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Rechtsprechung
   EGMR, 08.02.2024 - 28133/21, 41690/21, 50436/21, 52681/21, 54522/21, 55130/21, 61277/21, 22/22, 28/22, 34/22, 37/22, 99/22, 279/22, 336/22, 363/22, 425/22, 3481/22, 3506/22, 3533/22, 37202/22, 48484/22, 48650/22, 50123/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,1637
EGMR, 08.02.2024 - 28133/21, 41690/21, 50436/21, 52681/21, 54522/21, 55130/21, 61277/21, 22/22, 28/22, 34/22, 37/22, 99/22, 279/22, 336/22, 363/22, 425/22, 3481/22, 3506/22, 3533/22, 37202/22, 48484/22, 48650/22, 50123/22 (https://dejure.org/2024,1637)
EGMR, Entscheidung vom 08.02.2024 - 28133/21, 41690/21, 50436/21, 52681/21, 54522/21, 55130/21, 61277/21, 22/22, 28/22, 34/22, 37/22, 99/22, 279/22, 336/22, 363/22, 425/22, 3481/22, 3506/22, 3533/22, 37202/22, 48484/22, 48650/22, 50123/22 (https://dejure.org/2024,1637)
EGMR, Entscheidung vom 08. Februar 2024 - 28133/21, 41690/21, 50436/21, 52681/21, 54522/21, 55130/21, 61277/21, 22/22, 28/22, 34/22, 37/22, 99/22, 279/22, 336/22, 363/22, 425/22, 3481/22, 3506/22, 3533/22, 37202/22, 48484/22, 48650/22, 50123/22 (https://dejure.org/2024,1637)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    KULVINSKAYA AND OTHERS v. RUSSIA

    Violation of Article 11 - Freedom of assembly and association (Article 11-1 - Freedom of peaceful assembly);Violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-1 - Lawful arrest or detention);Violation of Article 6 - Right to a fair trial (Article 6 - ...

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (22)

  • VG Hamburg, 15.08.2024 - 12 A 3228/24

    Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …

    Mitunter leben international Schutzberechtigte - sofern die Erkenntnisquellen hierzu nähere Angaben enthalten (vgl. etwa die in G 23/22 auf den Seiten 4, 6 und 7 genannten Fallbeispiele, in denen von einem (kostenpflichtigen) Wohnen in "informal arrangements" gesprochen wird) - in informell vermieteten überfüllten Wohnungen (vgl. Papangeli/Malichudis/Nasruddin, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, März 2022, G 22/22; G 23/22, S. 3), informell (zur Untermiete) bei Freunden, Bekannten oder Landsleuten (G 23/22, S. 4 f.; G 11/21, S. 27 ff.), in verlassenen Häusern (vgl. G 11/21, S. 8 ff.) oder in informellen Siedlungen in Zelten oder einfach konstruierten Hütten, im letzteren Fall regelmäßig ohne Strom und fließendes Wasser (vgl. G 2/24, S. 23; G 25/23, S. 3; Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (GRETA), Report Concerning the Implementation of the Council of Europe Convention on Action Against Trafficking in Human Beings by Greece, 23.3.2023, G 33/23, S. 16 ff.).

    Auch die Kosten für diese Unterkünfte variieren und liegen nach verschiedenen Berichten zwischen 50,- bis 200,- Euro im Monat (G 22/22, S. 2; G 33/23, S. 18).

    In diesen Bereichen können international Schutzberechtigte u.a. über Migrantennetzwerke und persönliche Kontakte eine informelle Anstellung finden (vgl. G 22/22; Mellersh, Greece: Migration flows and the employment dilemma, 1.11.2023, G 28/23; G 8/24, S. 13).

    Daneben besteht eine Nachfrage nach verschiedensten Tagelöhnertätigkeiten wie z.B. Bau-, Maler-, Klempner- oder Lagerarbeiten, das Verteilen von Flugblättern oder das Sammeln von Kartons oder Altmetall (vgl. G 22/22).

    In einigen Berichten werden Vergütungen von 5,- bis 27,- Euro für einen Arbeitstag genannt (vgl. G 22/22, S. 7; G 33/23, S. 18), in einem Bericht aus Dezember 2023 wird eine durchschnittliche Vergütung von etwa 165,- Euro pro Woche bei den an der Studie Teilnehmenden genannt (G 29/23, S. 28).

    Es soll auch Fälle geben, in denen die vereinbarte Vergütung vorenthalten wird (vgl. G 22/22).

    Rn. 72 Die Suche nach einem Arbeitsplatz wird für den Kläger zudem dadurch erleichtert, dass er - angesichts der Bedeutung von Netzwerken innerhalb der jeweiligen Nationalitäten für den Zugang zu Obdach und Arbeit (vgl. G 2/24, S. 23 f.; G 22/22) - als afghanischer Staatsangehöriger zu einer der größten Gruppen unter den in Griechenland lebenden Geflüchteten gehört (vgl. Refugee Support Aegean, The Greek Asylum Procedure in 2023, Juni 2024, G 27/24, S. 2; G 29/23, S. 6; UNHCR, Greece Fact Sheet February 2024, G 3/24) und damit auf die Netzwerke seiner Landsleute in Griechenland zurückgreifen kann.

    Soweit gegen Migranten selbst vorgegangen wird, betrifft dies nach den Erkenntnisquellen wohl vor allem illegal aufhältige Personen, nicht aber international Schutzberechtigte (vgl. G 22/22).

    Die in den Erkenntnisquellen beschriebenen Zustände (vgl. etwa G 22/22; G 33/23, S. 16 ff.) rechtfertigen aber noch nicht die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh.

    Bereits die in verschiedenen Erkenntnisquellen aufgeführten Fallstudien, die größtenteils keine Mitglieder dieser Personengruppe betreffen (vgl. Stiftung PRO ASYL/Refugee Support Aegean, Stellungnahme: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23.6.2017, G 3/17, S. 18; G 2/19, S. 2; G 11/21, S. 27 ff.; G 22/22; G 23/22; G 27/22), legen nahe, dass es dieser Personengruppe im Regelfall und jedenfalls deutlich leichter als Familien mit Kindern oder sonstigen vulnerablen Personen gelingt, eine (den sich aus Art. 4 GRCh ergebenden Mindestanforderungen genügende) Unterkunft zu erlangen.

    Im Übrigen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass informell vermietete Unterkünfte nicht über fließendes Wasser und Strom verfügen (vgl. G 22/22, S. 5).

  • VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4023/22

    Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …

    Abgelehnte Asylsuchende oder international Schutzberechtigte leben mitunter in informell vermieteten überfüllten Wohnungen (vgl. Papangeli/Malichudis/Nasruddin, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, März 2022, G 22/22), in verlassenen Häusern oder in informellen Siedlungen in Zelten oder einfach konstruierten Hütten, im letzteren Fall regelmäßig ohne Strom und fließendes Wasser (vgl. G 2/24, S. 23; G 25/23, S. 3; Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (GRETA), Report Concerning the Implementation of the Council of Europe Convention on Action Against Trafficking in Human Beings by Greece, 23.3.2023, G 33/23, S. 16 ff.).

    Auch die Kosten für diese Unterkünfte variieren und liegen nach verschiedenen Berichten zwischen 50,- bis 200,- Euro im Monat (G 22/22, S. 2; G 33/23, S. 18).

    In diesen Bereichen können international Schutzberechtigte u.a. über Migrantennetzwerke und persönliche Kontakte eine informelle Anstellung finden (vgl. G 22/22; Mellersh, Greece: Migration flows and the employment dilemma, 1.11.2023, G 28/23; G 8/24, S. 13).

    Daneben besteht eine Nachfrage nach verschiedensten Tagelöhnertätigkeiten wie z.B. Bau-, Maler-, Klempner- oder Lagerarbeiten, das Verteilen von Flugblättern oder das Sammeln von Kartons oder Altmetall (vgl. G 22/22).

    In einigen Berichten werden Vergütungen von 5,- bis 27,- Euro für einen Arbeitstag genannt (vgl. G 22/22, S. 7; G 33/23, S. 18), in einem Bericht aus Dezember 2023 wird eine durchschnittliche Vergütung von etwa 165,- Euro pro Woche bei den an der Studie Teilnehmenden genannt (G 29/23, S. 28).

    Es soll auch Fälle geben, in denen die vereinbarte Vergütung vorenthalten wird (vgl. G 22/22).

    Soweit gegen Migranten selbst vorgegangen wird, betrifft dies nach den Erkenntnisquellen wohl vor allem illegal aufhältige Personen, nicht aber international Schutzberechtigte (vgl. G 22/22).

    Die in den Erkenntnisquellen beschriebenen Zustände (vgl. etwa G 22/22; G 33/23, S. 16 ff.) rechtfertigen aber noch nicht die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh.

  • VG Hamburg, 28.06.2024 - 12 A 4048/22

    Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …

    Abgelehnte Asylsuchende oder international Schutzberechtigte leben mitunter in informell vermieteten überfüllten Wohnungen (vgl. Papangeli/Malichudis/Nasruddin, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, März 2022, G 22/22), in verlassenen Häusern oder in informellen Siedlungen in Zelten oder einfach konstruierten Hütten, im letzteren Fall regelmäßig ohne Strom und fließendes Wasser (vgl. G 2/24, S. 23; G 25/23, S. 3; Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (GRETA), Report Concerning the Implementation of the Council of Europe Convention on Action Against Trafficking in Human Beings by Greece, 23.3.2023, G 33/23, S. 16 ff.).

    Auch die Kosten für diese Unterkünfte variieren und liegen nach verschiedenen Berichten zwischen 50,- bis 200,- Euro im Monat (G 22/22, S. 2; G 33/23, S. 18).

    In diesen Bereichen können international Schutzberechtigte u.a. über Migrantennetzwerke und persönliche Kontakte eine informelle Anstellung finden (vgl. G 22/22; Mellersh, Greece: Migration flows and the employment dilemma, 1.11.2023, G 28/23; G 8/24, S. 13).

    Daneben besteht eine Nachfrage nach verschiedensten Tagelöhnertätigkeiten wie z.B. Bau-, Maler-, Klempner- oder Lagerarbeiten, das Verteilen von Flugblättern oder das Sammeln von Kartons oder Altmetall (vgl. G 22/22).

    In einigen Berichten werden Vergütungen von 5,- bis 27,- Euro für einen Arbeitstag genannt (vgl. G 22/22, S. 7; G 33/23, S. 18), in einem Bericht aus Dezember 2023 wird eine durchschnittliche Vergütung von etwa 165,- Euro pro Woche bei den an der Studie Teilnehmenden genannt (G 29/23, S. 28).

    Es soll auch Fälle geben, in denen die vereinbarte Vergütung vorenthalten wird (vgl. G 22/22).

    Soweit gegen Migranten selbst vorgegangen wird, betrifft dies nach den Erkenntnisquellen wohl vor allem illegal aufhältige Personen, nicht aber international Schutzberechtigte (vgl. G 22/22).

    Die in den Erkenntnisquellen beschriebenen Zustände (vgl. etwa G 22/22; G 33/23, S. 16 ff.) rechtfertigen aber noch nicht die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh.

  • VG Hamburg, 15.05.2025 - 8 A 5539/23
    Abgelehnte Asylsuchende oder international Schutzberechtigte leben mitunter in informell vermieteten überfüllten Wohnungen (vgl. Papangeli/Malichudis/Nasruddin, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, März 2022, G 22/22), in verlassenen Häusern oder in informellen Siedlungen in Zelten oder einfach konstruierten Hütten, im letzteren Fall regelmäßig ohne Strom und fließendes Wasser (vgl. G 2/24, S. 23; G 25/23, S. 3; Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (GRETA), Report Concerning the Implementation of the Council of Europe Convention on Action Against Trafficking in Human Beings by Greece, 23.3.2023, G 33/23, S. 16 ff.).

    Auch die Kosten für diese Unterkünfte variieren und liegen nach verschiedenen Berichten zwischen 50,- bis 200,- Euro im Monat (G 22/22, S. 2; G 33/23, S. 18).

    In diesen Bereichen können international Schutzberechtigte u.a. über Migrantennetzwerke und persönliche Kontakte eine informelle Anstellung finden (vgl. G 22/22; Mellersh, Greece: Migration flows and the employment dilemma, 1.11.2023, G 28/23; G 8/24, S. 13).

    Daneben besteht eine Nachfrage nach verschiedensten Tagelöhnertätigkeiten wie z.B. Bau-, Maler-, Klempner- oder Lagerarbeiten, das Verteilen von Flugblättern oder das Sammeln von Kartons oder Altmetall (vgl. G 22/22).

    In einigen Berichten werden Vergütungen von 5,- bis 27,- Euro für einen Arbeitstag genannt (vgl. G 22/22, S. 7; G 33/23, S. 18), in einem Bericht aus Dezember 2023 wird eine durchschnittliche Vergütung von etwa 165,- Euro pro Woche bei den an der Studie Teilnehmenden genannt (G 29/23, S. 28).

    Es soll auch Fälle geben, in denen die vereinbarte Vergütung vorenthalten wird (vgl. G 22/22).

  • VG Bayreuth, 02.08.2024 - B 7 S 24.31985

    Sekundärmigration Griechenland, junger, arbeitsfähiger Mann, realistische …

    Abgelehnte Asylsuchende oder international Schutzberechtigte leben mitunter in informell vermieteten überfüllten Wohnungen (vgl. Papangeli/Malichudis/Nasruddin, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, März 2022, G 22/22), in verlassenen Häusern oder in informellen Siedlungen in Zelten oder einfach konstruierten Hütten, im letzteren Fall regelmäßig ohne Strom und fließendes Wasser (vgl. G 2/24, S. 23; G 25/23, S. 3; Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (GRETA), Report Concerning the Implementation of the Council of Europe Convention on Action Against Trafficking in Human Beings by Greece, 23.3.2023, G 33/23, S. 16 ff.).

    Auch die Kosten für diese Unterkünfte variieren und liegen nach verschiedenen Berichten zwischen 50,- bis 200,- Euro im Monat (G 22/22, S. 2; G 33/23, S. 18).".

    In diesen Bereichen können international Schutzberechtigte u.a. über Migrantennetzwerke und persönliche Kontakte eine informelle Anstellung finden (vgl. G 22/22; Mellersh, Greece: Migration flows and the employment dilemma, 1.11.2023, G 28/23; G 8/24, S. 13).

    Daneben besteht eine Nachfrage nach verschiedensten Tagelöhnertätigkeiten wie z.B. Bau-, Maler-, Klempner- oder Lagerarbeiten, das Verteilen von Flugblättern oder das Sammeln von Kartons oder Altmetall (vgl. G 22/22).

    In einigen Berichten werden Vergütungen von 5,- bis 27,- Euro für einen Arbeitstag genannt (vgl. G 22/22, S. 7; G 33/23, S. 18), in einem Bericht aus Dezember 2023 wird eine durchschnittliche Vergütung von etwa 165,- Euro pro Woche bei den an der Studie Teilnehmenden genannt (G 29/23, S. 28).

    Es soll auch Fälle geben, in denen die vereinbarte Vergütung vorenthalten wird (vgl. G 22/22).

  • OLG Naumburg, 15.09.2023 - 7 U 3/23

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der …

    Steht insoweit fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers bei der zuständigen Aufsichtsbehörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheidet seine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem entsprechenden Schutzgesetz infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums mithin selbst dann aus, wenn der Täter eine entsprechende Erkundigung über Bestand und Umfang seiner Verpflichtung nicht eingeholt hat (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, Rdn. 65; BGH…, Urteil vom 27. Juli 2017, VI ZR 424/16, Rn. 16 m.w.N.; BGH…, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17 -, juris, Rdn. 28; siehe hierzu auch: OLG Bamberg, Beschluss vom 06. Juli 2023 - 3 U 279/22; OLG Frankfurt…, Urteil vom 22. September 2022 - 4 U 230/20, Rdn. 35; OLG Frankfurt…, Urteil vom 10. November 2022 - 16 U 53/21, Rdn. 89/90 zitiert nach juris; OLG München…, Beschluss vom 05. Mai 2023 - 27 U 1464/23, Rdn. 14; OLG München, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 27 U 5002/22, Rdn, 32; OLG Hamm…, Beschluss vom 4. August 2022 - 21 U 106/21 -, juris, Rdn. 11; OLG Stuttgart…, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 23 U 492/21, Rdn. 51; OLG Dresden…, Urteil vom 22. Dezember 2022 - 4 U 1415/22, Rdn. 38, zitiert nach juris;… Seichter in: Herberger/ Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 276 BGB (Stand: 21.07.2023), Rdn, 23.1).

    Unter diesen Umständen durfte sich die Beklagte aber grundsätzlich darauf verlassen, dass die zuständige Fachbehörde im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens aufgrund des ihr nach § 24 Abs. 1 VwVfG obliegenden Amtsermittlungsgrundsatzes eine konkrete Beschreibung der exakten Wirkungsweise des Thermofensters von der Beklagten als Fahrzeugherstellerin ergänzend verlangt hätte, um sich selbst in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit des Thermofensters in dem betreffenden Fahrzeug zu prüfen, wenn sie dies für erforderlich gehalten hätte (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 06. Juli 2023 - 3 U 279/22; OLG Bamberg…, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 1 U 35/23, BeckRS 2023, 13603, Rdn. 24; OLG München, Hinweisbeschluss vom 18. April 2023 - 3 U 3704/22, BeckRS 2023, 8581).

    Hätte sich die Beklagte bei Inverkehrgabe des Fahrzeuges bzw. zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs an das Kraftfahrtbundesamt als zuständige Genehmigungsbehörde gewandt, hätte sie von dort die Auskunft erhalten, dass die im Fahrzeug eingesetzten und vom Kläger beanstandeten Vorrichtungen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen zu qualifizieren sind (vgl. hierzu auch die aktuellen Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 15. Mai 2023 zu den Rechtssachen VIa ZR 1023/22 und VIa ZR 1317/22, mit welchen der BGH die Nichtzulassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des OLG Hamm und OLG Schleswig zurückgewiesen hat, mit denen die Oberlandesgerichte Hamm und Schleswig klägerische Ansprüche im Hinblick auf das Thermofenster wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums verneint hatte; siehe ebenso: OLG München, Beschluss vom 10. August 2023 - 34 U 2099/23 e; OLG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2023 - 6 U 1270/22, BeckRS 2023, 19536; OLG Bamberg, Beschluss vom 06. Juli 2023 - 3 U 279/22; OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 3 U 48/23 e; OLG Bamberg Hinweisbeschluss vom 12. Juni 2023 - 1 U 35/23 e, BeckRS 2023, 13603; OLG München…, Beschluss vom 05. Mai 2023 - 27 U 1464/23, Rdn. 15; OLG München, Hinweisbeschluss vom 18. April 2023 - 3 U 3704/22, BeckRS 2023, 8581; OLG Frankfurt…, Urteil vom 22. September 2022 - 4 U 230/20- Rdn. 39; OLG Frankfurt…, Urteil vom 10. November 2022 - 16 U 53/21, Rdn. 89; OLG München, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 27 U 5002/22, zitiert nach juris; OLG Hamm…, Beschluss vom 4. August 2022 - 21 U 106/21 -, juris, Rdn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 24. Juni 2022 - I-30 U 90/21 -, zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. April 2023 - 12 U 42/22 -, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482; OLG Dresden…, Urteil vom 22. Dezember 2022 - 4 U 1415/22, Rdn. 38, zitiert nach juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2023 - 1 U 1472/22 -, zitiert nach juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2023 - L 13 SF 7/21

    Entschädigungsklage; unangemessene Verfahrensdauer; Vermutung eines immateriellen …

    Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, verwarf der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem dem Kläger am 6. Juli 2022 zugestellten Beschluss vom 28. Juni 2022 (L 13 AS 99/22 NZB) als unzulässig.

    Für die Annahme einer Unbilligkeit der Entschädigungspauschale ist aber vor allem der Umstand ausschlaggebend, dass der Kläger den Rechtsstreit durch Einlegung eines Rechtsmittels fortführte, obwohl er erstinstanzlich vollumfänglich obsiegt hatte (vgl. im Ausgangsverfahren ergangener Beschluss des Senats vom 28. Juni 2022 - L 13 AS 99/22 NZB).

  • OLG Hamm, 04.07.2025 - 6 UF 83/23

    Beschwerde eines Kindesvaters gegen den Entzug des Sorgerechts für seinen Sohn; …

    In einem vom Jugendamt eingeleiteten Verfahren (AG Paderborn 83 F 99/22) wurden der Kindesvater und die Großmutter zur Herausgabe des Kindes verpflichtet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2023 - 11 A 1484/22

    Drohen der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bei Rückkehr eines …

    Rn. 13 Mit Beschluss vom 3. Mai 2022 - 10 L 336/22.A - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 12. April 2022 angeordnet.
  • OLG Hamm, 05.05.2022 - 2 Ausl 202/21

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der …

    Anhaltspunkte für Bedenken gegen die Belastbarkeit von Erklärungen rumänischer Behörden haben sich allein in einem Einzelfall aus der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26.01.2022 (Ausl 99/22) ergeben, die mittlerweile aber ausgeräumt sind (vgl. Hans. OLG, Beschluss vom 21.04.2022, Ausl 99/22).
  • EuG, 28.02.2024 - T-647/21

    MeSoFa/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - …

  • EGMR, 06.12.2022 - 45645/21

    PCOLINSKÝ v. SLOVAKIA

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