06.11.2002

Bundestag - Drucksache 15/38

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 1774   

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https://dejure.org/2003,42193
BGBl. I 2003 S. 1774 (https://dejure.org/2003,42193)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 12.09.2003, Seite 1774
  • Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
  • vom 10.09.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 06.01.2003   BT   Regierung soll über erweiterten Urheberschutz Auskunft geben
  • 29.01.2003   BT   Erweiterung des Urheberschutzes ist umstritten
  • 09.04.2003   BT   Union stimmt "schweren Herzens" der Neuregelung des Urheberrechts zu
  • 04.06.2003   BT   Bundesrat will neuem Urheberrecht nur nach Ergänzungen zustimmen
 
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Wird zitiert von ... (33)

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Vervielfältigungen können zwar auch dann als unentgeltlich im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG anzusehen sein, wenn dem Hersteller ein Entgelt gezahlt wird, das lediglich der Kostendeckung dient (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 20 f.).

    Mit dem Erfordernis der Unentgeltlichkeit von Vervielfältigungen durch Dritte soll - im Hinblick auf die Gefahr von Missbrauch - die Notwendigkeit des privaten Charakters derartiger Vervielfältigungen betont werden (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 20).

  • OLG München, 15.12.2005 - 29 U 1913/05

    Vergütungspflicht von PCs; Höhe der angemessenen Vergütung

    Dass § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG, auf den § 54a UrhG Bezug nimmt, auch digitale Vervielfältigungen erfasst, bedarf keiner vertieften Erörterung, weil das mittlerweile durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1774) klargestellt ist (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 20).

    Hinzu kommt, dass dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft die Entscheidung zu Grunde liegt, dass gegenwärtig allein das Pauschalvergütungssystem eine angemessene Kompensation für digitale Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gewährleisten kann und Geräte im digitalen Bereich einer Pauschalabgabe nach § 54a UrhG unterliegen können, wie der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/38, S. 41) zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 15/38, S. 36 f.), der eine Pauschalabgabe auf Geräte wie PCs als unangemessen bezeichnet hatte, entnommen werden kann.

    Zum einen ist die Entwicklung technischer Schutzmaßnahmen sowie von Digital-Rights-Management-Systemen bislang - im Offline- ebenso wie im Online-Bereich - weder abgeschlossen noch ausgereift (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/38, S. 41) auf die bereits genannte Stellungnahme des Bundsrates (BT-Drucks. 15/38, S. 36 f.; Richters/Schmitt aaO 479; OLG Stuttgart ZUM 2005, 565, 567).

    Nach der genannten Gegenäußerung der Bundesregierung beabsichtigt diese nicht, die Rechtsinhaber zur individuellen Lizenzierung zu verpflichten und ggf. mit der Verweigerung von Kompensationsleistungen aus dem Pauschalvergütungssystem zu sanktionieren (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 41).

    Die Entwicklung technischer Schutzmaßnahmen ist bislang, wie bereits erörtert, - im Offline- ebenso wie im Online-Bereich - weder abgeschlossen noch ausgereift (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/38, S. 41) zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 15/38, S. 36 f.); Richters/Schmitt aaO 479).

    Die Entwicklung technischer Schutzmaßnahmen und von Digital-Rights-Management-Systemen ist bislang, wie bereits erörtert, - im Offline- ebenso wie im Online-Bereich - weder abgeschlossen noch ausgereift (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/38, S. 41) zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 15/38, S. 36 f.); Richters/Schmitt aaO 479; OLG Stuttgart ZUM 2005, 565, 567).

    Wie bereits erörtert, ist die Entwicklung technischer Schutzmaßnahmen, deren Anwendung und Umfang bei der Gestaltung von Tarifen, die auf § 54a UrhG beruhen, nach § 13 Abs. 4 UrhWG zu berücksichtigen sind, bislang - im Offline- ebenso wie im Online-Bereich - weder abgeschlossen noch ausgereift (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/38, S. 41) zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 15/38, S. 36 f.).

  • OLG München, 28.07.2005 - 29 U 2887/05

    Haftung für Link auf Kopierschutz-Software - Heise

    § 95a UrhG, der auf Art. 6 der genannten Richtlinie beruht, hat zum Zweck, die Verletzung von Urheberrechten durch illegale Vervielfältigungen zu erschweren (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 26), und verfolgt damit ein unter Verfassungsgesichtspunkten legitimes Anliegen.

    Mit dem gesetzlichen Konzept der §§ 95a, 95b UrhG, dem ein Interessenausgleich zwischen den Beteiligten zugrunde liegt (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 26 f), ist ein verfassungswidriger Eingriff in die Informationsfreiheit der Nutzer, in die Rechte der Eigentümer kopiergeschützter Medien oder in die Berufsfreiheit und Eigentumsrechte von Softwareunternehmen nicht verbunden; etwaige Konfliktlagen zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen können im Wege verfassungskonformer Auslegung bewältigt werden.

    a) Zu den Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG können insbesondere im Hinblick darauf, dass § 95a UrhG auch für software-implementierte Schutzmaßnahmen gilt (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 26), auch Softwareprodukte gehören (vgl. Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger aaO § 95a, Rdn. 71).

    Zwar kann der Begriff der Dienstleistung nach dem Schutzzweck der Norm auch Anleitungen zur Umgehung einschließen (vgl. Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger aaO § 95a, Rdn. 79 unter Bezugnahme auf BT-Drucks.15/38, S. 26).

  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 132/17

    Darstellen des Bereithaltens eines Computerprogramms zum Abruf auf einem

    (1) Dies gilt zum einen, wenn man davon ausgeht, es liege hinsichtlich des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe von Computerprogrammen eine Lücke im Unionsrecht vor, die für das deutsche Recht durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774, 1777) im Wege der klarstellenden Hinzufügung von § 69c Nr. 4 UrhG geschlossen worden sei, ohne dass dies durch die Richtlinie 2001/29/EG veranlasst gewesen wäre (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 69c Rn. 27).

    Es handelte sich dann lediglich um eine Klarstellung der bereits zuvor geltenden Rechtslage (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/38, S. 22; BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Rn. 16 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software).

  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11

    Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet

    Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG ist vom Gesetzgeber bewusst nicht in deutsches Recht umgesetzt worden, da er der Auffassung war, das Institut der Störerhaftung decke diese Anforderungen bereits ab; dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BT-Drs. 15/38 S. 39 f.; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 Tz. 37 - Internet-Versteigerung II; Leistner, ZUM 2012, 722, 738; kritisch Czychowski/Nordemann, GRUR 2013, 986, 989 ff.; Möller, CR 2011, 733 f.; Nolte/Wimmers, GRUR-Beilage 2014, 58, 61 f.).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

    Es soll vermieden werden, dass hohe staatliche Subventionen erforderlich werden oder eine Gefahr für die Tätigkeit dieser Gremien entsteht (BTDrucks 15/38 S. 16).
  • LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06

    Hersteller von Plottern und Druckern ist zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet

    Die mit der Novelle aus dem Jahre 2003 geänderte Formulierung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG ("Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen [...] auf beliebigen Trägern ") diente - wie der Gesetzgeber hervorhebt - lediglich der Klarstellung , dass eine Differenzierung nach der zur Anwendung gelangenden (analogen oder digitalen) Technik nicht stattfinden soll (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 1 u. 20).

    Überdies entspricht es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, individuelle Vergütungsvereinbarungen nicht durch eine Verweigerung der Kompensationsleistungen aus dem Pauschalvergütungssystem zu sanktionieren (BT-Drucks. 15/38, S. 41).

    Auch wenn der Gesetzgeber in § 13 Abs. 4 UrhWG zum Ausdruck gebracht hat, dass die nach § 54 d Abs. 1 UrhG "angemessene" Höhe des Anspruchs den "geeigneten Rahmen für die Berücksichtigung des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen" bieten soll (BT-Drucks. 15/38, S. 39), kann die Vergütungspflicht ausnahmsweise - ähnlich wie nach der eben erläuterten Spruchpraxis des BGH zur nennenswerten urheberrechtsrelevanten Nutzung (Ziffer 1.b.bb) - durch eine Reduktion ihrer Höhe auf Null vollständig entfallen.

    Der Gesetzgeber hat diese Einschätzung aufgegriffen und ist im Rahmen der Umsetzung der Urheberrichtlinie zu dem Ergebnis gekommen, dass "bisherige Entwicklungen technischer Schutzmaßnahmen bislang [...] weder abgeschlossen noch ausgereift" seien (BT-Drucks. 15/38, S. 41).

    Digitale Geräte fallen unstreitig in den Anwendungsbereich des § 53 UrhG, nach dessen Abs. 1 S. 1 Vervielfältigungen "auf beliebigen Trägern" zulässig sind (vgl. dazu BT-Drucks. 15/38, S. 20).

  • OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06

    Wettbewerbswidrigkeit eines Online-Videorekorders wegen Jugendschutzverstoß

    Damit sollte Missbräuchen vorgebeugt und der private Charakter solcher Vervielfältigungen betont werden (Schricker/Loewenheim, UrhG, 3. Aufl. 2006, § 53 Rdnr. 16, unter Hinweis auf Amtl. Begr. BT-Drucks. 15/38, S. 20).
  • OLG München, 10.05.2007 - 29 U 1638/06

    Kopienversand Subito

    Die Regelung in § 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a UrhG a. F. unterschied nicht nach der Art der Vervielfältigung und erfasste deshalb - wie die anderen Tatbestände des § 53 UrhG a. F. - auch solche Vervielfältigungen, die digitale Nutzungen erlaubten (vgl. BT-Drs. 15/38, S. 20: "Die vorgeschlagenen Änderungen in § 53 dienen vor allem der Klarstellung hinsichtlich der Geltung des § 53 auch für die digitale Vervielfältigung.").

    Dem folgend wollte der Gesetzgeber gerade digitale Kopien von den Privilegierungen des § 53 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UrhG ausschließen (vgl. BT-Drs. 15/38 S. 21: "Für alle Formen reprografischer Vervielfältigungen [Satz 2 Nr. 1]", Hervorhebung nur hier; Loewenheim in: Schricker, UrhG, 3. Aufl. 2006, § 53 Rz. 32a).

    Dieser Öffentlichkeitsbegriff ist auch auf Handlungen vor der Änderung des Urheberrechtsgesetzes zum 13. September 2003 anwendbar (vgl. BT-Drs. 15/38, S. 17: "Die Definition der Öffentlichkeit einer Wiedergabe in dem neu gefassten § 15 Abs. 3 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisher geltenden Recht."), als das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung noch als unbenanntes Recht der Verwertung des Werks in unkörperlicher Form in dem umfassenden Verwertungsrecht aus § 15 UrhG a. F. geregelt war (vgl. BGH GRUR 2003, 958 [961] - Paperboy).

  • LG Düsseldorf, 25.01.2006 - 12 O 110/05

    Anspruch auf Erteilung der Auskunft bzgl. Veräußerung der Drucker und Plotter und

    Die mit der Novelle aus dem Jahre 2003 geänderte Formulierung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG ("Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen ... auf beliebigen Trägern ") diente - wie der Gesetzgeber hervorhebt - lediglich der Klarstellung , dass eine Differenzierung nach der zur Anwendung gelangenden (analogen oder digitalen) Technik nicht stattfinden soll (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 1 u. 20).

    Überdies entspricht es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, individuelle Vergütungsvereinbarungen nicht durch eine Verweigerung der Kompensationsleistungen aus dem Pauschalvergütungssystem zu sanktionieren (BT-Drucks. 15/38, S. 41).

    Auch wenn der Gesetzgeber in § 13 Abs. 4 UrhWG zum Ausdruck gebracht hat, dass die nach § 54 d Abs. 1 UrhG "angemessene" Höhe des Anspruchs den "geeigneten Rahmen für die Berücksichtigung des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen" bieten soll (BT-Drucks. 15/38, S. 39), kann die Vergütungspflicht ausnahmsweise - ähnlich wie nach der eben erläuterten Spruchpraxis des BGH zur nennenswerten urheberrechtsrelevanten Nutzung (Ziffer 1.b.bb) - durch eine Reduktion ihrer Höhe auf Null vollständig entfallen.

    Der Gesetzgeber hat diese Einschätzung aufgegriffen und ist im Rahmen der Umsetzung der Urheberrichtlinie zu dem Ergebnis gekommen, dass "bisherige Entwicklungen technischer Schutzmaßnahmen bislang ...weder abgeschlossen noch ausgereift" seien (BT-Drucks. 15/38, S. 41).

    Digitale Geräte fallen unstreitig in den Anwendungsbereich des § 53 UrhG, nach dessen Abs. 1 S. 1 Vervielfältigungen "auf beliebigen Trägern" zulässig sind (vgl. dazu BT-Drucks. 15/38, S. 20).

  • OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11

    Urheberrechtsschutz: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines

  • BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 215/06

    Verletzung des Urheberrechts eines Fernseh-Sendeunternehmens durch Unterhalt

  • LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13

    Genießen DIN-EN-Normen Urheberrechtsschutz?

  • BVerfG, 07.10.2009 - 1 BvR 3479/08

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen § 53 UrhG

  • BVerwG, 17.06.2020 - 8 C 7.19

    Tarife für die Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen

  • OLG München, 27.10.2005 - 29 U 2151/05

    "CD-Kopierstationen"; Vergütungspflicht für CD-Kopierstationen; Höhe der

  • LG Hamburg, 03.12.2015 - 308 O 375/15

    Der Streit um Adblock Plus und die Gegenmaßnahmen der Verlage

  • LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08

    Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren

  • LG München I, 07.03.2005 - 21 O 3220/05

    Beihilfe durch Verlinkung auf urheberrechtswidrige Kopier-Software (§§ 823 Abs.

  • LG Hamburg, 12.11.2008 - 308 O 548/08

    Keine Pflicht zur DNS-Sperre bei Filesharing

  • LG Hamburg, 07.07.2004 - 308 O 264/04

    Auskunftsansprüche gegenüber Internet-Providern wegen Urheberrechtsverletzungen

  • OLG Köln, 19.12.2003 - 6 U 91/03

    Passfotos im Internet

  • LG Hamburg, 19.07.2017 - 308 O 230/17

    Schutzgesetzverletzung: Umgehung von wirksamen technischen Maßnahmen auf

  • KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08

    Keine Beteiligung von Sendeunternehmen an Einnahmen aus Geräte- und

  • LG Köln, 20.02.2015 - 14 S 30/14

    Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung des Begriffs der öffentlichen

  • OLG München, 30.10.2014 - 6 Sch 11/09

    Verfielfältigung, Speicherkarte

  • LG Köln, 12.12.2007 - 28 O 612/06

    Verletzung des Aufnahme-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts durch

  • OLG München, 30.10.2014 - 6 Sch 20/12

    Vergütungspflicht von Musik-Handys

  • OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1070/06
  • AG Berlin-Charlottenburg, 17.11.2003 - 236 C 105/03

    Internet-Leseforum

  • LG Berlin, 06.03.2018 - 16 O 47/18

    Unterlassungsanspruch einer Verwertungsgesellschaft gegen einen Branchenverband:

  • LG Erfurt, 26.02.2009 - 3 O 1618/08
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