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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 27.08.2024 - 6 SLa 63/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,21132
LAG Hamm, 27.08.2024 - 6 SLa 63/24 (https://dejure.org/2024,21132)
LAG Hamm, Entscheidung vom 27.08.2024 - 6 SLa 63/24 (https://dejure.org/2024,21132)
LAG Hamm, Entscheidung vom 27. August 2024 - 6 SLa 63/24 (https://dejure.org/2024,21132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 612a BGB
    Gleichbehandlungsgrundsatz, Maßregelung, freiwillige Lohnerhöhung, Vergleichbarkeit

  • IWW

    §§ 616, ... 629 BGB, § 64 Absatz 2 lit. b) ArbGG, §§ 519 ZPO, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG, § 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Absatz 6 ArbGG, § 66 Absatz 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG, §§ 520 Absatz 3, § 612a BGB, BGB § 612a Nr. 8, m, § 151 BGB, § 97 Absatz 1 ZPO, § 72 Absatz 2 Nr. 2 ArbGG, § 72 Absatz 2 ArbGG, § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Arbeitnehmeranspruch auf Gewährung einer Lohnerhöhung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 612a
    Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei der freiwilligen Gewährung einer Lohnerhöhung; Vergleichbarkeit mit anderen Arbeitnehmern

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Gleichbehandlung bei freiwilliger Lohnerhöhung

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Freiwillige Lohnerhöhung bei Änderung des Arbeitsvertragsmodells

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2025, 117
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (12)

  • BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 6/13

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Überkompensation

    Auszug aus LAG Hamm, 27.08.2024 - 6 SLa 63/24
    Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz scheidet schon mangels Vergleichbarkeit aus, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Lohnerhöhung als Anreiz denjenigen Arbeitnehmern gewährt, die sich mit einem vereinheitlichten, umfangreich geänderten Arbeitsvertragsmodell einverstanden erklären und der sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufende Arbeitnehmer das neue Arbeitsvertragsmodell als nachteilig ablehnt (abweichend von BAG, Urteil vom 03.09.2014, Az. 5 AZR 6/13).

    Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG…, Urteil vom 14.12.2011, Az. 5 AZR 675/10, juris, Rn. 15, m. w. N.; BAG, Urteil vom 03.09.2014, Az. 5 AZR 6/13, NZA 2015, 222).

    Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist beispielsweise der Ausgleich unterschiedlicher Arbeitsbedingungen zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern, solange ein solcher Ausgleich herbeigeführt wird und keine Überkompensation eintritt (BAG, Urteil vom 03.09.2014, Az. 5 AZR 6/13, NZA 2015, 222).

    Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG, Urteil vom 03.09.2014, Az. 5 AZR 6/13, NZA 2015, 222, m. w. N.).

    Mit der Anknüpfung an die zunächst durch die Reaktion der Arbeitnehmer auf das Angebot zum Abschluss des neuen Arbeitsvertrags erfolgte Teilung der Belegschaft in Arbeitnehmer mit neuem Arbeitsvertrag und solche mit altem Arbeitsvertrag hat die Beklagte eine Gruppenbildung vorgenommen (vgl. BAG, Urteil vom 03.09.2014, Az. 5 AZR 6/13, NZA 2015, 222, m. w. N.).

    Es ist zwar andererseits nicht erforderlich, dass die Arbeitsbedingungen des sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufenden Arbeitnehmers mit denjenigen der Begünstigten in Gänze identisch sind (vgl. BAG, Urteil vom 03.09.2014, Az. 5 AZR 6/13, NZA 2015, 222).

    Rn. 65 Angesichts dieser Umstände kann nicht davon gesprochen werden, dass sich die Klägerin hinsichtlich der Lohnerhöhung ab Januar 2023 in vergleichbarer Lage zu den begünstigten Arbeitnehmern befindet (vgl. zur Frage des Vergleichsmaßstabs insoweit abweichend BAG, Urteil vom 03.09.2014, Az. 5 AZR 6/13, NZA 2015, 222, wonach es bei verschiedenen Arbeitsvertragsmodellen allein darauf ankomme, ob sich der auf Gleichbehandlung berufende Arbeitnehmer hinsichtlich der vom Arbeitgeber verteilten Leistung in vergleichbarer Lage zu den begünstigten Arbeitnehmern befinde und die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen dann erst für das Vorliegen eines sachlichen Differenzierungsgrundes von Belang seien).

    Die diesbezügliche Entscheidung weicht von der Entscheidung des BAG vom 03.09.2014, Az. Az. 5 AZR 6/13, NZA 2015, 222 hinsichtlich der Frage des Vergleichsmaßstabs ab und beruht darauf.

  • LAG Hamm, 26.08.2008 - 14 Sa 1763/07

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Maßregelungsverbot; Lohnerhöhung

    Auszug aus LAG Hamm, 27.08.2024 - 6 SLa 63/24
    In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer sowie eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers voraus (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2007, Az. 5 AZR 420/06, BAGE 122, 1-11; LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2008, Az. 14 Sa 1763/07, BeckRS 2009, 52747).

    Dabei ist nach dem mit der Gehaltserhöhung verfolgten Zweck zu beurteilen, ob der von ihr ausgeschlossene Personenkreis zu Recht ausgenommen wird (vgl. BAG, 14.03.2007, Az. 5 AZR 420/06, BAGE 122, 1-11; LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2008, Az. 14 Sa 1763/07, BeckRS 2009, 52747).

    Rn. 58 Liegt eine Gruppenbildung vor, müssen die Differenzierungsgründe, d. h. die Gründe für die Ungleichbehandlung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen verfassungsrechtliche oder sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2007, Az. 5 AZR 420/06, BAGE 122, 1-11; LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2008, Az. 14 Sa 1763/07, BeckRS 2009, 52747).

    Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne Weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2007, Az. 5 AZR 420/06, BAGE 122, 1-11; LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2008, Az. 14 Sa 1763/07, BeckRS 2009, 52747).

    Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (BAG, Urteil vom 14.03.2007, Az. 5 AZR 420/06, BAGE 122, 1-11; LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2008, Az. 14 Sa 1763/07, BeckRS 2009, 52747; LAG Hamm, Urteil vom 09.08.2007, Az. 8 Sa 190/07, juris).

    Die Nichtgewährung der Lohnerhöhung ab Januar 2023 ist - ebenso wie die von der Klägerin nicht monierte Nichtgewährung der 4%igen Lohnerhöhung - bloße Folge der Entscheidung der Klägerin, das Angebot insgesamt nicht anzunehmen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2008, Az. 14 Sa 1763/07, BeckRS 2009, 52747).

  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 675/10

    Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Vertragserfüllung - Maßregelungsverbot - …

    Auszug aus LAG Hamm, 27.08.2024 - 6 SLa 63/24
    Das von der Beklagten zitierte Urteil des BAG vom 14.12.2011, Az. 5 AZR 675/10 sei nicht einschlägig.

    Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG, Urteil vom 14.12.2011, Az. 5 AZR 675/10, juris, Rn. 15, m. w. N.; BAG, Urteil vom 03.09.2014, Az. 5 AZR 6/13, NZA 2015, 222).

    Die Beklagte ist mit der Lohnerhöhung ab Januar 2023 - anders als in dem vom BAG mit Urteil vom 14.12.2011, Az. 5 AZR 675/10, juris entschiedenen Fall - keiner normativen oder vertraglichen Verpflichtung nachgekommen.

    Rn. 66 b) Die Beklagte hat unabhängig davon, ob es sich überhaupt um eine eigene Anspruchsgrundlage handelt (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2011, Az. 5 AZR 675/10, juris), mit der Lohnerhöhung nicht das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verletzt.

    Ein Verstoß gegen § 612a BGB liegt deshalb nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einbuße erleidet, d.h. wenn sich seine Situation gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert, sondern auch dann, wenn ihm Vorteile vorenthalten werden, welche der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, wenn diese entsprechende Rechte nicht ausgeübt haben (BAG, Urteil vom 14.12.2011, Az. 5 AZR 675/10, juris).

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 420/06

    Gleichbehandlung nach Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Hamm, 27.08.2024 - 6 SLa 63/24
    In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer sowie eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers voraus (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2007, Az. 5 AZR 420/06, BAGE 122, 1-11; LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2008, Az. 14 Sa 1763/07, BeckRS 2009, 52747).

    Dabei ist nach dem mit der Gehaltserhöhung verfolgten Zweck zu beurteilen, ob der von ihr ausgeschlossene Personenkreis zu Recht ausgenommen wird (vgl. BAG, 14.03.2007, Az. 5 AZR 420/06, BAGE 122, 1-11; LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2008, Az. 14 Sa 1763/07, BeckRS 2009, 52747).

    Rn. 58 Liegt eine Gruppenbildung vor, müssen die Differenzierungsgründe, d. h. die Gründe für die Ungleichbehandlung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen verfassungsrechtliche oder sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2007, Az. 5 AZR 420/06, BAGE 122, 1-11; LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2008, Az. 14 Sa 1763/07, BeckRS 2009, 52747).

    Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne Weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2007, Az. 5 AZR 420/06, BAGE 122, 1-11; LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2008, Az. 14 Sa 1763/07, BeckRS 2009, 52747).

    Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (BAG, Urteil vom 14.03.2007, Az. 5 AZR 420/06, BAGE 122, 1-11; LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2008, Az. 14 Sa 1763/07, BeckRS 2009, 52747; LAG Hamm, Urteil vom 09.08.2007, Az. 8 Sa 190/07, juris).

  • ArbG Dortmund, 30.11.2023 - 6 Ca 2286/23
    Auszug aus LAG Hamm, 27.08.2024 - 6 SLa 63/24
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.11.2023, Az. 6 Ca 2286/23, wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Feststellungsantrags richtet.

    Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.11.2023, Az. 6 Ca 2286/23, zurückgewiesen.

    Rn. 29 das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund zum Aktenzeichen 6 Ca 2286/23 vom 30.11.2023 abzuändern und.

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 610/11

    Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung

    Auszug aus LAG Hamm, 27.08.2024 - 6 SLa 63/24
    Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2012, Az. 3 AZR 610/11, BAGE 141, 222-258).
  • BAG, 12.06.2002 - 10 AZR 340/01

    Maßregelungsverbot - Ausschluß von freiwilliger Leistung

    Auszug aus LAG Hamm, 27.08.2024 - 6 SLa 63/24
    Bei einer Verletzung des Maßregelungsverbots ist der benachteiligte Arbeitnehmer so zu stellen, als wäre die verbotene Maßregelung nicht erfolgt (BAG, Urteil vom 12.06.2002, Az. 10 AZR 340/01, AP BGB § 612a Nr. 8, m. w. N.).
  • LAG Hamm, 09.08.2007 - 8 Sa 190/07

    Lohnerhöhung; Gleichbehandlung; Maßregelung; Änderungskündigung zur Aufstockung …

    Auszug aus LAG Hamm, 27.08.2024 - 6 SLa 63/24
    Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (BAG, Urteil vom 14.03.2007, Az. 5 AZR 420/06, BAGE 122, 1-11; LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2008, Az. 14 Sa 1763/07, BeckRS 2009, 52747; LAG Hamm, Urteil vom 09.08.2007, Az. 8 Sa 190/07, juris).
  • BGH, 07.06.2018 - I ZB 57/17

    Zulässigkeit der Berufung: Anforderungen an die Berufungsbegründung; …

    Auszug aus LAG Hamm, 27.08.2024 - 6 SLa 63/24
    Zum einen führt das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht auch dann nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden (BGH, Beschluss vom 07.06.2018, Az. I ZB 57/17, NJW 2018, 2894).
  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 275/16

    Unzulässige Berufung - Bonuszahlungen

    Auszug aus LAG Hamm, 27.08.2024 - 6 SLa 63/24
    Zum anderen ist - mit Blick auf den Anspruch aus betrieblicher Übung - eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung nicht erforderlich (BAG, Urteil vom 26.04.2017, Az. 10 AZR 275/16, BeckRS 2017, 113040, m. w. N.).
  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 808/07

    Schadensersatz: Abfindungsanspruch wegen Auflösungsverschuldens oder aus dem …

  • BGH, 03.06.2024 - VI ZB 44/22

    Notwendiger Inhalt einer Berufungsbegründung im Schadensersatzprozess nach …

  • BAG, 26.11.2025 - 5 AZR 239/24

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. August 2024 - 6 SLa 63/24 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.
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