25.09.2002 - 2 BvE 4/94
Verfahrenseinstellung wegen Antragsrücknahme
- VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09
NPD hat Anspruch auf Auszahlung von Parteienfinanzierungsmitteln
- VG Berlin, 16.08.2012 - 2 K 26.12
NPD: Bundestagsverwaltung darf Forderung gegen Deutschen Volksunion i.L. nicht …
- VG Berlin, 03.12.2010 - 2 K 108.10
Weitere Strafzahlung gegen NPD in Höhe von 33.000 Euro rechtmäßig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2002 - 5 A 4248/01
- VG Berlin, 20.09.2018 - 2 K 284.16
Rückforderung staatlicher Parteienfinanzierung
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