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Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2015 - C-418/15 P(I)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,28199
EuGH, 06.10.2015 - C-418/15 P(I) (https://dejure.org/2015,28199)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2015 - C-418/15 P(I) (https://dejure.org/2015,28199)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - C-418/15 P(I) (https://dejure.org/2015,28199)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (11)

  • EuG, 07.07.2015 - T-1/15

    SNCM/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-418/15
    Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel begehrt Cap Actions SNCM (im Folgenden: Cap Actions), ein Investmentfonds, über den die Beschäftigten der Société nationale maritime Corse Méditerranée (SNCM) 9 % des Kapitals dieser Gesellschaft halten, die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juli 2015, SNCM/Kommission (T-1/15, EU:T:2015:489, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses seinen Antrag auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/882/EU der Kommission vom 20. November 2013 über die staatliche Beihilfe SA.16237 (C 58/2002) (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der SNCM (…ABl. 2014, L 357, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) gerichteten Anträge der Klägerin im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-1/15 zurückgewiesen hat.

    Rn. 10 Aufgrund dieser Nichtberücksichtigung sei es beim Zugang zu Verfahren wegen staatlicher Beihilfen zu einer Ungleichbehandlung zweier Antragsteller auf Zulassung als Streithelfer gekommen, nämlich Corsica Ferries France (im Folgenden: Corsica Ferries), die in der Rechtssache T-1/15 die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt habe, auf der einen, und Cap Actions, der in derselben Rechtssache die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der SNCM beantragt habe, auf der anderen Seite.

    Cap Actions unterstreicht insoweit, dass sich das Gericht in Rn. 9 des Beschlusses SNCM/Kommission (T-1/15, EU:T:2015:487), mit dem es Corsica Ferries als Streithelferin zugelassen habe, nämlich auf den Umstand bezogen habe, dass sich diese, eine Konkurrentin der SNCM, an dem Verwaltungsverfahren vor der Kommission beteiligt habe.

    Rn. 14 Cap Actions rügt vor dem Gerichtshof zwar eine angebliche Ungleichbehandlung ihm gegenüber dadurch, dass Corsica Ferries mit dem Beschluss SNCM/Kommission (T-1/15, EU:T:2015:487) in der Rechtssache T-1/15 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission insbesondere deswegen zugelassen worden sei, weil sie an dem förmlichen Prüfverfahren im Zusammenhang mit den staatlichen Beihilfen, die Gegenstand des streitigen Beschlusses seien, aktiv teilgenommen habe.

    Diese sähen sich aufgrund der bei den Unionsgerichten anhängigen Verfahren betreffend die der SNCM gewährten staatlichen Beihilfen, und insbesondere der beim Gericht anhängigen Rechtssache T-1/15, in der er seine Zulassung als Streithelfer beantrage, unmittelbar einem Verfall des Wertes ihrer Aktien gegenüber.

    Cap Actions beharrt darauf, dass das Schicksal dieses Sanierungsverfahrens vom Ausgang der bei den Unionsgerichten anhängigen Verfahren betreffend die der SNCM gewährten staatlichen Beihilfen, und insbesondere der beim Gericht anhängigen Rechtssache T-1/15, abhänge.

  • EuGH, 17.06.1997 - C-151/97

    National Power und PowerGen / British Coal und Kommission - "Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-418/15
    Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs National Power und PowerGen/Kommission, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 61, Schenker/Air France und Kommission, C-589/11 P[I], EU:C:2012:332, Rn. 14 und 15, sowie Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:135, Rn. 4 und 11).

    Zur Stützung seines Vorbringens führte er den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs National Power und PowerGen/Kommission (C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 66) an.

  • EuGH, 17.06.1997 - C-157/97

    Rechtsmittel gegen die Zurückweisung von Streithilfeanträgen; Berechtigtes …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-418/15
    Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs National Power und PowerGen/Kommission, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 61, Schenker/Air France und Kommission, C-589/11 P[I], EU:C:2012:332, Rn. 14 und 15, sowie Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:135, Rn. 4 und 11).

    Zur Stützung seines Vorbringens führte er den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs National Power und PowerGen/Kommission (C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 66) an.

  • EuGH, 27.02.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-418/15
    Rn. 6 Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:135, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs National Power und PowerGen/Kommission, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 61, Schenker/Air France und Kommission, C-589/11 P[I], EU:C:2012:332, Rn. 14 und 15, sowie Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:135, Rn. 4 und 11).

  • EuG, 11.09.2012 - T-565/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-418/15
    - Erstens habe das Gericht bei der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Rechtsfehler begangen, weil es nicht berücksichtigt habe, dass, vor Erlass des streitigen Beschlusses, im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/611/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der [SNCM] (…ABl. 2009, L 225, S. 180) durch das Urteil Corsica Ferries France/Kommission (T-565/08, EU:T:2012:415) keine Wiederaufnahme des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV stattgefunden habe.

    Rn. 9 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht Cap Actions geltend, das Gericht hätte in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigen müssen, dass, vor Erlass des streitigen Beschlusses, im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/611 durch das Urteil Corsica Ferries France/Kommission (T-565/08, EU:T:2012:415) durch das Gericht keine Wiederaufnahme des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV stattgefunden habe.

  • EuGH, 19.12.2012 - C-445/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbußen in Höhe von 198 Millionen Euro und 20,71 …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-418/15
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteil Bavaria/Kommission, C-445/11 P, EU:C:2012:828, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.03.1993 - C-97/92

    AITEC / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-418/15
    Diese Interessen fallen nämlich mit denen der Gesellschaft selbst zusammen, die in dem in Rede stehenden Rechtsstreit Hauptpartei ist, und werden durch den Ausgang dieses Rechtsstreits, über die Auswirkungen, die dieser Ausgang auf die Hauptpartei hat, nur mittelbar beeinträchtigt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs AITEC u. a./Kommission, C-97/92, C-105/92 und C-106/92, EU:C:1993:954, Rn. 15).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-279/95

    Langnese-Iglo / Kommission - "Wettbewerb Artikel 85 EG-Vertrag …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-418/15
    Rn. 11 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, könnte sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, obwohl sie über die Anhaltspunkte verfügte, dies zu tun, und sich dieses Angriffsmittel nicht auf einen der vom Gericht in seinem Beschluss angeführten Gründe bezieht, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen könnte, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile Langnese-Iglo/Kommission, C-279/95 P, EU:C:1998:447, Rn. 55, und Pêra-Grave/HABM, C-249/14 P, EU:C:2015:459, Rn. 24).
  • EuGH, 19.02.2013 - C-365/12

    Kommission / EnBW - Rechtsmittel - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-418/15
    Denn unter dem "Ausgang des Rechtsstreits" ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2013:83, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2012 - C-589/11

    Schenker / Air France und Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-418/15
    Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs National Power und PowerGen/Kommission, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 61, Schenker/Air France und Kommission, C-589/11 P[I], EU:C:2012:332, Rn. 14 und 15, sowie Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:135, Rn. 4 und 11).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-249/14

    Pêra-Grave / HABM

  • EuGH, 29.07.2019 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

    En effet, les termes « solution du litige " renvoient à la décision finale demandée au juge saisi, telle qu'elle serait consacrée dans le dispositif de l'arrêt [voir, notamment, ordonnances du vice-président de la Cour du 6 octobre 2015, Cap Actions SNCM/Commission, C-418/15 P(I), EU:C:2015:671, point 5, et du président de la Cour du 11 juin 2018, Comune di Milano/Conseil, C-182/18, non publiée, EU:C:2018:445, point 8].

    Ainsi, le SEAE ne peut être affecté par la solution donnée à ce litige que de manière indirecte, par l'intermédiaire des conséquences juridiques que présente celle-ci à l'égard de cette partie [voir, par analogie, ordonnance du vice-président de la Cour du 6 octobre 2015, Cap Actions SNCM/ Commission, C-418/15 P(I), EU:C:2015:671, point 20 et jurisprudence citée].

  • EuG, 20.01.2025 - T-309/24

    Hanseatic Energy Hub/ Kommission - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am …

    Rn. 12 Nach der Rechtsprechung fallen insoweit die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Aktionäre einer Gesellschaft grundsätzlich mit denen der betreffenden Gesellschaft zusammen, wenn diese in einem Rechtsstreit Hauptpartei ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Cap Actions SNCM/Kommission, C-418/15 P[I], EU:C:2015:671, Rn. 30).

    Diese Interessen fallen mit denen der Gesellschaft selbst zusammen, die in dem in Rede stehenden Rechtsstreit Hauptpartei ist, und werden durch den Ausgang dieses Rechtsstreits, über die Auswirkungen, die dieser Ausgang auf die Hauptpartei hat, nur mittelbar beeinträchtigt (vgl. Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Cap Actions SNCM/Kommission, C-418/15 P[I], EU:C:2015:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-425/19

    Kommission/ Italien u.a.

    Ainsi, bien que les intérêts financiers des demanderesses en intervention, en cette qualité, aient été affectés par la résolution de la BdM, ces intérêts se confondent avec ceux de cette société et, dès lors, ceux-ci ne sont affectés que de façon indirecte par les conséquences de cette résolution à l'égard de la BdM (voir, en ce sens, ordonnance du vice-président de la Cour du 6 octobre 2015, Cap Actions SNCM/Commission, C-418/15 P(I), EU:C:2015:671, points 19 et 20).
  • EuG, 10.09.2019 - T-47/19

    Dansk Erhverv/ Kommission

    Rn. 10 Ainsi, cette jurisprudence a conduit au rejet de demandes d'intervention dans des hypothèses où seuls les intérêts économiques du demandeur en intervention étaient en cause [ordonnance du président de la Cour du 17 juin 1997, National Power et PowerGen/Commission, C-151/97 P(I) et C-157/97 P(I), EU:C:1997:307, point 61 ; ordonnances du vice-président de la Cour du 6 octobre 2015, Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko/Commission, C-385/15 P(I), non publiée, EU:C:2015:681, points 7 et 17 à 19 ; du 6 octobre 2015, Cap Actions SNCM/Commission, C-418/15 P(I), EU:C:2015:671, points 6, 19 et 20 ; du 1er mars 2016, Cousins Material House/Commission, C-635/15 P(I), non publiée, EU:C:2016:166, points 6 et 9 à 15, et du 17 mai 2018, États-Unis d'Amériques/Apple Sales International e.a., C-12/18 P(I), non publiée, EU:C:2018:330, points 8 et 13].
  • EuGH, 01.02.2017 - C-240/16

    Vidmar u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des …

    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Cap Actions SNCM/Kommission, C-418/15 P[I], EU:C:2015:671, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.02.2017 - C-241/16

    Graf / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des …

    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Cap Actions SNCM/Kommission, C-418/15 P[I], EU:C:2015:671, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.02.2017 - C-239/16

    Šumelj u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des …

    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Cap Actions SNCM/Kommission, C-418/15 P[I], EU:C:2015:671, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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