29.08.1997

Bundestag - Drucksache 13/8444

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 1474   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,35374
BGBl. I 1998 S. 1474 (https://dejure.org/1998,35374)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 26.06.1998, Seite 1474
  • Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG)
  • vom 22.06.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (73)

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Im Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl I S. 1474) hat der Gesetzgeber an der Sonderstellung der freien Berufe festgehalten und diese bewusst aus dem handelsrechtlichen Gewerbebegriff ausgeklammert (BTDrucks 13/8444, S. 33 f.).
  • BGH, 01.06.2017 - VII ZR 277/15

    Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des

    Insoweit besteht eine planwidrige Lücke, weil die Auswirkungen der liquidationslosen Vollbeendigung einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, hier des einzigen Kommanditisten, auf ein Insolvenzverfahren, das bereits vor der liquidationslosen Vollbeendigung über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet worden ist, vom Gesetzgeber nicht geregelt worden sind, ohne dass erkennbar wäre, dass dieser Punkt absichtlich ungeregelt bleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 13/8444, S. 66).
  • BGH, 08.12.2008 - II ZB 46/07

    Artikulierbare Buchstabenkombination als Namensfunktion einer Firma

    Die für die Betroffene gewählte neue Firma "HM & A GmbH & Co. KG" ist eintragungsfähig, weil die verwendete Buchstabenkombination "HM & A" gemäß § 18 Abs. 1 HGB (i. d. Fassung des Handelsrechtsreformgesetzes - HReformG - vom 22. Juni 1998, BGBl. I S. 1474 - nachfolgend: n.F.) zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und diese Firmierung damit zugleich die Namensfunktion i.S. von § 17 Abs. 1 HGB n.F. im geschäftlichen Verkehr erfüllt.

    Eine solche Beschränkung des Merkmals der Kennzeichnungseignung i.S. des § 18 Abs. 1 HGB n.F. widerspricht ersichtlich dem durch das HReformG verfolgten Zweck, das Recht der Personengesellschaften an die Rechtswirklichkeit anzupassen und in diesem Rahmen auch die strengen - im internationalen Vergleich geradezu rigiden - Vorschriften über die Firmenbildung im Interesse einer größeren Wahlfreiheit und Gestaltungsmöglichkeit zu liberalisieren (Begr RegE z. HReformG, BT-Drucks. 13/8444, S. 1, 35, 37).

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