Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 B 28.14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Art 33 Abs 5 GG, § 126 Abs 2 BGB, § 134 BGB, § 138 BGB, § 2 Abs 3 BBesG
Anspruch auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung eines Beamten für den Zeitraum der Verbeamtung in Teilzeit mit denjenigen Beamtinnen und Beamten, die in Vollzeit beschäftigt waren. - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 33 Abs 5 GG, § 126 Abs 2 BGB, § 134 BGB, § 138 BGB, § 2 Abs 3 BBesG, § 3 Abs 3 BeamtVG, § 48 Abs 1 S 1 VwVfG, § 51 Abs 5 VwVfG, § 54 ff VwVfG, § 1 Abs 1 VwVfG BB, § 44 VwVfG BB, § 39b BG BB
Studienrätin; Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne; unzulässige Rechtsausübung; Treu und Glauben; widersprüchliches Verhalten; Rechtsmissbrauch; "Ministerzusicherung"; Vertrauenstatbestand; schutzwürdiges Vertrauen; Verzicht auf gesetzlich zustehende ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 21.02.2013 - 5 K 443/11
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 B 28.14
- BVerwG, 08.07.2016 - 2 B 53.15
- BVerfG, 08.03.2018 - 2 BvR 1911/16
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (35)
- BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 86.08
Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 B 28.14
Rn. 9 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 stellte die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2010 (- 2 C 86.08 -) Anträge auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, die vom Beklagten mit Bescheid vom 17. Dezember 2010 abgelehnt wurden.Soweit die Klägerin einen sachlichen Zusammenhang mit der Erwägung verneinen will, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Juni 2010, a.a.O., Rn. 16) handele es sich bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses und der Festlegung des Beschäftigungsumfangs um zwei eigenständige Regelungen, überzeugt dies nicht.
Diese Anordnung stellt die wirksame Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 Abs. 1 BBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
Rn. 69 (a) Dass die Berufung in das Beamtenverhältnis und die zugleich ausgesprochene Teilzeitanordnung jeweils für sich zu betrachten sind, lässt sich ebenso wie die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Teilzeitanordnung im Zusammenhang mit der Lebenszeitverbeamtung erst seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2010 (a.a.O.) in überzeugender Weise nachvollziehen, drängte sich den Verwaltungsgerichten und auch dem Senat aber vor dieser Entscheidung nicht zuletzt wegen des durchaus mehrdeutigen Wortlauts des § 39 b Abs. 1 LBG a.F. nicht auf: Aus der in der genannten Norm enthaltenen Geltungsfrist musste sich in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für einen mit den Umständen vertrauten und verständigen Beobachter nicht klar erkennbar ergeben, dass Teilzeitanordnungen, die mit einer Verbeamtung auf Lebenszeit ausgesprochen worden sind, bereits zeitlich nicht mehr in den Anwendungsbereich der Vorschrift fielen; der Wortlaut des § 39 b LBG a.F. konnte auch so verstanden werden, dass Beamte, die bis zum 31. Dezember 1999 zu in Teilzeit beschäftigten Beamten auf Probe ernannt worden waren, konsequenterweise - im Sinne einer Gesamtbetrachtung des sich in verschiedene Abschnitte (Probezeit, Lebenszeit) gliedernden Beamtenverhältnisses - auch in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit berufen werden konnten.
- BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 1.96
Gewerbesteuer - Aussetzungszinsen - Abgabenvereinbarung - Erlaß von …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 B 28.14
Rn. 58 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die aus Rechtsmängeln abgeleitete Folge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts stets als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz angesehen worden, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trage (vgl. zu dem gleichlautenden § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1.96 -, juris Rn. 28 m.w.N.).Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg ist daher nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt (…so zu § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, a.a.O.;… s. ferner Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 22 m.w.N.) bzw. zu diesen Grundsätzen und Anschauungen in einem grundlegenden Widerspruch steht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 1 C 13.81 -, juris Rn. 11); Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt werden, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. zu § 125 Abs. 1 AO, der mit § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg im Wesentlichen identisch ist, BFH…, Beschluss vom 1. Oktober 1981 - IV B 13/81 -, juris Rn. 21 f.; im Anschluss daran, aber im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal "offensichtlich": BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997, a.a.O.).
Rn. 61 (a) Ein so genannter "gesetzloser" Verwaltungsakt ist nicht ohne Weiteres als nichtig zu erachten (vgl. zu § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997, a.a.O.).
- BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02
Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 B 28.14
Der Umstand, dass seinerzeit durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. September 2007 (- 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247, 260 ff.) bereits festgestellt worden war, dass eine niedersächsische Gesetzesregelung, die das Modell einer antragslosen bzw. unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung von Beamten normierte, gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, änderte an diesem Befund nichts, da sich aus den verfassungsrichterlichen Maßgaben nicht ohne Weiteres Folgerungen für die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Beamtenernennungen ergaben.Entsprechende gesetzliche Regelungen und die darauf gestützten Teilzeitanordnungen sind verfassungswidrig (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 8. Mai 2013, a.a.O., Rn. 8 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247, 260 ff.).
Dessen Verfassungswidrigkeit weist zwar (wiederum) auf einen Fehler, der allerdings in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt jedenfalls nicht offensichtlich war, weil das Bundesverfassungsgericht den auch hier maßgeblichen Verfassungsverstoß einer vergleichbaren niedersächsischen Bestimmung erst mit seinem Beschluss vom 19. September 2007 (a.a.O.) festgestellt hat.
- BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 84.08
Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 B 28.14
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Rechtsauffassung erst in seinen späteren Urteilen vom 27. Mai 2010 - u.a. 2 C 84.08 - (juris) entgegengetreten (vgl. zu diesen Zusammenhängen bereits Senatsbeschlüsse vom 17. November 2014 - OVG 4 N 70.13 -, S. 3 f. EA, und 12. November 2014 - OVG 4 N 64.13 -, S. 3 EA).Hierfür ist erforderlich, dass der Bewerber eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 84.08 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
Diese Vorschrift regelte die antragslose Teilzeitbeschäftigung nur bei der Begründung, nicht aber bei der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses, und eröffnete die Möglichkeit der Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O. Rn. 18).
- BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99
Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 B 28.14
Das Verhalten des Beklagten sei auch anstößig, weil er in dem Schreiben vom 13. August 2009 trotz Kenntnis der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1987 (- 2 C 52.87 -) und 2. März 2000 (- 2 C 1.99 -) täuschend darauf hingewiesen habe, "dass die rückwirkende Alimentierung eines Beamten für nicht geleistete Arbeit rechtlich nicht begründbar" sei, und zugleich von ihm geäußert worden sei, dass Ansprüche nur anerkannt würden, wenn dazu höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege.Entsprechendes ist anzunehmen mit Blick auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen es der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten die Rechtmäßigkeit abgesprochen hatte (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, - 2 C 14.88 - und - 2 C 30.88 -, dokumentiert jeweils in juris, und vom 2. März 2000, a.a.O.), zumal die Teilzeitanordnungen dort - anders als zum Zeitpunkt der fraglichen Beamtenernennungen im Land Brandenburg - nicht in der Ernennungsurkunde, sondern mit einer gesonderten Verfügung ausgesprochen worden waren.
Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 (- 2 C 1.99 -, juris), mit dem es seine zuvor erwähnte Rechtsprechung fortgeführt, darüber hinausgehend aber die Verfassungsgemäßheit einer hessischen Vorschrift über die Anordnung einer antragslosen bzw. unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung zu Lasten eines Beamten verneint hat, führt nicht zu dem Schluss, der betrachtete Fehler sei im maßgeblichen Zeitpunkt offensichtlich gewesen.
- BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87
Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 B 28.14
Das Verhalten des Beklagten sei auch anstößig, weil er in dem Schreiben vom 13. August 2009 trotz Kenntnis der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1987 (- 2 C 52.87 -) und 2. März 2000 (- 2 C 1.99 -) täuschend darauf hingewiesen habe, "dass die rückwirkende Alimentierung eines Beamten für nicht geleistete Arbeit rechtlich nicht begründbar" sei, und zugleich von ihm geäußert worden sei, dass Ansprüche nur anerkannt würden, wenn dazu höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege.Entsprechendes ist anzunehmen mit Blick auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen es der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten die Rechtmäßigkeit abgesprochen hatte (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, - 2 C 14.88 - und - 2 C 30.88 -, dokumentiert jeweils in juris, …und vom 2. März 2000, a.a.O.), zumal die Teilzeitanordnungen dort - anders als zum Zeitpunkt der fraglichen Beamtenernennungen im Land Brandenburg - nicht in der Ernennungsurkunde, sondern mit einer gesonderten Verfügung ausgesprochen worden waren.
Rn. 73 Dass das Bundesverwaltungsgericht der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten in früheren Entscheidungen die Rechtmäßigkeit abgesprochen hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, - 2 C 14.88 - und - 2 C 30.88 -, dokumentiert jeweils in juris), rechtfertigt keine andere Bewertung, weil in den dort zugrunde liegenden Fällen die fehlerhafte Anwendung der für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung herangezogenen Rechtsgrundlage, nicht aber deren Verfassungsgemäßheit im Mittelpunkt der Betrachtungen stand.
- BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 107.83
Begriff des zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehlers eines …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 B 28.14
Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg ist daher nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt (…so zu § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, a.a.O.; s. ferner Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 22 m.w.N.) bzw. zu diesen Grundsätzen und Anschauungen in einem grundlegenden Widerspruch steht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 1 C 13.81 -, juris Rn. 11); Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt werden, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. zu § 125 Abs. 1 AO, der mit § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg im Wesentlichen identisch ist, BFH…, Beschluss vom 1. Oktober 1981 - IV B 13/81 -, juris Rn. 21 f.; im Anschluss daran, aber im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal "offensichtlich": BVerwG…, Urteil vom 17. Oktober 1997, a.a.O.).Maßgeblich sind danach allein Gewicht und Bedeutung des Fehlers, nicht aber, welcher Art oder in welche Kategorie er einzuordnen ist (…vgl. Sachs, in: a.a.O., Rn. 103 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985, a.a.O., Rn. 20 ff.).
- BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 30.88
Ordnungsgeämßheit einer Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 B 28.14
Entsprechendes ist anzunehmen mit Blick auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen es der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten die Rechtmäßigkeit abgesprochen hatte (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, - 2 C 14.88 - und - 2 C 30.88 -, dokumentiert jeweils in juris, …und vom 2. März 2000, a.a.O.), zumal die Teilzeitanordnungen dort - anders als zum Zeitpunkt der fraglichen Beamtenernennungen im Land Brandenburg - nicht in der Ernennungsurkunde, sondern mit einer gesonderten Verfügung ausgesprochen worden waren.Rn. 73 Dass das Bundesverwaltungsgericht der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten in früheren Entscheidungen die Rechtmäßigkeit abgesprochen hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, - 2 C 14.88 - und - 2 C 30.88 -, dokumentiert jeweils in juris), rechtfertigt keine andere Bewertung, weil in den dort zugrunde liegenden Fällen die fehlerhafte Anwendung der für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung herangezogenen Rechtsgrundlage, nicht aber deren Verfassungsgemäßheit im Mittelpunkt der Betrachtungen stand.
- BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 14.88
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 B 28.14
Entsprechendes ist anzunehmen mit Blick auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen es der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten die Rechtmäßigkeit abgesprochen hatte (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, - 2 C 14.88 - und - 2 C 30.88 -, dokumentiert jeweils in juris, …und vom 2. März 2000, a.a.O.), zumal die Teilzeitanordnungen dort - anders als zum Zeitpunkt der fraglichen Beamtenernennungen im Land Brandenburg - nicht in der Ernennungsurkunde, sondern mit einer gesonderten Verfügung ausgesprochen worden waren.Rn. 73 Dass das Bundesverwaltungsgericht der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten in früheren Entscheidungen die Rechtmäßigkeit abgesprochen hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, - 2 C 14.88 - und - 2 C 30.88 -, dokumentiert jeweils in juris), rechtfertigt keine andere Bewertung, weil in den dort zugrunde liegenden Fällen die fehlerhafte Anwendung der für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung herangezogenen Rechtsgrundlage, nicht aber deren Verfassungsgemäßheit im Mittelpunkt der Betrachtungen stand.
- BVerwG, 09.10.2014 - 5 C 26.13
Aufwendungen; Begriff der Aufwendungen; Aufwendungsbegriff; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 B 28.14
Die Unzulässigkeit einer Rechtsausübung ist ein von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 5 C 26.13 -, juris Rn. 31).Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten eines Beteiligten mit dessen späterer Handlungsweise sachlich unvereinbar ist und die Interessen des davon betroffenen Beteiligten im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014, a.a.O.).
- BVerwG, 26.06.1970 - VII C 10.70
Feststellung von Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit von Verwaltungsakten - Umgehung …
- BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R
Zulassungsrecht - Kassenarztrecht - Begründung des Widerspruchs
- BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs
- BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 174.81
Gesetzwidriger Beitragsverzicht - Unbeachtlichkeit - Gewährender Verwaltungsakt - …
- BVerwG, 19.02.2014 - 4 B 40.13
Zu den Anforderungen an die organische Siedlungsstruktur
- BVerwG, 18.04.1997 - 3 C 3.95
Verwaltungsprozeßrecht - Beschwer eines Beigeladenen
- BFH, 01.10.1981 - IV B 13/81
Verwaltungsakt - Nichtigkeit
- BVerwG, 13.10.1986 - 6 P 14.84
Personalvertretung - Mängel des Beschlussverfahrens - Stufenvertretung
- BVerwG, 26.08.1977 - VII C 71.74
Gemeinschaftsrecht - Verfügung einer nationalen Behörde - Fristversäumnis - …
- BVerwG, 18.10.1983 - 1 C 13.81
Berliner Verwaltungsverfahrensrecht - Erstbehörde - Förmliches …
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2006 - 4 B 18.05
Einstellungsteilzeit
- BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 34.13
Anspruch eines Lehrers auf Rücknahme der bestandskräftigen Teilzeitanordnung und …
- OVG Thüringen, 05.11.2002 - 4 ZKO 834/01
Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Abgabenbescheid; Zweckverband; …
- VG Cottbus, 07.08.2003 - 5 K 1533/02
- VG Freiburg, 22.12.1988 - 3 K 1/88
- BVerwG, 03.03.1995 - 8 C 32.93
leerstehende Wohnungen - Vergleichsvertrag, § 61 Abs. 1 S. 2-4 VwVfG, …
- BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in öffentlich-rechtlichem …
- BVerwG, 19.05.2005 - 3 A 3.04
Verwaltungsvertrag; Schriftform; Jugendstrafrecht; Strafvollstreckung; Maßregeln …
- BVerwG, 28.01.2010 - 9 B 46.09
Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Erschließungsvertrag; Schriftform; …
- BVerwG, 09.12.1998 - 3 C 1.98
Referenzmengenübergang nach Pachtbeendigung; Fünf-Hektar-Klausel; Verwirkung der …
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 4 B 18.08
Teilzeitverbeamtung von Lehrern im Land Brandenburg unwirksam
- BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 48.14
Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter mit …
- OVG Niedersachsen, 26.05.2008 - 1 ME 112/08
Ausreichen des Vorliegens eines Schriftwechsels für das Schriftformerfordernis …
- BVerwG, 24.02.1958 - VI C 234.57
- OVG Sachsen, 05.10.2010 - 2 A 409/08
Zulassung der Berufung, Beamter, Zuschuss zur Besoldung, Bestandskraft, …
- VG Freiburg, 14.08.2020 - 5 K 6205/18
Kein einseitiges Versprechen einer Vertragsstrafe bei Nichtbebauung
Nach den soeben dargestellten Grundsätzen kann daher ein Briefwechsel ausreichen, wenn die Zusammengehörigkeit der beiden Erklärungen nach den Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei ist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 19.05.2005, a.a.O., Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2015 - OVG 4 B 28.14 - juris Rn. 32).Der vorliegende Fall liegt auch anders, als die durch die Rechtsprechung insofern entschiedenen Fälle, bei welchen ein Schriftwechsel ausreichte und bei denen zwischen den einzelnen Schriftstücken nur eine kurze Zeitspanne von ein paar Wochen bzw. Monaten lag (vgl. etwa BVerwG…, Urteil vom 19.05.2005, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2015, a.a.O.; VG Düsseldorf…, Urteil vom 30.01.2015 - 26 K 1561/14 - juris Rn. 33).
- OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 LC 211/16
Absolut; abstrakt; Altfall; Änderungsbescheid; rückwirkende Anwendung; …
Rn. 88 (bb) Im Ausnahmefall zur Nichtigkeit zu führen vermag jedoch eine wegen besonderer Umstände des Einzelfalls zu bejahende "absolute Gesetzlosigkeit", die es unerträglich macht, den fehlerbehafteten Verwaltungsakt aufrechtzuerhalten, etwa wenn es sich der hoheitlichen Betätigung offensichtlich fremde oder entzogene, willkürliche, jeder gesetzlichen Grundlage entbehrende, das heißt gesetzlich schlechterdings nicht zu rechtfertigende Akte handelt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1970 - BVerwG VII C 10.70 -, BVerwGE 35, 334, 343, juris Rn. 30;… Hess. VGH, Urt. v. 30.9.1960 - OS IV 65/58 -, DÖV 1961, 515, 516; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.5.2015 - OVG 4 B 28.14 -, juris Rn. 61;… OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.5.1998 - 12 A 12501/97 -, juris Rn. 12). - VG Freiburg, 18.07.2018 - 1 K 2986/17
Rechtsnatur eines Bleibeangebots; Reichweite einer einem Hochschullehrer …
Formvorschriften sind kein Selbstzweck und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts auszulegen und anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 - 3 A 3.04 - NVwZ 2005, 1083 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2015 - 4 B 28.14 - Juris). - VG Potsdam, 17.10.2022 - 12 K 1791/19 Ein besonders schwerwiegender Rechtsfehler liegt vor, wenn es mit der rechtsstaatlichen Ordnung und den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung unvereinbar erscheint, dem Verwaltungsakt den Anschein der Wirksamkeit zu lassen; das Gewicht des Fehlers entscheidet sich nach den verletzten Werten, der rechtsethischen oder gesellschaftlichen Bedeutung der verletzten Rechtsnorm und dem Ausmaß der Verletzung (…vgl. Peuker in Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 44 Rn 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.5.2015 - 4 B 28.14, juris, Hs. 58ff).
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