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16.04.2002

Bundestag - Drucksache 14/8778

Gesetzentwurf, Urheber:FraktionBündnis90/DieGrünen,FraktionderCDU/CSU,FraktionderFDP,FraktionderSPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 2268   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,40004
BGBl. I 2002 S. 2268 (https://dejure.org/2002,40004)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 29.06.2002, Seite 2268
  • Achtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
  • vom 28.06.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 17.04.2002   BT   Anforderungen an Rechnungslegung der Parteien ausweiten
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist …

    Rn. 7 d) Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268; im Folgenden: PartGÄndG 2002) wurde die absolute Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung auf 133 Millionen Euro erhöht.
  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

    a) Bei den vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) abgeschlossenen Fällen ist § 23a Abs. 1 PartG aF die Rechtsgrundlage für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages (vgl. BVerwGE 126, 254).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

    a) durch die in § 18 Absatz 4 Satz 3 des Parteiengesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) getroffene Bestimmung, dass einen Anspruch auf staatliche Mittel gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Parteiengesetzes nur solche Parteien haben, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0, 5 vom Hundert oder bei mindestens drei der jeweils letzten Landtagswahlen 1, 0 vom Hundert oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen 5, 0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben,.

    und b) durch die in § 18 Absatz 4 Satz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) getroffene Bestimmung, dass einen Anspruch auf staatliche Mittel gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes nur solche Parteien haben, die den gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 Parteiengesetz notwendigen Stimmenanteil von 0, 5 vom Hundert beziehungsweise 1, 0 vom Hundert bei der jeweiligen Wahl erfüllen, gegen die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen, .

    durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) gegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen, indem sie in Artikel 3 die Voraussetzungen für die Teilnahme von Parteien an der staatlichen Finanzierung in Form der Zuschläge auf Zuwendungen massiv verschärft haben und statt bisher ein Prozent der Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl eines Bundeslandes nunmehr fünf Prozent oder ein Prozent bei den letzten Landtagswahlen von drei Bundesländern verlangen, .

    Der Organstreit betrifft im Wesentlichen die durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in das Parteiengesetz - PartG - aufgenommene Regelung, wonach eine politische Partei, die bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl weniger als 0, 5 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt hat, staatliche Zuschüsse zu den eingenommenen Beiträgen und Spenden nur dann erhält, wenn sie bei mindestens drei der jeweils letzten Landtagswahlen 1, 0 v.H. oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen 5, 0 v.H. der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.

    § 18 PartG erhielt durch Art. 1 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (8. PartGÄndG, BGBl 2002 I S. 2268) folgende Fassung, die am 1. Juli 2002 in Kraft trat:.

  • BGH, 31.01.2023 - II ZR 144/21

    Sonderbeiträge eines ehrenamtlichen Bürgermeisters an seine Partei

    Rn. 21 Anderes folgt auch nicht daraus, dass Mandatsträgerbeiträge nach § 25 Abs. 3 PartG in der vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) in Bezug auf Publizitätspflichten wie (freiwillige) Spenden und nicht wie Mitgliedsbeiträge zu behandeln waren.
  • BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem …

    Demgemäß ist vorliegend für einen Rückgriff auf Art. 103 Abs. 2 GG kein Raum, da - selbst wenn es sich bei der Sanktionszahlung um eine "Strafe" im Sinne dieser Vorschrift handeln würde - diese durch den Erlass des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) gesetzlich hinreichend bestimmt war, bevor die Beschwerdeführerin ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 abgegeben hat.
  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 C 16.18

    Ausgaben; Bruttoprinzip; Einnahmen; Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit; …

    Der Gesetzgeber hat das noch in § 27 Abs. 2 Satz 1 PartG 1994 enthaltene Saldierungsgebot für Einnahmen im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PartG 1994 auf Empfehlung des Berichts der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung mit Wirkung vom 1. Januar 2003 aufgehoben (vgl. BT-Drs. 14/6710 S. 52 und 14/8778 S. 19 sowie Art. 2 Nr. 6 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 - BGBl. I S. 2268); seitdem beanspruchen das Bruttoprinzip und das Saldierungsverbot uneingeschränkte Geltung.

    Die beiden Vorschriften sind durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 präzisiert worden, weil ausweislich der Gesetzesbegründung Streit darüber entstanden war, in welchem Umfang sie in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) die Bilanzvorschriften des Handelsgesetzbuches auf die Rechnungslegung politischer Parteien für anwendbar erklärten.

    Bekräftigt hat er seine Auffassung, indem er mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) bestimmt hat, dass diese Einnahmen gesondert auszuweisen sind, um die Transparenz bei den wirtschaftlichen Unternehmungen der Parteien zu stärken (vgl. BT-Drs. 14/8778 S. 19).

    Denn er hat weder einen Vorschlag der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung aufgegriffen, zur Vermeidung einer künstlichen Erhöhung der relativen Obergrenze nur die Einnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des damaligen Parteiengesetzes zugrunde zu legen (BT-Drs. 14/6710 S. 29), noch hat er einen weiteren Vorschlag, den Begriff der Einnahme durch denjenigen des Ertrags zu ersetzen (vgl. dazu Streitferdt, Vorschläge zur Rechnungslegung der Parteien und Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte aus betriebswirtschaftlicher Sicht, BT-Drs. 14/6711, 93 ), im Gesetzgebungsverfahren zum Achten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) umgesetzt.

  • BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12

    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Rücknahme; Spendenannahmeverbot; …

    Rn. 16 Nicht anwendbar ist die Sanktionsregelung des § 31c Abs. 1 PartG in der durch Art. 2 Nr. 11 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268 ) - PartG 2002 - geänderten Fassung, nach der gegen eine Partei ein Zahlungsanspruch in Höhe des Dreifachen von unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommenen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleiteten Spenden entsteht.
  • BVerwG, 04.02.2003 - 6 B 68.02

    Auslaufendes Recht; Parteienfinanzierung.

    Der Gesetzgeber hat mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) in § 19 a Abs. 3 Satz 5 PartG n.F. bestimmt, dass die Fristen unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Rechenschaftsberichts gewahrt werden, wenn er der in § 24 des Gesetzes vorgegebenen Gliederung entspricht und den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 des Gesetzes trägt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11

    Parteienfinanzierung - rechtswidrig erlangte Spenden wegen fehlender …

    Rn. 66 Zutreffend hat die Beklagte erkannt, dass die durch Art. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juli 2002 (BGBl. I S. 2268) - PartG 2002 - mit Wirkung vom 1. Januar 2003 (vgl. Art. 6 Abs. 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes) in Kraft getretene Regelung des § 31c Abs. 1 PartG 2002 auf die Sanktionierung der in den Jahren 1996 bis 2000 und im Jahr 2002 von der Klägerin erlangten Spenden nicht anzuwenden ist.
  • VG Berlin, 21.09.2017 - 2 K 413.16

    DIE PARTEI: Kein falscher Rechenschaftsbericht 2014

    Insbesondere das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW), das mit seinen Stellungnahmen verbindliches Standesrecht auch für die die Parteien prüfenden Wirtschaftsprüfer setzt, hatte aus der dem Neunten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vorangehenden Fassung des § 24 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes i.d.F. vom 1. Januar 2003 (BGBl. 2002 I 2268) die unmittelbare Geltung der für Kapitalgesellschaften geltenden Bilanzvorschriften gefordert.
  • VG Berlin, 08.12.2009 - 2 K 126.09

    FDP muss Strafzahlungen wegen Möllemann-Spenden leisten

  • BVerfG, 09.09.2003 - 2 BvR 508/03

    Ausschluss kommunaler Wählervereinigungen von der staatlichen …

  • VG Berlin, 16.06.2021 - 2 K 209.20

    AfD verliert Parteispendenprozess

  • VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04

    "Strafzahlung"im Spendenskandal der Wuppertaler SPD zu Recht festgesetzt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2024 - 3 B 21722

    Parteienrecht - Sanktion - Verfassungsmäßigkeit - Unionsrechtskonformität - …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2010 - 3 N 107.08

    Rücknahme von Leistungsbescheiden der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien

  • BVerfG, 03.04.2006 - 2 BvE 2/02

    Voraussetzungen für die Teilnahme von Parteien an der staatlichen Finanzierung

  • VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09

    NPD hat Anspruch auf Auszahlung von Parteienfinanzierungsmitteln

  • VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 24.05

    Verwaltungsgericht weist Klagen der SPD gegen Sanktionen wegen nicht …

  • LG Hamburg, 25.09.2024 - 337 O 272/23

    Gerichtliche Durchsetzbarkeit eines Anspruchs einer politischen Partei auf …

  • VG Berlin, 12.08.2021 - 2 K 155.18
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