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13.06.1996

Bundestag - Drucksache 13/4899

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 2942   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,30168
BGBl. I 1997 S. 2942 (https://dejure.org/1997,30168)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben am 19.12.1997, Seite 2942
  • Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG)
  • vom 16.12.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (266)

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Rn. 37 (2) Die zum 1. Juli 1998 durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingeführte Regelung in § 1591 BGB hat zum Ziel, eine infolge der modernen Fortpflanzungsmedizin entstandene Gesetzeslücke zu schließen und im Interesse des Kindes eine "gespaltene" Mutterschaft zu verhindern (BT-Drucks. 13/4899 S. 51 f., 82).
  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Rn. 2 1. a) Mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942), das am 1. Juli 1998 in Kraft trat, ist einem Kind in § 1684 Abs. 1 BGB ein eigenes Recht auf Umgang mit seinen Eltern eingeräumt worden.
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    § 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

    Rn. 2 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen, wenn sie dies wollen und entsprechende Sorgeerklärungen abgeben, was schon vor der Geburt des Kindes geschehen kann (§ 1626b Abs. 2 BGB).

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