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   AG Göttingen, 24.09.1999 - 74 IK 23/99   

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https://dejure.org/1999,5825
AG Göttingen, 24.09.1999 - 74 IK 23/99 (https://dejure.org/1999,5825)
AG Göttingen, Entscheidung vom 24.09.1999 - 74 IK 23/99 (https://dejure.org/1999,5825)
AG Göttingen, Entscheidung vom 24. September 1999 - 74 IK 23/99 (https://dejure.org/1999,5825)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 309 InsO; § ... 287 InsO; § 37 Abs. 1 S. 1 GKG; § 291 InsO; § 290 InsO; § 289 Abs. 2 S. 2 InsO; § 30 Abs. 1 S. 2 InsO; § 312 Abs. 1 InsO; § 13 InsVV; § 73 BRAGO; § 54 InsO; § 115 Abs. 3 Nr. 4 ZPO; § 80 Abs. 1 InsO; § 35 InsO
    Antrag des Schuldners auf Ersetzung der Einwendungen der Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan; Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens; Berechnung der Veröffentlichungskosten; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag des Schuldners auf Ersetzung der Einwendungen der Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan; Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens; Berechnung der Veröffentlichungskosten; ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Göttingen, 05.02.1999 - 74 IK 12/99

    Bewilligung von PKH für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

    Auszug aus AG Göttingen, 24.09.1999 - 74 IK 23/99
    Prozesskostenhilfe wird nämlich nicht für das ganze Verfahren vorab, sondern nur für jeden Verfahrensabschnitt bewilligt (vl. AG Göttingen NZI 1999, 124; FK-lnsO/Schmerbach 2. Aufl., § 13 Rd-Nr. 95a).
  • AG Göttingen, 13.12.1999 - 74 IK 50/99
    Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes, Beschluß vom 24. September 1999 (74 IK 23/99) und Beschluß vom 13. Oktober 1999 (74 IK 26/99 = ZInsO 1999, 652 = NZI 1999 Heft 12).

    Vielmehr herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 InsO ), das schuldnerische Vermögen wird vom Treuhänder gemäß §§ 80, 313 Abs. 1 InsO verwaltet (Beschluß vom 24. September 1999 - 74 IK 23/99 und Beschluß vom 13. Oktober 1999 (74 IK 26/99 = ZInsO 1999, 652, 654 = NZI 1999 Heft 12).

  • AG Göttingen, 13.10.1999 - 74 IK 26/99

    Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ; Einwendungen einzelner

    Im übrigen kommt für das Vereinfachte Insolvenzverfahren ( §§ 311 ff. InsO ) die Beiordnung eines Rechtsanwaltes unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ( § 5 InsO ) nicht in Betracht, Beschluß des AG Göttingen v. 24.9.1999 (74 IK 23/99 ).
  • AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99

    Berücksichtigung von Versagungsgründen nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) im

    Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich bewilligt werden für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren gem. §§ 305 - 310 InsO (oben genannter Beschluß sowie Beschluß vom 28.09.1999 - 74 IK 42/99); ebenso verhält es sich für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens gem. §§ 311 - 314 InsO (Beschluß vom 24.09.1999 - 74 IK 23/99; Beschluß vom 13.10.1999 - 74 IK 26/99).
  • AG Göttingen, 25.02.2000 - 74 IK 60/99

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Bereits diese Kosten erreichen den Betrag von 864, 30 DM (zur Berechnung der Kosten im Einzelnen vgl. Beschl. v. 24.9.1999 - 74 IK 23/99 - VuR 2000, 29, 30).
  • AG Göttingen, 20.02.2002 - 74 IK 14/02

    Entscheidungskompetenz; funktionelle Zuständigkeit; Insolvenzeröffnung;

    Sofern ein Schuldner - wie in dem vom AG Hamburg entschiedenen Fall - über pfändbares Einkommen verfügt, kann für die - überschlägige - Berechnung der Verfahrenskosten von dem Jahresbetrag des pfändbaren Einkommens ausgegangen werden (vgl. AG Göttingen, Beschluss vom 24.09.1999 - 74 IK 23/99 - Nds. Rpfl 2000, 36 = EzInsR InsO § 4 Nr. 45; AG Göttingen, Beschluss vom 25.02.2000 - 74 IK 60/99 - ZInsO 2000, 233, 234).
  • AG Göttingen, 23.05.2000 - 74 IN 228/99

    Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Unternehmensinsolvenzverfahrens;

    Dies hat das Insolvenzgericht in der Vergangenheit für den Bereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens ausgesprochen für das Schuldenbereinigungsplanverfahren im Beschl. v. 5.2.1999 - 74 IK 12/99 (NZI 1999 ,124) und für das vereinfachte Insolvenzverfahren in den Beschl. v. 24.9.1999 - 74 K 23/99 (VuR 2000, 29) sowie vom 13.10.1999 - 74 IK 26/99 (NZI 2000, 34 = ZInsO 1999 652).
  • AG Göttingen, 03.03.2000 - 74 IK 75/99
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes kann auch für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens (§§ 311 ff. InsO ) Prozeßkostenhilfe bewilligt werden einschließlich der Vergütung des Treuhänders, ohne das allerdings grundsätzlich ein Rechtsanwalt dem Schuldner beigeordnet wird (Beschluß vom 24.09.1999 - 74 IK 23/99, VuR 2000, 29; Beschluß vom 13.10.1999 - 74 IK 26/99, NZI 2000, 34 ).
  • AG Göttingen, 17.12.1999 - 74 IK 32/99
    Für die Berechnung der Gerichtskosten legt das Gericht den Jahresbetrag des pfändbaren Teiles des Einkommens zu Grunde (Beschluss vom 24.9.1999 und vom 20.11.1999, jeweils 74 IK 23/99 ; Beschluss vom 22.11.1999 74 IK 16/99).
  • AG Göttingen, 22.11.1999 - 74 IK 16/99
    Das Insolvenzgericht hat bereits im Beschluss vom 24.9.1999 (74 IK 23/99) grundsätzlich die Möglichkeit bejaht, für das Vereinfachte Insolvenzverfahren gem.
  • AG Göttingen, 26.01.2000 - 74 IK 41/99
    Das Amtsgericht Göttingen geht von einer voraussichtlichen Dauer des vereinfachten Insolvenzverfahrens von einem Jahr aus (Beschluß vom 24.9.1999, 74 IK 23/99 VuR 2000, 29; Beschluß vom 22.11.1999, 74 IK 16/99).
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