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Rechtsprechung
   EuGH, 27.02.1980 - 171/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,819
EuGH, 27.02.1980 - 171/78 (https://dejure.org/1980,819)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.1980 - 171/78 (https://dejure.org/1980,819)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 1980 - 171/78 (https://dejure.org/1980,819)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsverfahren zu einem Vertragsverstoß wegen unterschiedlicher Besteuerung von Branntweinen; Verbot einer Erhebung von mittelbaren und unmittelbaren Abgaben sowie inländischen Abgaben auf Waren zum Schutz anderer Produktionen; Beurteilung der Gleichartigkeit von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. STEUERVORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ZIEL

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 27.02.1980 - 171/78
    b) Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787) erlaube Artikel 95 keine Vergünstigungen aus sozialen oder anderen Gründen; das gelte auch für diskriminierende Steuerregelungen, die darauf beruhten, daß ein Branntwein zu Mahlzeiten getrunken werde.

    Diese Feststellungen entsprächen der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil 148/77 (Hansen).

    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 10. Oktober Í978 (Rechtssache 148/77, Hansen & Balle, Slg. .1978, 1787) ausgeführt hat, ist diese Bestimmung weit auszulegen in dem Sinne, daß sie alle steuerlichen Maßnahmen erfaßt, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnten; folglich ist der Begriff der "gleichartigen Waren" hinreichend flexibel auszulegen.

    i4 Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen mehreren Gruppen alkoholischer Erzeugnisse haben sich die Parteien in allen Verfahren auf Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Hansen & Balle (bereits zitiert) berufen, das während deren Rechtshängigkeit erging.

    i6 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Hansen & Balle - beim damaligen Stand der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts - bestimmte Vergünstigungen oder Steuerermäßigungen nur unter der Voraussetzung als rechtmäßig anerkannt, daß die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten, wenn sie sich ihrer bedienen, in nicht diskriminierender Weise auch auf eingeführte Erzeugnisse in gleicher Lage anwenden.

    Der Gerichtshof selbst habe den Mitgliedstaaten in seinem Urteil Hansen & Balle (bereits zitiert) die Möglichkeit zuerkannt, in der Branntweinbesteuerung Unterschiede zu machen.

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 27.02.1980 - 171/78
    Am 26. April 1976 ließ die dänische Regierung die Kommission wissen, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 (Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 181) bestehe zwischen Aquavit und anderem Branntwein weder ein Wettbewerb noch liege ein Substitutionsverhältnis zwischen ihnen vor; folglich verstoße die dänische Branntweinbesteuerung nicht gegen Artikel 95 EWG- Vertrag.

    In seinem Urteil vom 17. Februar 1976 (Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 181) hat der Gerichtshof entschieden, daß als.

  • EuGH, 04.04.1968 - 27/67

    Fink-Frucht GmbH / Hauptzollamt München-Landsbergerstrasse

    Auszug aus EuGH, 27.02.1980 - 171/78
    Auf mehrere Aspekte dieser Bestimmung ist der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 4. April 1968 (Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 333) eingegangen, wonach Artikel 95 Absatz 2 schon dann anwendbar ist' wenn das eingeführte Erzeugnis mit der geschützten inländischen Produktion bei einer oder mehreren wirtschaftlichen Verwendungen im Wettbewerb steht, auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit nach Artikel 95 Absatz 1 nicht voll gegeben ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. - …

    Was das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache 243/84 betrifft, so scheint sich aus Ihrem Urteil in der Rechtssache 171/78 (Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) auf den ersten Blick ohne weiteres zu ergeben, daß Whisky und andere geistige Getränke (in diesem Fall insbesondere Aquavit) als gleichartig anzusehen sind.

    Da die wichtigsten anderen Erzeugnisse, um die es in der Rechtssache 171/78 ging, Wodka, Cognac, Gin und Rum waren, ist wohl unter Berücksichtigung der in diesem Punkt ausführlicheren Randnummern 9 bis 13 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils vom selben Tage in der Rechtssache 168/78 der Schluß zulässig, daß Sie bei dieser Ergänzung auch an Whisky gedacht haben.

    Viertens zeigt sich, daß seit dem Tiefpunkt im Jahr 1978 (dem Jahr, in dem die bereits genannte Rechtssache 171/78 gegen Dänemark anhängig gemacht wurde) die Einfuhr geistiger Getränke erheblich stärker gestiegen ist (nämlich um ungefähr 50 %) als der Gesamtverbrauch dieser Getränke (der nur um etwa 20 % zunahm).

    Aus dieser zweiten Statistik ergibt sich, daß die Einfuhr von Whisky vom 1. Januar 1980 (dem Jahr, in dem Ihr Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 171/78 erging) bis zum 1. Januar 1985 um gut 30 % zunahm, obwohl die Einfuhr des Whiskys "Johnnie Walker" in demselben Zeitraum um denselben Prozentsatz (und über einen längeren Zeitraum noch viel stärker) zurückging.

    In seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 in den Rechtssachen 168/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347), 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) und 171/78 (Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) habe der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 95 anhand objektiver Kriterien anzuwenden sei, daß er keine Ausnahmen zulasse und daß er etwaigen politischen Erwägungen vorgehe.

    Wenn die steuerlichen Vorschriften eindeutig protektionistisch seien, es aber nicht klar sei, ob es sich um mehr oder weniger gleichartige oder konkurrierende Waren handele, könne sich der Gerichtshof, wie in dem Urteil in der Rechtssache 171/78 (…a. a. O.) geschehen, auf die Feststellung dieser Schutzwirkung beschränken.

    Dieses Steuersystem wurde eingeführt, nachdem der Gerichtshof durch die Urteile vom 27. Februar 1980 in den Rechtssachen 171/78 (Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) und 68/79 (Hans Just, Slg. 1980, 501) festgestellt hatte, daß die unterschiedliche Besteuerung von Aquavit und anderen Branntweinen gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstieß.

    Der Gerichtshof habe in dem genannten Urteil in der Rechtssache 171/78 entschieden, daß die Gleichartigkeit zwischen verschiedenen geistigen Getränken aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften fehlen könne.

    In der vorgenannten Rechtssache 171/78 habe der Gerichtshof entschieden, daß dänischer Aquavit und schottischer Whisky gleichartig seien.

    Das Kriterium der Gleichartigkeit Den zwölf Urteilen, die in den vorliegenden Rechtssachen im einzelnen zitiert worden sind (Rechtssachen 27/67, 31/67, 148/77, 45/75, 168/78, 169/78, 170/78 (zwei Urteile), 171/78, 45/79, 46/80, 206/81 und 319/81), lassen sich folgende Merkmale des für die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 1 entscheidenden Kriteriums der Gleichartigkeit von Waren entnehmen.

    In Randnummer 20 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 171/78 haben Sie die unterschiedlichen Ziele des Artikels 95 und des Artikels 99 zur Harmonisierung der Steuervorschriften näher erläutert.

    In Randnummer 20 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 171/78 haben Sie im übrigen auch noch festgestellt, daß die Durchführung der Harmonisierung aufgrund von Artikel 99 keine Vorbedingung für die Anwendung des Artikels 95 ist.

    b) Die Kommission leitet aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die ich oben untersucht habe (vor allem aus den Rechtssachen 168/78, 169/78 und 171/78), ab, daß sowohl tafelweinartige als auch likörweinartige Obstweine vergleichbaren Weinarten aus Weintrauben tatsächlich gleichzustellen seien.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-475/01

    Kommission / Griechenland

    {FN:20} - Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 171/78 (Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447).

    {FN:24} - Verbundene Urteile Roders, Randnr. 27; in diesem Sinne auch Urteile vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 12) und in der Rechtssache 243/84 (Walker, Slg. 1986, 875, Randnr. 11).

    {FN:29} - Urteil vom 27. Februar 1980 (Kommission/Dänemark, Randnr. 35).

    {FN:34} - Vgl. Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347, Randnr. 31), vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 (Cogis, Slg. 1982, 2701, Randnr. 8) und vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 17).

  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    24 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 ( Kommission/Französische Republik, Slg. 1980, 347 ), in der Rechtssache 169/78 ( Kommission/Italienische Republik, Slg. 1980, 385 ) und in der Rechtssache 171/78 ( Kommission/Königreich Dänemark, Slg. 1980, 447 ) ausgeführt hat, stellt Artikel 95 im Aufbau des EWG-Vertrags eine Ergänzung der Bestimmungen über die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung dar.

    28 Was die Abgabenkategorien des französischen Gesetzes anlangt, so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 171/78 ( Kommission/Königreich Dänemark, Slg. 1980, 447 ) für alkoholische Erzeugnisse entschieden, daß eine nationale Steuerregelung, auch wenn sie keine formale Unterscheidung nach der Herkunft der Erzeugnisse trifft, gleichwohl unbestreitbare diskriminierende und schützende Zuege aufweist, wenn sie so gestaltet ist, daß der grösste Teil der inländischen Erzeugung in die günstigste Steuerklasse, die eingeführten Erzeugnisse aber fast sämtlich unter den höchsten Steuersatz fallen.

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