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Rechtsprechung
   BFH, 24.08.2022 - XI R 25/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,37312
BFH, 24.08.2022 - XI R 25/20 (https://dejure.org/2022,37312)
BFH, Entscheidung vom 24.08.2022 - XI R 25/20 (https://dejure.org/2022,37312)
BFH, Entscheidung vom 24. August 2022 - XI R 25/20 (https://dejure.org/2022,37312)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 17 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g, EGRL 112/2006 Art 134 Buchst b, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012
    Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen

  • rechtsinformationen.bund.de

    Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 17 Buchst b UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006, Art 134 Buchst b EGRL 112/2006, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010
    Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Personenbeförderungsleistungen ausschließlich für oder an kranke, behinderte oder verletzte Personen

  • Betriebs-Berater

    Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Personenbeförderungsleistungen ausschließlich für oder an kranke, behinderte oder verletzte Personen

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Beförderung von kranken und verletzten Personen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit für Beförderung kranker, verletzter oder behinderte Personen

Besprechungen u.ä.

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 17 Buchst b ; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g ; EGRL 112/2006 Art 134 Buchst b

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 17 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g, EGRL 112/2006 Art 134 Buchst b
    Beförderungsleistung, Krankentransport, Steuerfreiheit, Wettbewerb

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 08.10.2020 - C-657/19

    Finanzamt D - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus BFH, 24.08.2022 - XI R 25/20
    Die Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu können, muss die betreffende Leistung im Lichte von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL betrachtet jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020 - C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 31); ferner muss es sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind (vgl. EuGH-Urteil Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005 - C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 34; BFH-Urteile vom 18.08.2005 - V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II.2.d cc; vom 07.12.2016 - XI R 5/15, BFHE 256, 550).

    Für Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL kommt es nicht darauf an, wer mehrwertsteuerrechtlich Empfänger der entgeltlichen Leistung ist, sondern dass die Leistung einen für die Durchführung der Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlichen Schritt enthält und ihre Belastung mit der Mehrwertsteuer daher zwangsläufig dazu führen würde, die Kosten der genannten Umsätze zu erhöhen (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 36; BFH-Urteil in BFHE 272, 270, Rz 30).

    Es ist daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts eines jeden Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann, wobei die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügen (vgl. EuGH-Urteile Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 - C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 32 und 34; Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 43).

    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften --seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit--, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, insbesondere wenn die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu diesen Einrichtungen unterhalten (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Kügler vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 58; Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, Rz 35; Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 44).

  • BFH, 07.12.2016 - XI R 5/15

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen des …

    Auszug aus BFH, 24.08.2022 - XI R 25/20
    Die Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu können, muss die betreffende Leistung im Lichte von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL betrachtet jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020 - C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 31); ferner muss es sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind (vgl. EuGH-Urteil Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005 - C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 34; BFH-Urteile vom 18.08.2005 - V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II.2.d cc; vom 07.12.2016 - XI R 5/15, BFHE 256, 550).

    Denn gerade im Zusammenhang mit eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen können sich Überschneidungen mit anderen Steuerbefreiungen ergeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 550, Rz 25).

    Rn. 24 aa) Der Begriff "Einrichtung" ist grundsätzlich weit genug, um auch natürliche Personen wie den Kläger (vgl. EuGH-Urteil Gregg vom 07.09.1999 - C-216/97, EU:C:1999:390, Rz 21) und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht wie die GmbH (vgl. dazu EuGH-Urteile Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, Rz 35 und 40; MDDP vom 28.11.2013 - C-319/12, EU:C:2013:778, Rz 28 und 31; BFH-Urteil in BFHE 256, 550, Rz 28) zu erfassen.

  • EuGH, 21.01.2016 - C-335/14

    Les Jardins de Jouvence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Auszug aus BFH, 24.08.2022 - XI R 25/20
    Es ist daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts eines jeden Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann, wobei die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügen (vgl. EuGH-Urteile Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 - C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 32 und 34; Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 43).

    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften --seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit--, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, insbesondere wenn die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu diesen Einrichtungen unterhalten (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Kügler vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 58; Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, Rz 35; Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 44).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel …

    Auszug aus BFH, 24.08.2022 - XI R 25/20
    Die Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu können, muss die betreffende Leistung im Lichte von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL betrachtet jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020 - C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 31); ferner muss es sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind (vgl. EuGH-Urteil Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005 - C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 34; BFH-Urteile vom 18.08.2005 - V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II.2.d cc; vom 07.12.2016 - XI R 5/15, BFHE 256, 550).

    Rn. 24 aa) Der Begriff "Einrichtung" ist grundsätzlich weit genug, um auch natürliche Personen wie den Kläger (vgl. EuGH-Urteil Gregg vom 07.09.1999 - C-216/97, EU:C:1999:390, Rz 21) und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht wie die GmbH (vgl. dazu EuGH-Urteile Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, Rz 35 und 40; MDDP vom 28.11.2013 - C-319/12, EU:C:2013:778, Rz 28 und 31; BFH-Urteil in BFHE 256, 550, Rz 28) zu erfassen.

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler - "Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben c und g der Sechsten Richtlinie …

    Auszug aus BFH, 24.08.2022 - XI R 25/20
    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften --seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit--, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, insbesondere wenn die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu diesen Einrichtungen unterhalten (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Kügler vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 58; Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, Rz 35; Finanzamt D, EU:C:2020:811, Rz 44).
  • BFH, 24.03.2021 - V R 1/19

    Steuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften

    Auszug aus BFH, 24.08.2022 - XI R 25/20
    Sollten Wettbewerber des Klägers im Übrigen die unternehmerbezogenen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, steht es ihnen frei, sich für entsprechende Leistungen ebenfalls auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zu berufen (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.2021 - V R 1/19, BFHE 272, 547, Rz 62).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt …

    Auszug aus BFH, 24.08.2022 - XI R 25/20
    Dabei liefe es dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwider, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteil Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA vom 15.04.2021 - C-846/19, EU:C:2021:277, Rz 67).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen …

    Auszug aus BFH, 24.08.2022 - XI R 25/20
    Damit ist die Verletzung von Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt, da für die Anwendung des Unionsrechts auf den konkreten Sachverhalt die nationalen Gerichte zuständig sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Pro Med Logistik und Pongratz vom 27.02.2014 - C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rz 59 f., 64 f.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 28; Seer in Tipke/Kruse, § 118 FGO Rz 16 f.).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-319/12

    MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 - …

    Auszug aus BFH, 24.08.2022 - XI R 25/20
    Rn. 24 aa) Der Begriff "Einrichtung" ist grundsätzlich weit genug, um auch natürliche Personen wie den Kläger (vgl. EuGH-Urteil Gregg vom 07.09.1999 - C-216/97, EU:C:1999:390, Rz 21) und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht wie die GmbH (vgl. dazu EuGH-Urteile Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, Rz 35 und 40; MDDP vom 28.11.2013 - C-319/12, EU:C:2013:778, Rz 28 und 31; BFH-Urteil in BFHE 256, 550, Rz 28) zu erfassen.
  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer …

    Auszug aus BFH, 24.08.2022 - XI R 25/20
    Die Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu können, muss die betreffende Leistung im Lichte von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL betrachtet jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020 - C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 31); ferner muss es sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind (vgl. EuGH-Urteil Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005 - C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 34; BFH-Urteile vom 18.08.2005 - V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II.2.d cc; vom 07.12.2016 - XI R 5/15, BFHE 256, 550).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 39/17

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einer …

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 32/20

    Zur Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im …

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Steuerbefreiungen bestimmter dem …

  • BFH, 17.03.2022 - XI R 23/21

    Besteuerung der Umsätze eines Freizeitparks

  • FG Münster, 10.10.2019 - 5 K 2662/16

    Anteilige Umsatzsteuerpflichtigkeit der Beförderungsleistungen einer dem …

  • BFH, 17.10.2023 - VII R 50/20

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken …

    Nach dem Grundsatz der Vollrevision ist die Entscheidung der Vorinstanz materiell-rechtlich in vollem Umfang und damit ohne Einschränkung auf die von den Beteiligten vorgebrachten Streitpunkte zu überprüfen, wenn die Revisionsklägerin --wie im Streitfall-- ihr Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Verletzung materiellen Rechts stützt (§ 118 Abs. 3 Satz 2 FGO; BFH-Urteile vom 11.05.2023 - V R 22/21, BFHE 280, 367, Rz 15 und vom 24.08.2022 - XI R 25/20, BFHE 277, 524, Rz 15, jeweils m.w.N.).
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